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Hey liebe Forumsmitglieder,
ich bin zuversichtlich, dass wir hier hilfreiche Tipps finden werden!
Folgendes hat sich zugetragen:

ich flog mit meinem Mann und unseren 3 Kindern in den Urlaub. Reiseziel ist die Türkei gewesen.
Wir suchen uns jedes Jahr einen neuen Ort aus, an dem wir Urlaub machen möchten. Dabei ist es egal, ob es dasselbe Land ist.
Die Türkei ist dabei ein von uns sehr gern besuchtes Reiseziel, auch weil es unseren Kindern (Tobi,3, Luna,8, und Milan,10) dort immer sehr gut gefiel.
Wir flogen von Frankfurt a. M. (FRA)  bis nach Ankara (ESB Flughafen).
Die Pauschalreise buchten wir über einen Reiseveranstalter ((FTI).
Wir sind immer sehr darauf bedacht eine Unterkunft zu finden, die kindgerecht ist und auch viele Unterhaltungspunkte für die Kinder anbietet.

Im Hotel angekommen, sind wir schon von außen sehr zufrieden über diese Wahl gewesen. Das Hotel schaute sehr einladend aus und machte optisch einen super Eindruck.
AUch unser Hotelzimmer sah sehr schön aus. Es war sehr geräumig, sehr sauber und auch sehr ruhig. Die Betten sind auch sehr gemütlich gewesen.
Es stand ein großes Ehebett zur Verfügung, sowie ein Einzelbett und ein Hochbett mit zwei Betten.
Das Hochbett schien sehr stabil, das Einzige was wir etwas kritisch fanden war, dass die Absicherung des Hochbettes nicht über die komplette Breite des Bettes ging.
Die ersten 2 Nächte ging auch alles gut. Wir haben zur Sicherheit noch ein Kissen hingebaut, um das ganze noch etwas besser abzusichern.
Leider nicht erfolgreich...denn unser Sohn, Milan, hatte wohl in der 3. Nacht schlecht geträumt, weshalb er sich etwas hin und her wälzte und schließlich aus dem oberen Bett fiel.
Wir hörten in der Nacht einen Schrei und anschließendes Weinen. Milan klagte über starke Kopfschmerzen, sowie über Schmerzen hinter seinem linken Ohr. Zunächst dachten wir, dass er aufgrund des Schrecks, sich die Schmerzen evtl. etwas eingebildet hat und deshalb so viel geweint hat, aber als er sich auch noch am nächsten Morgen über dieselben Schmerzen beklagte und die ganze Nacht nicht richtig geschlafen hat, sind wir direkt ins Krankenhaus gefahren.
Dort wurde dann eine leichte Gehirnerschütterung und eine durch den ungünstigen Aufprall, eine Beule hinter seinem linken Ohr festgestellt.
Leider hielten sich diese Schmerzen über den ganzen restlichen Urlaub, weshalb wir nicht viel unternehmen konnten, da Milan auch zwischendurch -aufgrund der Gehirnerschütterung-  auch mit leichter Übelkeit zu kämpfen hatte.


Wir finden nun, dass der Reiseveranstalter mit an der ganzen Sache schuldig ist. Denn es war bekannt, dass wir mit 3 Kleinkindern reisten und dass uns ein kinderfreundliches Hotel/Zimmer sehr wichtig war.
Das Kinder mal schlecht träumen und sich im Schlaf viel herumwälzen, dürfte jedem bekannt sein, weshalb man so ein schlecht gesichters Bett nicht einem Kleinkind anbieten kann.

Wir möchten gegen den Reiseveranstalter rechtlich vorgehen.
Zunächst kontaktierten wir ihn, um ihn mitzuteilen, was passiert ist und verlangten eine entsprechende Entschädigung! Leider erfoglos! Und das kann nicht sein, weshalb wir uns nun zu rechtlichen Schritten gezwungen fühlen!


Bevor wir diese einleiten würden wir gerne hier in Erfahrungen bringen, was wir bzw. Milan für Ansprüche haben!?
Wir dachten da, in erster Hinsicht, an Schmerzensgeld für Milan, sowie an eine Entschädigung für den schlechten Urlaub, da wir kaum noch etwas unternehmen konnten. Wie wären denn die Erfolgschancen? Haben wir evtl. noch andere Ansprüche?

Auch sind wir uns nicht ganz sicher, ob wir gegen den Reiseveranstalter oder vllt. doch gegen das Hotel vorgehen sollen. Aber wir dachten uns, das wir einen Vertrag mit unseren Reiseveranstalter abgeschlossen haben und dieser wusste, was uns wichtig war, dass eigntl. nur er als unser Klagegegener in Frage kommen könnte. Er hat unserer Meinung nach, seine Pflicht, uns ein kinderfreundliches Zimmer (inkl. kinderfreundlichen Betten) auszusuchen.

Wir bedanken uns schon einmal im Voraus!


 

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Hallo,

in eurem Türkeiurlaub ist euer Sohn aus dem Hochbett gestürzt und hat sich hinter dem Ohr verletzt. Die Absicherung des oberen Bettes ging nicht über die ganze Breite, weshalb euer Sohn nach einem schlechten Traum aus dem Bett stürzte. Nun fragt ihr euch also ob und welche Ansprüche ihr aufgrund des schlecht gesicherten Bettes und des Unfalls habt.

Eine ähnliche Frage wurde bereits hier im Forum gestellt und auch schon beantwortet:

Welche Ansprüche habe ich wenn 3-jährige Tochter auf XLMX-Pauschalreise nach Tunesien aus dem Bett fällt und sich wegen mangelhafter Absturzsicherung am Ohr verletzt?

