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Hallo,

mir ist folgendes passiert : Ich buchte eine Reise über TUI, sprich, Flug, Zug zum Flug, Transfer, Hotel und gleiche zurück. Frühe Hinflugzeiten und späte Rückflugzeiten waren mir wichtig.  Der Flug Olympus Airways war angesetzt und sollte morgens früh gegen 4 Uhr starten,  jedoch wurde ich am Vortag des Abfluges gegen 16 Uhr angerufen und man erklärte mir, dass die Zusammenarbeit seitens der TUI mit Olympus Airways beendet wurde. Folglich wurden Flüge geändert. Wir mussten nun gegen 19 Uhr des gebuchten Tages mit einer anderen Fluggesellschaft "Norw" fliegen. So auch der Rückflug, der geplant war gegen 22 Uhr wurde umgelegt auf Mittags 13 Uhr. Zwei zeitlich verlorene Tage.  Ich fand es nicht in Ordnung und bat um Überprüfung auf frühere Hinflüge und spätere Rückflüge, jedoch vergeblich , da es sich angeblich um XTUI handele und die nur auf bestimmte Flüge zugreifen könnten. So blieb mir erstmal nicht übrig. Ich überlegte zu stornieren , was mir auch angeboten wurden, neben 25 Euro pro Reisegast. Nach Erhalt der ersten Unterlagen mit den neuen Daten, erhielt ich eine weitere Stunde später nochmals neue Reiseunterlagen mit noch einer Änderung der Abreise. Jetzt ging die Rückreise/flug über zwei Tage . Rückreise einen Tag vor meinem eigentlichen Buchung. Hier stellte sich bei nachfrage über mehere Mitarbeiter heraus, das  es keinen Flieger mehr am ursprünglich gebuchten Rückflugtag gab. Reiseende vor tatsächlich gebuchten Ende. Nicht das mir zwei  fast komplette Tage durch die gebuchten frühen/späten Zeitengenommen wurden, jetzt noch ein weiterer ganzer Tag.

Im übrigen kam ich am Anreisetag erst gegen morgens/nachts 1:30 Uhr im Hotel an, nachdem ich am Flughafen vergeblich 40 min nach TUI-Mitarbeitern suchte, die dann nach auffinden meinten, wir erwarten keinen aus Köln und nach Nachweiserbringung meiner gebuchten Reise, einen Transfer organisierten.

Transfer zum Rückflug wurde auch nicht im Hotel ausgelegt, nur Tage nach uns und erst auf Nachfrage schriftlich per Mail 24 Std. vorher mitgeteilt.

Jetzt meine Frage : Was steht mir in meinem Fall zu und was muss ich tun ?

Vielen Dank für Eure Hilfe
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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1 Antwort

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Hallo Rene,

du hast eine Pauschalreise über Tui gebucht, extra mit einer frühen Anreise und einer späten Abreise. Diese Zeiten wurden aber so verschoben, dass dir fast zwei Urlaubstage gefehlt haben, und jetzt fragst du dich, was du da machen kannst.

Hier in diesem Forum hatten schon einige ein Problem mit einer FLugzeitenverschiebung, zum beispiel hier: 

http://flugrechte.eu/13200/flug%C3%A4nderung-fuerteventura-pauschalreise-flugumbuchung?show=13200#q13200 

und hier: 

http://flugrechte.eu/9045/vorverlegung-condor-flug-de-1808-um-mehr-als-12-stunden?show=9045#q9045

Nun zur gesetzlichen Anspruchsgrundlage. Du hast eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 ff. BGB geregelt. In deinem Fall empfinde ich eine Reisepreisminderung gemäß § 651 m am effizientesten, da ein passender Flug scheinbar nicht ermöglicht werden kann. Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt, dass du eine Pauschalreise gebucht hast, welche mit einem Reisemangel behaftet war. Dieser Mangel hätte unverzüglich angezeigt worden sein und eine Abhilfe verlangt worden sein müssen.

I. Wirksamer Reisevertrag

Zunächst müsste ein wirksamer Reisevertrag gemäß § 651 a BGB bestehen. Gegenstand des Reisevertrages ist die Reise, die durch § 651 a Abs. 1 BGB als 'Gesamtheit von Reiseleistungen' definiert wird. Gemeint ist damit die sogenannte Pauschalreise des modernen Tourismus, die aus einem 'Leistungspaket' besteht. Es handelt sich um mindestens zwei Reiseleistungen, wobei keine dieser Leistungen nur untergeordneten Charakter haben darf. Trifft bei dir eindeutig zu.

