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Ich wünsche allen einen guten Tag.

Mein Name ist Robert und ich bin 67 Jahre jung!
Da ich als Rentner viel Zeit für die verschiedensten Dinge habe, beschäftige ich mich seit einigen Monaten mit dem Thema Flugrecht/Passagierrecht etc.
Einfach auch aus dem Grund, weil ich selber noch ziemlich viel mit dem Flugzeug unterwegs bin und es nicht schaden kann, wenn man ein paar rechtliche Kenntnisse mitbringt.

Letztens bin ich auf einen Fall gestoßen, der mich irgendwie nicht ganz loslässt und ich nun gerne in Erfahrung bringen möchte, wie dieser wohl rechtlich zu beurteilen wäre.

Zu dem Fall:
Eine Dame ist wohl mit ihrem Kind nach Griechenland geflogen und wollte dort Urlaub machen.
Gestartet sind sie in Frankfurt am Main. Landen sollten sie auf Korfu. Geflogen sind sie mit der Billigairline "Ryanair".
Kurz bevor sie Korfu erreichten, wurden sie von einem heftigen Gewitter überrascht, der eine vorzeitige Landung auf Korfu nicht möglich machte.
Da die Maschine nicht ausreichend betankt war, um Warteschleifen zu fliegen, bis er auf Korfu landen konnte, entschied der Pilot nach Athen zu fliegen, wo die Maschine neu betankt werden sollte.
So taten sie es auch; er flog nach Athen, die Maschine wurde ausreichend betankt und sie flogen, nachdem sich das Wetter wieder beruhigt hatte, wieder zurück nach Korfu. Dort landeten sie dann mit einer Verspätung von 4Stunden und 15Minuten.

Nun habe ich in dem kurzen Bericht gelesen, dass einige der Passagiere (unter anderem die Reisende mit dem Kind) sich darüber beschwert hätten, dass die Maschine mit mehr Tank hätte starten sollen, um eben die Möglichkeit zu haben, bei solch einem Wetter eben auch längere Warteschleifen zu fliegen, anstatt das man zu einem ganz anderen Landeplatz fliegt. So hätten sie ca. 1Stunde Verspätung gehabt und nicht über 4Stunden.

Was ich mich nun frage ist, ob die Frau recht haben könnte? Könnte sie bzw. die Passagiere diesen Fluges, Anspruch auf Entschädigung/Ausgleichszahlung für die Verspätung bekommen?
Falls ja; würde sich die Begründung diesen Anspruchs auf die zu wenig Betankung beziehen ?
Denn mittlerweile habe ich herausgefunden, dass Unwetter etwas ist, was nicht beherrschbar und außergewöhnlich ist und demnach die Luftfahrtgesellschaft nicht haftbar ist !

Vielen Dank.

Freundlichst, Robert.

Gefragt in Flugverspätung von
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3 Antworten

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Guten Tag Robert,

du hast von einem Fall gehört, in dem eine Frau mit ihrem Kind eine mehr als 4-stündige Verspätung in Korfu hatten. Grund dafür waren ein Gewitter und eine Zwischenlandung in Athen zum Betanken des Flugzeugs. Ob die Frau einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung hat und wenn ja, aus welchem Grund, werde ich versuchen zu erklären.

Grundsätzlich ist es so, dass Passagiere, die eine Verspätung zu verzeichnen haben, einen Anspruch auf Ausgleichszahlung haben. Dies ist in Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechteverordnung geregelt. Dort steht:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

Die Entfernung Frankfurt – Korfu beträgt etwas mehr als 1.400 km (Die Entfernung kann einfach auf luftlinie.org berechnet werden). Grundsätzlich hätte die Dame also einen Anspruch auf 250€.

Ein Luftfahrtunternehmen, hier Ryanair, muss diesen Betrag nicht bezahlen, wenn es sich auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen kann. Das ist in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung geregelt:

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Ein außergewöhnlicher Umstand ist ein Ereignis, das die Fluggesellschaft nicht beherrschen bzw. beeinflussen kann. Die genaue Definition und weitergehende Informationen findest du unter folgendem Link:

http://passagierrechte.org/Au%C3%9Fergew%C3%B6hnliche_Umst%C3%A4nde#Definition

Wie du schon richtig erkannt hast, ist ein Gewitter ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Artikel 5 Absatz 3. Eine Landung war also witterungsbedingt nicht möglich und aus Sicherheitsgründen sicherlich auch nicht zumutbar.

Was die Betankung des Flugzeugs betrifft ist es so, dass eine Fluggesellschaft nicht verpflichtet ist, so viel Triebstoff im Tank zu haben, um ein Verbleiben in der Luft bis zum Abziehen des Gewitters zu gewährleisten. Es ist außerdem auch nicht absehbar, wann sich ein Gewitter wieder verzieht, um gefahrlos landen zu können. Es ist Ryanair also nicht zuzumuten das Flugzeug mit so viel Treibstoff zu betanken, dass längere Warteschleifen zu fliegen, um dann doch eventuell einen Ausweichflughafen anfliegen zu können.

Ein passendes Urteil habe ich auch noch gefunden:

LG Darmstadt, Urt. v. 19.08.2015, Az: 7 S 52/15 (einfach zu finden, wenn du auf Google „7 S 52/15 reise-recht-wiki.de“ eingibst)
Das Flugzeug landete mit einer Verspätung von 4 Stunden und 10 Minuten in Korfu. Das Landgericht Darmstadt entschied, dass die Klägerin keine Ausgleichszahlungen vom ausführendem Luftfahrtunternehmen verlangen kann.

Auch hier verzögerte sich die Landung aufgrund eines Gewitters, weshalb eine außerplanmäßige Zwischenlandung zum Betanken eingelegt werden musste.

