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Hallo zusammen,

meiner Familie wurde gerade durch KLM eine Annullierung unseres gebuchten Rückflugs am 26.12. bekannt gegeben. Eine Umbuchung wurde bereits bestätigt, die findet allerdings einen Tag später statt, also am 27.12. Welche Rechte haben wir gemäß EU-Recht? Einen Ausgleichsanspruch könne wir auf Grund der mehr als 14 Tagen schätzungsweise nicht geltend machen. Jedoch bezieht sich meine Frage auf Artikel 9 - ist KLM verpflichtet uns ein Hotel vom 26. auf den 27.12. zu stellen und zu zahlen?

Im Moment beziehen die sich auf die 14 Tage, die meines Erachtens auf Artikel 7 gelten, und wollen die Hotelkosten nicht zahlen.

Des Weiteren die Frage, ob wenn wir den Rückflug stornieren und z.B. mit einer anderen Airline am gleichen Tag (26.12.), wie geplant zurück fliegen könnten, diese Kosten über KLM getragen werden müssen bzw. diese auch diesen neuen Rückflug anbieten müssten am gleichen Tag?

Danke für ein Feedback

Julia
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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2 Antworten

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Hey Julia, 

leider wurde euer KLM Flug nach Weihnachten bereits jetzt annulliert. 

Kommt ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen in Betracht?

Die Ausgleichsleistungen n. Art. 7 der Verordnung kommen in Betracht, wenn KLM ihnen nicht rechtzeitig die Information über die Annullierung mitgeteilt hätte. Die in der Verordnung verankerte Frist beträgt hier zwei Wochen. Dies wurde vorliegend eindeutig gewahrt. Deshalb kommt keine Entschädigung in Form von Ausgleichsleistungen in Frage. 

Müsste ein Hotel gezahlt werden?

Kommt es zu Annullierungen so müssen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen, in diesem Fall KLM, auch gewisse Betreuungsleistungen geleistet werden:

„Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten: 

a)  Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, 

b)  Hotelunterbringung, falls 

—  ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder 

—  ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist, 

c)  Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).“

Insofern müsste in einem solchen Fall eine  Unterkunft gestellt werden. Dies bestätigt auch dieses Urteil:

 

AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008, Az 4 C 241/07 (zu finden über die Google-Suche „4 C 241/07 reise-recht-wiki“)

Bei der Annullierung eines Fluges sind dem Passagier alternative Beförderungsmöglichkeiten anzubieten. Der Passagier kann sich dann entscheiden, ob er diese annimmt.

Gerichtsstand kann dabei auch der Ort sein, an dem der Flug starten sollte (alternativ der Wohnort des Klägers). 

Könnte man einen anderen Flug am selben Tag verlangen? 

Es gibt noch eine andere Möglichkeit. Gem. Art. 8 der Verordnung könnte noch eine Wahlmöglichkeit bestehen. 

„Fluggäste können wählen zwischen 

a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit 

— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt, 

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder 

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.“

Deshalb könnten Sie auch bei KLM anfragen, ob Sie am ursprünglich geplanten Tag zurück befördert werden könnten. Dies gilt natürlich vorbehaltlich verfügbarer Plätze. 

 

AG Simmern, Urt. v. 20.04.2007 - 3 C 688/06 (zu finden über die Google-Suche „3 C 688/06 reise-recht-wiki“)

Gemäß dieser Vorschrift sind für den Fall einer Flugverspätung oder Annullierung den Fluggästen Leistungen wie Mahlzeiten, Hotelunterbringung, Beförderung zwischen Flughafen und Ort der Unterbringung etc. anzubieten.

Wie gesagt, ihr solltet euch jetzt in erster Linie persönlich an KLM wenden. Beachtet bitte, dass eine Rechtsberatung allerdings nur von einem Fachanwalt durchgeführt werden kann; ich kann leidglich meine Meinung darstellen. Viel Erfolg!

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Sie haben einen Flug mit KLM gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass der Flug annulliert wurde und Sie erst einen Tag später fliegen können. Sie fragen sich, ob Sie dadurch Ansprüche gegenüber KLM geltend machen können.

Ansprüche lassen sich bei „Nur-Flug Buchungen“ aus der EG-Verordnung 261/2004 herleiten. Die Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.

