3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,813 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte

Hallo,

im Juli haben wir über Fluege.de unsere Flüge nach Bangkok gebucht. (Kuwait Airways)

Gebuchte Reiseleitung

17.12.18von Münchennach KuwaitKU174Z13:4519:55
17.12.18von Kuwait nach BangkokKU411Z23:3510:50+1
07.01.19von Bangkoknach KuwaitKU414K01:2504:50
07.01.19von Kuwait nach MünchenKU173K07:3512:15


am 22. August erhielten wir eine Email vom Kundenservice, dass die Fluggesellschaft unseren gebuchten Flug nicht wie geplant stattfinden lassen kann, ohne genaue Gründe zu nennen.

Die neuen Flugdaten lauten wie folgt:

17.12.18von Münchennach KuwaitKU174Z13:3521:15
18.12.18von Kuwaitnach BangkokKU411Z23:0009:45
07.01.19von Bangkoknach KuwaitKU414K23:5004:00
08.01.19von Kuwaitnach MünchenKU173K08:2012:35

Was uns an diesen neuen Flugdaten stört, ist der 26 Stunden Aufenthalt in Kuwait vom 17.12-18.12.2018.

Wir haben über den Kundenservice bereits angefragt, ob uns für diesen Aufenthalt über Nacht ein Hotel in der Nähe organisiert wird, die Fluggesellschaft hat dies aber verneint.

Wir empfinden diese Flugzeitenänderung nicht als "kleine Unannehmlichkeit" und wollen diese Änderung nicht einfach hinnehmen. 

Können wir hier auf eine Unterbringung in Kuwait bestehen? 

Tobias

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
0 Punkte

3 Antworten

0 Punkte

Hallo Tobias,

ihr habt vor kurzem Flüge nach Thailand und zurück gebucht, um dort den Jahreswechsel zu verbringen. Nun habt ihr von Kuwait Airlines eine Nachricht bekommen, dass sich die Flugzeiten nun in dem Maße geändert haben, dass Sie auf dem Hinflug nun einen Tag Aufenthalt in Kuwait haben. Die Airline hat Ihnen gesagt, dass Sie einen Hotelaufenthalt selber organisieren müssten. 

Welche rechtlichen Grundlagen kommen in Betracht?

So wie Sie den Fall beschrieben haben, handelt es sich anscheinend um Nur-Flugverbindungen. Deshalb könnte die Fluggastrechteverordnung der europäischen Gemeinschaft einschlägig sein. Dahingehend muss allerdings zuerst geprüft werden, ob diese Verordnung überhaupt anzuwenden ist. Dahingehend müsste man einen Blick auf Art. 3 I der Verordnung werfen: 

Diese Verordnung gilt 

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten; 

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten. 

Demzufolge ist zumindest der Hinflug nach Bangkok vom Anwendungsbereich umfasst. Beim Rückflug sieht das jedoch anders aus, da Kuwait Airlines kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, weshalb die Änderungen des Rückfluges meines Erachtens nach nicht unter den Geltungsbereich fällt. Allerdings geht es Ihnen ja auch in erster Linie um die Verschiebung beim Hinflug. 

Da der Flug um einen ganzen Tag nach hinten verschoben wurde, kann wohl von einer Flugannullierung gesprochen werden. Dies bestätigt auch der EuGH:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (nachzulesen über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Bei einer Annullierung müsste man dann in Art. 5 der VO schauen. Dieser Artikel verweist wiederum auf die weiteren Ansprüche.  

Haben Sie Anspruch auf eine Unterbringung? 

Unter anderem verweist Art. 5 VO auf Art. 9 VO. Dieser beinhaltet den Anspruch auf verschiedene Betreuungsleistungen, die eine Airline im Falle einer Annullierung ihren Flugreisenden zu gewähren hat. Dies muss auch unentgeltlich geschehen. Hier eine Auflistung: 

--> Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, 

--> Hotelunterbringung, falls   ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

-->Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges). 

Deshalb muss Kuwait Airlines Ihnen meiner Meinung nach eine Unterkunft stellen. Ursprünglich wäre die zwar nicht erforderlich gewesen, nun allerdings schon. Darauf sollten Sie bestehen. 

