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Hallo

Ich habe gemeinsam mit meinem Partner im Juli eine zweiwöchige Karibikkreuzfahrt über MSC gemacht, geflogen sind wir mit Lufthansa. Jedoch kam in Miami der große Schreck, als der Koffer meines Partners nicht am Gepäckband zu finden war. So, nun war die Urlaubsfreude erstmals dahin. Am Schalter teilte man uns schließlich mit, dass der Koffer am Flughafen Frankfurt sei und er erst nachgebracht werden würde.
(Flug und Kreuzfahrt wurden über MSC gebucht)
Jedoch war dies bis zum 4.Tag der Kreuzfahrt nicht möglich gewesen (Seetage, private Flughäfen, usw.).

Nun stellt sich mir die Frage ob es die Möglichkeit auf Entschädigung gibt. Immerhin hatten wir Ausflüge gebucht und gemacht, mein Partner hatte jedoch nur die Notwendigsten Sachen und somit konnten wir diese Ausflüge auch nur teilweise genießen.
Gefragt in Gepäckverspätung von
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Hallo, 

 

Sie haben eine Reise zu zweit auf einem Kreuzfahrtschiff gebucht. Leider kam es dazu, dass auf dem Hinflug das Gepäckstück ihres Partners nicht rechtzeitig ankam, sondern erst am vierten Tag nachgeliefert wurde. Deshalb konnte ihr Partner auch nicht an allen Ausflügen teilnehmen. Nun würden Sie gerne wissen, ob eine Art Entschädigung denkbar ist. 

 

Ich gehe mal davon aus, dass es sich um eine gebuchte Pauschalreise handelt, also die Flüge und die Kreuzfahrt in Kombination gebucht wurden. Bei Pauschalreisen ergeben sich Ansprüche von Reisenden aus §651 a ff BGB. Generell müssen Sie ihre Ansprüche auch in erster Linie an den Reiseveranstalter wenden. Wichtig zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass sich das deutsche Pauschalreiserecht erst letzten Monat geändert wurde. Nunmehr müsste man schauen, ob es sich bei der Verspätung des Gepäcks um mehrere Tage möglicherweise um einen Reisemangel handelt. Wenn ein Reisender mehrere Tage sein Gepäck nicht zur Verfügung hat und deshalb auch verschiedene Ausflüge nicht mit machen kann, stellt dies – zumindest meiner Meinung nach- einen Mangel an der Reise dar. 

Ist dies der Fall, so könnte ein Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises gem. §651 m BGB in Frage kommen.

§ 651m - Minderung

(1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(2) Hat der Reisende mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. § 346 Absatz 1 und § 347 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung.

 

Ich denke, dass diese Vorschrift so zu verstehen, dass ihr Partner für die Zeit, in der er ohne Gepäck verweilt hat, einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises geltend machen könnte. Wie hoch eine Minderung anfällt, ist abhängig von den jeweiligen Gegebenheiten vor Ort und welche bestimmte Art zu reisen beeinträchtigt wurde. Eine Minderung wird dann an Hand der Anzahl der betroffenen Tage und dann an Hand des Tagesreisepreises bemessen. Allerdings müssen Sie beachten, dass es äußerst wichtig ist, dass der Mangel rechtzeitig angezeigt wird. 

 

Dazu ist auch folgendes Urteil von Interesse:

 

LG Frankfurt, Urt. v. 20.12.1993, Az.: 2-24 S 230/93 (siehe bei reise-recht-wiki 2-24 S 230/93)