II. Reisemangel

Des Weiteren müsste der Reisevertrag mangelbehaftet sein. Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651i BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 i BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Dies wird darauf zurückgeführt, dass der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht. In deinem Fall könnte sowohl die Flugzeitenänderung des Hinfluges, als auch die des Rückfluges einen Reisemangel darstellen. Umstritten ist jedoch, ob der erste und der letzte Tag als Urlaubstage gewertet werden können, weil diese der An- bzw. Abreise dienen. Dies wird grundsätzlich bejaht, sodass deine Flugzeitenverlegungen keinen Reisemangel begründen könnten. Anders ist es jedoch, wenn dadurch der zweite und/ oder vorletzte Urlaubstag beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere dann zu bejahen wenn eine Störung der Nachtruge vorliegt. Insgesamt ist die Thematik immer noch relativ umstritten, sodass ich dir hier anhand einiger Urteile einen Einblick in die Vorgehensweise der Rechtsprechung verschaffen möchte.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az.: 10 C 1621/08 (bei Google einfach zu finden unter “ 10 C 1621/08 "reise-recht-wiki.de“)

Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stelle einen Reisemangel dar und berechtige zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

BGH Urteil vom 17. April 2012, Az. X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn du bei Google „reise-recht-wiki BGH X ZR 76/11“ eingibst)

Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c dar und berechtige zur Reisepreisminderung.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11  (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " LG Hannover 18 O 79/11 reise-recht-wiki.de"))

Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten stellen noch keinen Reisemangel dar, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebeung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Flugzeiten um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Demnach wäre eine Unzumutbarkeit anzunehmen, wenn die Änderungen den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten.

Zudem kommt noch hinzu, dass der Reiseveranstalter die Flugzeiten gar nicht mehr beliebig ändern darf.

Vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei „reise-recht-wiki“ zu finden)

Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, seien unzulässig.

Ich bin der Ansicht, dass dein Fall mit den aufgelisteten Urteilen vergleichbar ist und die Verlegung der Flugzeiten daher als Reisemangel zu qualifizieren sind. 

III. Berechnung des Minderungsanspruches

In welcher Höhe der Reisepreis zu mindern ist, hängt vom jeweiligen Reisepreis ab. Generell gibt es jedoch verschiedene Tabellen, die grobe Richtwerte angeben.

Nach der Frankfurter Tabelle stehen einem Reisenden bei einem zeitlich verschobenen Abflug von über 4 Stunden 5 % des durchschnittlichen Tagessatzes zu. Für jede weitere Stunde erhöht sich dieser Wert um 5 %. Bei dir erhöht sich der Prozentsatz dann um jede Stunde.

IV. Mängelanzeige und Abhilfeverlangen

Es gilt zu beachten, dass der Mangel gemäß 651 o BGB alsbald (unverzüglich) dem Reiseveranstalter angezeigt werden muss. Den Mangel kannst du anzeigen, indem du den Reiseveranstalter kontaktierst. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass ein Abhilfeverlangen gemäß § 651 o Abs.2 BGB ausgesprochen werden muss. Das Abhilfeverlangen meint, dass ein Reisemangel zunächst am Urlaubsort der Reiseleitung anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen ist. Dies ist deinem Fall wenig sinnvoll, da du ja jetzt schon weißt, dass der Mangel vorliegt. Um sicher zu gehen könnte es hilfreich sein sämtlichen Austausch mit dem Reiseveranstalter zu dokumentieren und somit Beweise zu sichern, dass du sofort nach Kenntniserlangung um Abhilfe gebeten hast. In deinem Fall fand es eben nur vor Reiseantritt statt.

V. Frist

Eine Ausschlussfrist gibt es nach der Gesetzesänderung nicht mehr.

VI. Fazit

Meiner Ansicht nach stellen die Flugzeitenverlegungen einen Reisemangel dar, sodass du den Reisepreis  mindern können solltest.  Es ist natürlich nicht perfekt, da du trotzdem unter den schlechteren Flugzeiten leiden musst, aber immerhin würdest du dafür ein wenig entschädigt werden. Ich hoffe ich konnte dir weiterhelfen und wünsche dir viel Erfolg bei deinem weiteren Vorgehen. 

Zum Schluss möchte ich noch darauf hinweisen, dass es sich bei meinem Beitrag lediglich um eine Rechtsmeinung handelt. Es steht euch daher frei, zusätzlich einen Experten zu engagieren.

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