AG Nürnberg, Urteil vom 14.9.2011, Az 18 C 6053/11 (bei Google zu finden unter:"18 C 6053/11 reise-recht-wiki.de)

Das Gericht hat in diesem Fall entschieden, dass in Folge einer verschuldeten Flugverspätung die Airline dazu verpflichtet ist, den Fluggast mit Nahrung , Getränken und gegebenenfalls mit einer Unterkunft auszustatten. Sollte der Fluggast sonstige notwendigen Ausgaben getätigt haben, so seien ihm diese zu erstatten.

Welche sonstigen Möglichkeiten bestehen?

Ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen wird wohl eher entfallen, da Sie mehr als zwei Wochen im Voraus über die Annullierung informiert wurden. 

Allerdings könnte noch Art. 8 der VO greifen. Demnach könnte ein Anspruch darauf bestehen, eine Erstattung der Flugscheinkosten zu verlangen. Allerdings könnte auch eine Wahlalternative bestehen, indem Sie andere Flugverbindung zu ähnlichen Konditionen einfordern. 

AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008, Az 4 C 241/07 (zu finden über die Google-Suche „4 C 241/07 reise-recht-wiki“)

 Bei der Annullierung eines Fluges sind dem Passagier alternative Beförderungsmöglichkeiten anzubieten. Der Passagier kann sich dann entscheiden, ob er diese annimmt. Gerichtsstand kann dabei auch der Ort sein, an dem der Flug starten sollte (alternativ der Wohnort des Klägers).

Zu guter letzt sei noch darauf hinzuweisen, dass dies nur meine persönliche Auffassung darstellt. Ein Fachanwalt kann da genauer helfen. Auch diese Beiträge könnten Ihnen Aufschluss geben: 

http://flugrechte.eu/8103/und-artikel-9?show=8103#q8103

http://flugrechte.eu/12374/ausgleichszahlung-frankfurt-annulliert-ersatzflug-verspätung

Beantwortet von (21,990 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Hallo Tobias, 

Ihr Flüge nach Bangkok wurden so erheblich verändert, dass man bereits von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ausgehen kann. Im Falle einer Annullierung könnten sich möglich Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben

Dazu für Sie folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung. (bei Google einfach zu finden, indem Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

> Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung

Im Falle einer Flugannulierung könnte Ihnen zunächst ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der EU-VO Nr. 261/2004 zustehen.

Sie stellen sich wie folgt dar:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €

Sie wurden jedoch mindestens 2 Wochen vor Abflug über die Annullierung informiert, weshalb mögliche  Ansprüche aus Artikel 7 EU-VO auf Entschädigungszahlungen leider entfallen. 

Allerdings bleibt der Anspruch auf die Betreuungsleistungen aus Artikel 9 EU-VO:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Der Fluggast hat also einen Anspruch auf Nahrung, Getränken und auch auf eine Hotelunterbringung wenn dieses nötig ist. So auch folgende Urteile:

AG Rüsselsheim, Urt. v. 21.01.2014, Az: 3 C 2973/13 (32) (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 3 C 2973/13 (32) reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Nachdem ihr Flug einen unplanmäßigen Zwischenstopp einlegte, mussten zwei Reisende über sieben Stunden auf die Fortsetzung ihrer Reise warten. Sie klagten auf Erstattung von Kosten für eine Mahlzeit und Getränke, die sie in diesem Zeitraum verzehrten und das Gericht gab ihnen recht.

AG Nürnberg, Urt. v. 14.09.2011, Az: 18 C 6053/11 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: " Az: 18 C 6053/11 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Im Falle einer verschuldeten Flugverspätung treffe die Airline die Obliegenheit, den Fluggast mit Nahrung, Getränken und ggf. einer Unterkunft für die Nacht auszustatten. Habe der Kläger eigene notwendige Ausgaben getätigt, so seien ihm diese zu ersetzen.

Sie fragen nun im besonderen nach einer Hotelübernachtung. Falls ein Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten notwendig ist, muss dem Fluggast eine Hotelunterbringung gewährleistet werden. Wird durch die Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung ein zusätzlicher Aufenthalt zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig, muss auch für diesen eine Unterbringung in einem Hotel bereitgestellt werden. Das ist auch der Fall, wenn eine anderweitige Beförderung aus Artikel 8 VO Nr. 261/2004 durchgeführt wird und diese Beförderung erst am nächsten Tag stattfinden wird.

