Hallo Beli,
das was ihr da durchgemacht habt, klingt ziemlich anstrengend und unangenehm. Letztlich seid ihr ja erst mit einer Verspätung von über 15 Stunden in München gelandet. Es gibt hier zwei wesentliche Möglichkeiten an eine Entschädigung zu gelangen.
ANSPRUCH GEGEN REISEVERANSTALTER
Da es sich um eine Pauschalreise handelt, würde ich zuerst Ansprüche gegen den Reiseveranstalter vermuten. Rechtsgrundlage wären dabei die §§ 651 a ff. BGB. Da Sie mit einer 15-stündigen Verspätung gelandet sind, ist hier meiner Meinung nach eindeutig von einem Reisemangel auszugehen.
Welche Rechte Reisenden beim Vorliegen eines Reisemangels vorliegen, ist in § 651 i BGB geklärt. Es bestehen folgende Möglichkeiten:
- Recht auf Abhilfe (§ 651 k)
- Recht auf Kündigung (§ 651 l)
- Recht auf Reisepreisminderung (§ 651 m BGB)
- Recht auf Schadensersatz (§ 651 n)
Da die Reise ja bereits vorbei ist, denke ich, dass vorliegend vor allem Der Anspruch auf Reisepreisminderung von Interesse ist. Dabei ist nämlich der Reisepreis in dem Verhältnis zum Dauer des Mangels herabzusetzen. Wie hoch das ist, lässt sich schwer sagen, da sich die Höhe dann an Hand des gezahlten Preises bestimmt. Allerdings kann man grob von einer Minderung von 5% ab einer Verspätung von 5 Stunden ausgehen. Für jede weitere Stunde dann auch ca. 5 %.
ANSPRUCH GEGEN AIRLINE
Erfolgreicher könnte allerdings eventuell der Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach. Art. Der Europäischen Fluggastrechteverordnung sein. Dieser kommt nämlich schon dann in Betracht, sobald ein Flugreisender sein Endziel mit einer Verspätung von mind. 3 Stunden erreicht. Dann kommt je nach Strecke eine pauschale Entschädigungssumme in Frage.
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
EuGH, Urteil v. 19.11.2009, C-402/07 und C-432/07(einfach zu googlen "C-402/07 reise-recht-wiki.de" und "C-432/07 reise-recht-wiki.de")
Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt. Ein technischer Defekt des Flugzeugs zählt nicht als „Außergewöhnlicher Umstand“.
Passagiere haben wie bei einer Annullierung auch bei einer großen Verspätung einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Die Verspätung muss hierbei mindestens drei Stunden am Zielort betragen. Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach der insgesamt zurückgelegten Flugstrecke und beträgt zwischen 250 und 600€.
Beachtet werden sollte hier allerdings noch, dass es gem. Art. 12 I der Verordnung möglich ist, dass ein Ausgleichsleistungsanspruch aus der Verordnung möglicherweise auf den oben genannten Minderungsanspruch anzurechnen ist.
Letztlich stellt dieser Beitrag allerdings bloß meine rein persönliche Betrachtungsweise über die Umstände dar. Ich bin keine Fachanwältin und kann daher die Richtigkeit meiner Ausführungen nicht gewährleisten. Allerdings kann man ähnliches immer wieder in zahlreichen anderen Beiträgen hier im Forum lesen.