Auch in diesem Fall war die Absturzsicherung des Hochbettes nicht ausreichend und das Kind stürzte in der Nacht aus dem oberen Bett.

Um etwaige Ansprüche geltend machen zu können, müsste ein Reisemangel vorliegen. Ein Reisemangel ist entweder das Vorhandensein eines Fehlers oder das Nichtvorhandensein einer zugesicherten Eigenschaft. Die exakte Definition findest du entweder hier oder in § 651 c BGB:

(1)    Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Ein Reisemangel könnte darin bestehen, dass euer Sohn aus dem Bett gestürzt ist, woraufhin ihr nicht mehr viel auf der Reise unternehmen konntet. Dazu müsste aber der Reiseveranstalter auch eine Verkehrssicherungspflicht verletzt haben. Es reicht aus, die Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ausreichend sind, um andere Personen vor Schäden zu bewahren.

Das Bett war mit einer Absturzsicherung versehen, die jedenfalls bei älteren Kindern oder Kindern mit ruhigem Schlaf vor dem Herunterfallen hilft. Du sagst selbst, dass in den ersten beiden Nächten nichts passierte, was darauf schließen lässt, dass die Absturzsicherung ihren Zweck erfüllte.

Der Reiseveranstalter kann also davon ausgehen, dass kleine Kinder oder Kinder mit unruhigem Schlaf, das Bett nicht benutzen würden. Schließlich herrscht, aufgrund der nicht über die gesamte Breite reichende Absturzsicherung, eine offensichtliche Restgefahr. Deshalb darf der Reiseveranstalter und auch der Hotelbetreiber darauf vertrauen, dass das bei der Verteilung der Schlafplätze berücksichtigt wird.

Dass euer Sohn aus dem Bett gestürzt ist, belegt leider nicht die verletzte Verkehrssicherungspflicht, sondern lediglich, dass eine Gefährdung nicht von vornherein ausgeschlossen war. Unter normalen Umständen wäre solch ein Unfall nicht zu erwarten. Wie gesagt, ist Milan in den ersten beiden Nächten nichts passiert, erst in der dritten Nacht, in der er einen schlechten Traum hatte. Schlechte Träume gehören allerdings nicht zur Normalität, weshalb der Reiseveranstalter und auch der Hotelier den Unfall nicht zu vertreten hat.

Zu eurem Fall gibt es ein passendes Urteil, das ihr bei Interesse ganz einfach auf Google finden könnt, indem ihr „7 U 73/06 reise-recht-wiki.de“ eingebt:

OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.04.2007, Az: 7 U 73/06
Ein Reiseveranstalter haftet nicht zwangsläufig für den Sturz eines Kindes aus dem Etagenbett mit teilweiser Absicherung.

Auch in diesem Urteil wurde den Reisenden keine Entschädigung zugesprochen, weil die Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt wurde.

Meiner Auffassung nach, habt ihr also keinerlei Ansprüche gegen den Reiseveranstalter oder den Hotelier. Allerdings empfehle ich euch dennoch einen Anwalt um Rat zu fragen, weil es sich hierbei lediglich um eine Rechtsmeinung handelt. Auch hängen solche Entscheidungen immer vom jeweiligen Einzelfall ab, die ein Anwalt besser beurteilen kann.
 

Beantwortet von (3,300 Punkte)
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Sie haben mit Ihrer Familie eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Bei dieser kam es jedoch zu einem Unfall. Eines Ihrer Kinder stürzte Nachts aus dem Hochbett und zog sich eine Gehirnerschütterung zu. Sie fragen nun nach möglichen Ansprüchen. 

Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Daher ergeben sich mögliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB welches in den §§ 651 a-m BGB geregelt ist. Damit allerdings Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht entstehen können, muss die Reise im Sinne von §651 c Absatz 1 BGB mangelhaft sein. 

Dies ist dann der Fall, wenn die Reise nicht die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder Tauglichkeit der Reise zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

In Ihrem Fall könnte der Mangel darin bestehen, dass Ihr Sohn aufgrund eines Unfalls im Hotel während des Urlaubs verletzt war. Der Reiseveranstalter müsste dann den Sturz Ihres Sohnes aus dem Hochbett zu verantworten haben. Das ist dann der Fall, wenn die objektive Sorgfaltspflicht verletzt wurde. Ob das bei einem Sturz aus einem Hochbett der Fall ist, hat das OLG Karlsruhe 2007 entschieden:

OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.04.2007, Az: 7 U 73/06 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 7 U 73/06 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Familie buchte im Jahr 2005 eine Pauschalreise über einen Reiseveranstalter in die Türkei. Die 11 Jahre alte Tochter der Familie stürzte während des Urlaubsaufenthaltes aus dem Hochbett des Hotelzimmers. Daraufhin nahm die Familie den Reiseveranstalter in Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie die teilweise Rückerstattung des Reisepreises.

Das Oberlandesgericht (kurz: OLG) Karlsruhe wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Sturz aus dem mittelmäßig abgesicherten Hochbett nicht zwangsläufig zur Haftung des Reiseveranstalters führt.

Da das Urteil Ihrem Fall sehr ähnlich ist, könnte ich mir vorstellen, dass auch in Ihrem Fall keine Haftung  des Reiseveranstalters vorliegt und daher leider kein Mangel vorliegt. Sie können den Reisepreis meines Erachtens also nicht mindern.

Da der Sachverhalt doch sehr komplex ist, könnte es für Sie dennoch sinnvoll sein, einen Anwalt für Reiserecht um Rat zu bitten.

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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