Meiner Auffassung nach besteht also kein Anspruch auf Ausgleichszahlung. Allerdings hängen solche Entscheidungen immer vom Einzelfall ab, weshalb ein Anwalt diese Frage wohl besser beantworten könnte.

Ich hoffe, ich konnte dir dennoch helfen.
 

Beantwortet von (3,300 Punkte)
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Guten Tag Robert, 

dein Interesse freut mich. Die Frage dreht sich insbesondere um die Problematik der rechtlichen Wertung bei außergewöhnlichen Umständen. 

Unter diesem Link finden Sie bereits eine sehr ausführliche Antwort über die rechtlichen Grundlagen.

 

http://flugrechte.eu/12653/ansprüche-frankfurt-aufgrund-gewitters-verspätung-resultierte

 

Ich möchte hier gerne noch mal detailliert auf die Frage mit Gewitter und der nicht ausreichenden Betankung eingehen. Dabei stellt das Urteil des Landgerichts Darmstadt, Urt. v. 19.08.15 unter dem Aktenzeichen: 7 S 52/15 eine Hilfe dar. Lesen Sie auch den Volltext auf der Website www.reise-recht-wiki.dedurch.

 

In diesem Fall wollte eine Klägerin von Frankfurt nach Korfu fliegen. Allerdings kam es beim Landeanflug zu einem Gewitter, weshalb nicht gelandet werden konnte. Daraufhin entschied der Pilot nach Athen zu fliegen, damit das Flugzeug wieder betankt werden kann. Insgesamt kam die Klägerin mit einer Verspätung von 4 Stunden und 10 Minuten in Korfu an. 

Die Klägerin wirft der Beklagten vor, dass das Flugzeug nicht ausreichend betankt worden ist, um anstatt am Flughafen in Athen zu landen einige Warteschleifen zu fliegen, bis eine Landung möglich geworden wäre. Denn 45 Minuten später wäre laut der Klägerin eine Landung möglich gewesen.

Daraufhin verlangte die Klägerin Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 der Fluggastrechteverordnung. Das beklagte Luftfahrtunternehmen berief sich daraufhin auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands n. Art. 5 III der Verordnung. Weiterhin war es der Meinung, dass der Pilot aus Sicherheitsgründen gehandelt hat und deshalb weitere Landeversuche unterlassen hat. Hinzu kommt, dass vom Pilot nicht erwartet werden kann, dass er das Flugzeug so betankt, dass er warten kann, bis das Gewitter abzieht. 

Im vorliegenden Fall gab das Gericht dem Luftfahrtunternehmen Recht; der Anspruch auf Ausgleichszahlungen ist in diesem Fall entfallen. Es war der Auffassung, dass ein Luftfahrtunternehmen nicht dazu verpflichtet sei, ihre Flugzeuge so zu betanken, dass sie in der Luft in einer Warteschleife fliegen können, bis ein Gewitter abzieht um eine mögliche Ausweichlandung und die daraus folgenden Verzögerung zu vermeiden. Des Weiteren müssen die Entscheidungen des Piloten, die aus Erwägungen von Sicherheitsaspekten resultieren, hinzunehmen sein.

Ich denke, dieses Urteil beantwortet ihre Frage ganz gut. Insgesamt bedeutet dies aber nicht, dass es bei jedem Aufkommen von Gewitter zu einem außergewöhnlichen Umstand kommt. Maßgeblich sind immer die Gegebenheiten vor Ort und die Umstände des Einzelfalls.

Fragen Sie deshalb bei detaillierten Fragen gerne einen Fachanwalt.

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Hallo Robert, 

Sie beschreiben einen Fall, in dem eine Frau von Frankfurt am Main nach Korfu fliegen wollen. Der Flug kam jedoch mit einer Verspätung von über 4 Stunden, da das Flugzeug aufgrund von Wetterbedingungen und nicht ausreichend Tank nicht auf Korfu landen konnte.  Sie fragen sich nun, ob die Frau dadurch Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können. Bei "Nur-Flügen" ergeben sich solche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Die Frau ist mit einer Verspätung von 4 Stunden angekommen. Dieses stellt eine große Verspätung dar, welche einer Annullierung gleichkommt. 

Bei einer Annullierung oder großen Verspätung kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Dazu auch das folgende Urteile:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich aus der Entfernung und ergibt sich aus Artikel 7 VO Nr. 261/2004:

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Tatsächlich muss die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Die Fluggesellschaft muss jedoch beweisen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen.

In dem von Ihnen beschriebenen Fall war Grund für die Verspätung ein Gewitter. Das Flugzeug musste in Athen landen, da es nicht ausreichend betankt war. Ob dieser Umstand einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, hat das LG Darmstadt entschieden: 

LG Darmstadt, Urt. v. 19.08.2015, Az: 7 S 52/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 7 S 52/15 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Luftfahrtunternehmen sind nicht dazu verpflichtet, ihre Flugzeuge so zu betanken, dass sie in der Luft in einer Warteschleife fliegen können, bis ein Gewitter abzieht um eine mögliche Ausweichlandung und die daraus folgenden Verzögerung zu vermeiden.

Gewitter stellen haftungsbefreiende außergewöhnliche Umstände nach Art. 5 Abs. 3 der EG-Vo 261/2004 dar.

Wenn der Pilot aufgrund der Wetterbedingungen von Landeversuchen absieht, hat der Fluggast das grundsätzlich hinzunehmen.

Ich denke, dass daher ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Verordnung darstellt und die Frau daher leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen hat. 

Für genauere Informationen können Sie aber gerne auch einen Anwalt für Reiserecht einschalten.

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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