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Hallo.
Meine damals 9 alte Monate Tochter Clara und ich, Isabell, flogen letztes Jahr nach Spanien um meine Mutter auf Mallorca zu besuchen.
Meine Mutter ist nämlich vor 6 Jahren nach Mallorca ausgewandert und da sie viel zu tun hat und sie kaum Zeit hat, ihr Enkelkind zu sehen, flogen wir halt in die Sonne.
Es ist nicht der erste Flug den Clara mitgemacht hat.
Der Flug ging von München bis nach Palma de Mallorca.
Aufgrund des sehr jungen Alters meiner Tochter, konnte sie kostenlos und ohne Sitzplatzreservierung mitfliegen.
Der Flug wurde von Condor durchgeführt.

Der Hinflug klappte super. Leider war das beim Rückflug nicht der Fall.
Der Vorflug hatte anscheinend aufgrund eines technischen Defekts eine Verspätung zu verbuchen, die sich eben auch auf unseren Rückflug auswirkte.
Nachdem wir fast den halben Tag auf dem Flughafen verbracht haben, ist irgendwann unser Rückflug startklar gewesen und wir konnten endlich wieder zurück nach München fliegen. Mit einer Verspätung von ca. 7 Stunden haben wir dann endlich unser zu Hause erreicht.

Ich habe mehrmals kontankt zu Condor aufgenommen und eine Entschädigung für die lange Flugverspätung verlangt. Auch weil die Kleine ganz gestresst und quengelig wegen der Strapazen war.

Sie meinten, dass der Kleinen kein Anspruch nach FluggastrechteVO zustehen würde, weil die Verordnung bei kostenlos reisenden Fluggästen nicht anwendbar ist bzw. nicht gelten.

Stimmt das?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Was Condor sagt stimmt. Die Einschränkung gilt wirklich für kostenlos reisende Kleinkinder.
Beantwortet von (660 Punkte)
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Kommt es bei einer Flugbeförderung zu einer Flugverspätung oder Flugannullierung ergeben sich Ansprüche gegen die Fluggesellschaft. Besonders der Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 ist interessant. 

Auch bei Ihrem Flug kam es zu einer Flugverspätung, weshalb Sie für sich und Ihre Tochter eine solche Ausgleichszahlung geltend machen. Condor hat Ihnen bereits eine solche gewährt, sagt jedoch, dass Ihrer Tochter kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen hat, da Sie kostenlos befördert wurde. 

Sie fragen sich, ob das rechtens ist. Dazu hat der BGH 2015 folgende Grundsatzentscheidung getroffen:

BGH, Urt. v. 17.03.2015, Az: X ZR 35/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: X ZR 35/14 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Vorliegend nahm die Klägerin mit ihrer Familie eine Pauschalreise in Anspruch. Hierzu gehörte ein Hin-und Rückflug bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen. Die Klägerin wurde kostenlos befördert, da sie nicht einmal zwei Jahre alt war. Der Flug verspätete sich um ca. sechs Stunden. Sie verlangt nun von der Beklagten eine Ausgleichzahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Klägerin kein Anspruch auf Ausgleichszahlung zustehe, da die Fluggastverordnung bei kostenlos beförderten Kindern keine Anwendung finde.

Ihre Tochter hat also meines Erachtens leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. 

Es könnte meines Erachtens trotzdem hilfreich sein, einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. 

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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