Ich denke, dass Sie daher einen Anspruch auf eine Hotelübernachtung aus Art. 9 VO Nr. 261/2004 haben. 

Sie könnten außerdem noch darüber nachdenken, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten, um genauere Informationen zu erhalten.

Beantwortet von (12,200 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Hallo Tobias,

Sie haben am 24.06.2018  einen Flug von Frankfurt nach Bangkok gebucht mit Kuwait Airways. Sowohl auf dem Hin- als auch auf dem Rückflug sollte ein Zwischenstopp in Kuwait erfolgen. Dieser Flugplan hat sich jedoch mehrfach, teilweise gravierend geändert. Sie fragen sich nun nach Ihren Ansprüchen.

In Frage kommen Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung gegen die Fluggesellschaft.

Bei Ihrem Flug haben sich die Flugzeiten verändert. Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechte Verordnung EG-VO 261/2004 in Betracht. In Ihrem Fall kommt es zu einer großen Verspätung, da diese mehr als 3 Stunden betrug. Dazu folgendes Urteil: 

AG Düsseldorf, Urt. v. 25.02.2011, Az: 27 C 5060/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 27 C 5060/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Bei einer großen Verspätung steht dem Fluggast wie bei einer Annullierung des Fluges ein Anspruch auf eine Ausgleichzahlung nach Art. 7 EG-VO Nr. 261/2004 zu, sofern er sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht

Mögliche Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Diese Frist wurde in Ihrem Fall jedoch leider einhalten, sodass Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben. Sie wurden ja immerhin 6 Monate vor dem Abflug informiert.

Jedoch ergibt sich dann ein Anspruch auf anderweitige Beförderung aus Art 8 VO Nr. 261/2004:

Nach Art. 8 kann der Fluggast zwischen folgenden Optionen wählen: 

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Sie könnten zunächst einmal die Reise stornieren und selbstständig neu buchen. 

Sie könnten außerdem Ihren Anspruch auf eine Alternativbeförderung zu vergleichbaren Beförderungsbedingungen geltend machen sollten. Das bedeutet, dass der Fluggast einen Anspruch auf den gleicher Flughafen, die gleiche oder sogar höhere Buchungsklasse, die gleiche Abflugzeit, die gleiche Ankunftszeit am letzten Zielort und einen Non-Stop-Flug, wenn keine Zwischenlandung vereinbart. 

AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008, AZ 4 C 241/07 

Bei einer Annullierung eines Fluges muss dem Passagier alternative Beförderungsmittel angeboten werden, welche durch das Flugunternehmen übernommen werden.

Die Fluggesellschaft muss dem Fluggast also eine alternative Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen gewährleisten. In Ihrem Fall wurde Ihnen bereits eine alternative Beförderung angeboten. Allerdings hat diese einen Zwischenstopp und nach Ihren eigenen Angaben eine erhebliche Flugzeitenveränderung. Fraglich ist, ob diese Beförderung eine Alternative unter vergleichbaren Reisebedingungen darstellt.  

Dieses würde ich aufgrund der erheblichen Veränderungen eher verneinen. Sie sollten sich also meines Erachtens noch einmal an die Fluggesellschaft kontaktieren und nach einer alternativen Beförderung zu vergleichbaren Reisebedingungen fordern. 

Falls die Fluggeselschaft Ihnen eine solche nicht gewährleistet und Ihnen dadurch zusätzliche Kosten entstehen, können Sie im Wege des Aufwendungsersatzes sämtliche Kosten und Aufwendungen von der Fluggesellschaft verlangen, die zur Mängelbeseitigung objektiv erforderlich waren. Erforderlich sind Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Fluggast für eine vertretbare, d.h. geeignete und Erfolg versprechende Maßnahme der Mängelbeseitigung halten konnte und musste.

Beachten Sie jedoch, dass dieser Beitrag nur eine Rechtsmeinung meinerseits darstellt. Für genauere Informationen könnte es für Sie durchaus hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten. 

Beantwortet von (2,500 Punkte)
0 Punkte
...