Hier hat ein Reisender ebenso eine Kreuzfahrt gebucht. Allerdings wurde sein Gepäck nicht mitbefördert. Daher macht er einen Reisemangel geltend und fordert vom beklagten Reiseveranstalter eine Preisminderung. Der Veranstalter weigert sich der Zahlung und beruft sich auf eine ansonsten mangelfreie Reiseleistung. Der Klage wurde allerdings stattgegeben. Denn zu einer zweckmäßigen Beanspruchung einer Reiseleistung gehört es, auf seine Gepäckstücke zugreifen zu können. Die Notwendigkeit, sich im Urlaub täglich mit der ersatzweisen Beschaffung von Kleidung und Verbrauchsgegenständen zu beschäftigen, schmälert den Erholungsfaktor und somit auch den Wert der Reise erheblich. In der Nicht-Lieferung der Gepäckstücke sei daher ein beachtlicher Reisemangel zu sehen. Vor diesem Hintergrund stehe dem Kläger eine anteilige Reisepreisminderung zu.

 

Wie Sie sehen, ist zumindest nach Begutachtung des obigen Urteils, sehr wahrscheinlich, dass es sich zumindest um einen Mangel an der Reise handelt und deshalb eine gewisse Entschädigung zu erwarten ist. Die genaue Höhe hängt vom jeweiligen Reisepreis pro Tag ab. Generell ist dieser Beitrag allerdings auch nicht als Rechtsberatung zu verstehen, da eine solche nur von einem Fachanwalt durchgeführt werden kann.

Empfehlenswert sind auch die folgende Beiträge:

http://flugrechte.eu/4/gibt-bei-gepäckverspätung-einen-tagessatz-entschädigung?show=6183#a6183

http://flugrechte.eu/6245/vueling-offiziell-verloren-inoffiziell-erhalten-vorgehen?show=6245#q6245

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Sie haben eine Pauschalreise in Form einer Kreuzfahrt gebucht, auf der Ihr Gepäck verspätet angekommen ist. 

Dadurch können Sie möglicherweise eine Reisepreisminderung gegen den Reiseveranstalter verlangen, wenn Ihr Urlaub erheblich beeinträchtigt wurde, d.h. Ein Reisemangel gemäß § 651 c BGB vorliegt.
Ein solcher besteht, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder mit gravierenden Fehlern behaftet ist, sodass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise beeinträchtigt ist.

Eine erhebliche Beeinträchtigung entsteht, wenn wegen des fehlenden Gepäcks an diversen Urlaubsaktivitäten nicht teil genommen werden konnte. Der Reisemangel muss beim Reiseveranstalter schnellstmöglich angezeigt werden. Es besteht eine Frist (gemäß § 651 g BGB) von 30 Tagen.

Interessant könnte für Sie außerdem sein, dass Sie im Falle einer Gepäckverspätung auch Ansprüche gegen den Luftfrachtführer aus dem Montrealer Übereinkommen geltend machen können. Besonders relevant ist für Sie insbesondere Artikel 19:

"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen."

 

Dies bedeutet, dass der jeweilige Luftfrachtführer, alle Schäden, die durch die Verspätung des Koffers aufkommen, zu ersetzen hat. Das heißt, dass euch alle materiellen Schäden ersetzt werden müssen. Solche Schäden sind alle gekauften Ersatzkleider und Kosmetikartikel. Von Vorteil ist allerdings, dass Sie alle Belege und Quittungen, als Beweis für die Ausgaben vorlegen könnt. Es gibt allerdings eine Haftungshöchstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten pro Person. Dies ist ungefähr 1300 Euro.
Sie sollten den Schaden spätestens 21 Tage nach Rückerhalt der Gepäckstücke anzeigen.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.

LG Frankfurt, Urt. v. 05.06.2007, Az: 2-24 S 44/06 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 44/06 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Reisende musste die erste Woche ihres Urlaubs ohne ihr Gepäck antreten, weil sich dieses aufgrund eines Fehlers der Airline verspätete. Die Klägerin verlangt nun von dem beklagten Luftfahrtunternehmen eine nachträgliche Preisminderung.

Das Landgericht Frankfurt hat der Klägerin Recht zugesprochen. In dem Verlust von Reisegepäck sei ein Mangel zu sehen, der einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises nach sich ziehe.

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