In Ihrem Fall wurde der Flug annulliert. Eine Annullierung wird angenommen, wenn das Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung für die vorgesehene Strecke aufgeben muss.

Du kannst bei einer Annullierung die in Art. 5 VO (Annullierung) genannten Ansprüche geltend machen kannst, soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind.

Vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In Art. 5 stehen nun Verweise auf die Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Aus diesen könnte sich eine passende Anspruchsgrundlage ergeben.

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Sie wurden mehr als 2 Wochen vor dem Abflug über die Annullierung informiert. Daher entfallen Ansprüche aus Artikel 7 EU-VO auf Entschädigungszahlungen leider.

Jedoch ergibt sich dann ein Anspruch auf anderweitige Beförderung aus Art 8 VO Nr. 261/2004:

Nach Art. 8 kann der Fluggast zwischen folgenden Optionen wählen: 

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Sie könnten zunächst einmal die Reise stornieren und selbstständig neu buchen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Sie bei einer Stornierung keine weiteren Rechte mehr gegen die Fluggesellschaft haben. Diese ist dann lediglich verpflichtet Ihnen die Kosten für das Flugticket wiederzuerstatten. Weitere Ansprüche wie die Kosten für einen alternativen Rückflug stehen Ihnen nicht zu. Wenn diese Option für Sie jedoch nicht in Frage kommt, sollten Sie Ihren Anspruch auf eine Alternativbeförderung zu vergleichbaren Beförderungsbedingungen geltend machen. Das bedeutet, dass der Fluggast einen Anspruch auf den gleicher Flughafen, die gleiche oder sogar höhere Buchungsklasse, die gleiche Abflugzeit, die gleiche Ankunftszeit am letzten Zielort und einen Non-Stop-Flug, wenn keine Zwischenlandung vereinbart.

Häufig sagen Fluggesellschaften, dass eine Flugänderung unvermeidbar wäre und andere Ersatzflüge, als die angebotenen nicht zur Verfügung stünden. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind klar: Die Fluggesellschaft hat dem Fluggast eine Alternativbeförderung anzubieten. Ist ein Ersatzflug nur mit einer anderen Fluggesellschaft möglich, kann der Fluggast auf dem Anspruch auf Alternativflug mit einer anderen Fluggesellschaft beharren. Ändert die Fluggesellschaft beispielsweise einen Flug und bietet eine andere Fluggesellschaft einen Flug zu vergleichbaren Bedingungen, muss die Fluggesellschaft betroffenen Fluggästen eine entsprechende Ersatzbeförderung mit der anderen Fluggesellschaft anbieten, wenn sie keine angemessene Alternativbeförderung aus dem eigenen Streckennetz anbieten kann.

Fluggesellschaft bieten häufig lediglich Alternativbeförderungen aus dem eigenen Unternehmen und Streckennetz oder der jeweiligen Luftfahrtallianz. Der Fluggast kann eine Alternativbeförderung jedoch aus allen zur Verfügung stehenden Flügen aller Fluggesellschaften wählen. Dies gilt sogar bezüglich einer höheren Buchungsklasse, d.h. Business Class Flug statt Economy, wenn die Buchungsklasse auf der Flugstrecke bereits ausgebucht ist. 

Sie sollten also nachgucken, ob es an diesem Tag auch andere Flüge gibt, die Ihnen eine Beförderung von Ihrem ursprünglich gebuchten Flughafen gewährleisten und diese Beförderung von KLM verlangen.

Falls KLM Ihnen keine alternative Befärderung gewährleistet und Ihnen dadurch zusätzliche Kosten entstehen, können Sie im Wege des Aufwendungsersatzes sämtliche Kosten und Aufwendungen von der Fluggesellschaft verlangen, die zur Mängelbeseitigung objektiv erforderlich waren. Erforderlich sind Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Fluggast für eine vertretbare, d.h. geeignete und Erfolg versprechende Maßnahme der Mängelbeseitigung halten konnte und musste. Ich denke, dass Sie in diesem Rahmen dann auch die Hotelübernachtungen geltend machen können. 

Zuletzt möchte ich noch darauf hinweisen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtsmeinung darstellt. Es steht Ihnen daher selbstverständlich frei einen Anwalt hinzuzuziehen.

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