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Ich werde mich relativ kurz fassen:

Ich buchte in einem Münchener Hotel ein Zimmer für 6 Tage inkl. Oktoberfest Besuch.
Das tat ich online über einen Reiseveranstalter (ich glaube es war TUI Städtereisen, aber so genau weiß ich es nicht mehr).
Da ich ein großer Fan Münchens bin und dem Oktoberfest, versuche ich München sowie das Oktoberfest so oft es geht zu besuchen. Mittlerweile leben auch einiger Bekannte vor Ort, sodass ich nicht mehr allein unterwegs bin.

Na ja, vor 1 Jahr habe ich, wie gesagt, eine Städtereise gebucht.
Als ich mein Zimmer betrat, welches wirklich sehr schön hergerichtet war und einen sehr sauberen und ordentlichen Eindruck machte, bermerkte ich sofort durchs Fenster eine Bausteller in unmittelbarer Nähe meines Zimmers. Der Anreisetag war ein Sonntag, weshalb ich am ersten Abend von lauten Geräuschen und Lärm verschont blieb.
Direkt am Sonntag Nachmittag ging es zum Oktoberfest.
Nach einer langen, trinkreichen Nacht, freute ich mich auf meinen erholsamen Schlaf.
Leider war das alles andere als erholsam. Seit dem Montag bis hin zum letzten Tag (Samstag) wurde ich jeden Morgen von dem äußerst lauten Lärm geweckt -ans ausschlafen war da nicht zu denken. Auch konnte ich Mittags nicht im Zimmer Ruhe finden, weil der Lärm der Baustelle den ganzen lieben langen Tag andauerte.

Ich hatte gehofft, dass sich jemand von der Hotelleitung bei mir melden würde und nach dem rechten fragen würde, wo ich denen dann gesagt hätte, dass ich es unfassbar laut im Zimmer finde.
Nur leider erkundigte sich niemand nach mir. Ich meine, sie wussten doch alle, dass sich draußen vorm Hotel eine Baustelle befindet und dass von ihr aus ein entsprechender Lärmpegel ausging.
Aber sie machten keine Anstalten, mir evtl. auch ein anderes Zimmer zu geben.

Ich habe mich letztens durch Zufall mit einem Bekannten darüber unterhalten, weil er einen ähnlichen Vorfall hatte. Er hatte sich damals sofort mit der Hotelleitung in Verbindung gesetzt und um ein anderes Zimmer gebeten. Da das Hotel damals ausgebucht war, bestand keine Möglichkeit, ihn in ein anderes Zimmer zu verlegen.
Also verlangte er von seinem Reiseveranstalter eine Entschädigung für den Lärm und die daraus fehlende Ruhe, die er sich erhoffte.
Nach einem kurzen hin und her, wurde er für den Lärm entschädigt.

Jetzt möchte ich aus reiner Interesse wissen, ob ich auch hätte eine Entschädigung verlangen können bzw. eine Minderung der Reisekosten oder gar Schadensersatz ?
Einfach um für das nächste Mal gewappnet zu sein ;)


Merci!

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Bei Pauschalreisen ergeben sich Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht, das in den §§651a-m des BGB geregelt wird. Sie fragen sich ob Sie einen Anspruch auf Reisepreisminderung gegen den Reiseveranstalter geltend machen können. Dies würde einem Anspruch gemäß §651 d Absatz 1 BGB entsprechen. 

Damit ein solcher Anspruch jedoch entstehen kann, muss die Reise im Sinne des §651 c Absatz 1 BGB mangelhaft sein. 

Danach ist eine Reise mangelhaft, wenn sie nicht die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

In Ihrem Fall war das Hotel von Baumaßnahmen betroffen. Sie waren dadurch von ständigem Baulärm umgeben.  Es muss also geklärt werden, ob diese Umstände einen Reisemangel gemäß §651 c Absatz 1 BGB begründen.

Dazu folgende Urteile:

LG Düsseldorf, 21.01.2000, Az: 22 S 26/99 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 22 S 26/99 reise-recht-wiki" eingeben)

Sind Bauarbeiten in einer Hotelanlage im Zimmer des Urlaubers, in den Gemeinschaftsräumlichkeiten und am Hotelpool über den ganzen verteilt Tag hörbar, dann ist der Urlauber in seinen Erholungsmöglichkeiten stark beeinträchtigt und kann für die betroffenen Tage eine Reisepreisminderung um 50 % verlangen.

LG Duisburg, Urt. v. 27.03.2008, Az: 12 S 70/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 12 S 70/07 reise-recht-wiki" eingeben)

Der Kläger buchte einen Urlaub in einer Ferienanlage mit Bungalows am Meer. Aufgrund von Baulärm in der Nähe seines Bungalows fühlte er sich beeinträchtigt und forderte vom Reiseveranstalter eine Preisminderung und Entschädigung. Das Berufungsgericht bestätigte das vorinstanzliche Urteil von 15 % Preiserlass.

LG Frankfurt, Urt. v. 30.07.2012, Az: 2-24 O 31/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 O 31/1 reise-recht-wiki" eingeben)

Störender Baulärm im Hotel begründet eine Reisepreisminderung von 35% für die Dauer der Lärmbelästigung.

LG Frankfurt, Urt. v. 31.01.2008, Az: 2-24 S 243/06 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 243/06  reise-recht-wiki" eingeben)

Baulärm, der in der gesamten Hotelanlage Tag und Nacht zu hören ist, stellt einen Reisemangel dar, der eine Reisepreisminderung rechtfertigt.

Der allgemeine Hinweis auf Bauarbeiten im Informationsmaterial genügt nicht, um den Reiseveranstalter von der Haftung für Reisemängel durch Baulärm auszuschließen. Hinweise auf bauliche Großprojekte müssen gemäß der Informationspflichten in der Hotelbeschreibung konkretisiert werden.

Nach diesen Urteilen zu Folge, können Baumaßnahmen durchaus eine Reisepreisminderung begründen. Wichtig ist jedoch, dass Sie die Mängel auch beim Reiseveranstalter angezeigt haben. Sie geben an, dass Sie dieses taten, dieser jedoch nicht reagierte. Ich denke, dass Sie dadurch wahrscheinlich einen Anspruch auf Reisepreisminderung haben.

Zuletzt möchte ich noch darauf hinweisen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtsmeinung darstellt. Es steht Ihnen daher selbstverständlich frei einen Anwalt hinzuzuziehen.

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Hallo, 

 

in Fällen, in denen Reisende von Baulärm im Hotelzimmer betroffen sind, könnte sich ein Blick auf die in §§ 651 a ff. BGB geregelten Inhalte werfen. Besonders §651 i BGB sind die möglichen Ansprüche geregelt, die Reisende in Anspruch nehmen könnten, wenn sie von einem Mangel betroffen waren. Denn in der Regel hat ein Reiseveranstalter dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen hat. Eine Reise ist dann frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln, wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten oder wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann

 

Wurden Sie vorher nicht über Baulärm informiert, dann könnte man oftmals von einem Mangel ausgehen. Da die Reise schon vorbei ist, könnte hier der Anspruch auf eine Reisepreisminderung n. § 651 m BGB in Frage kommen. Dazu ist es immer interessant, wenn man sich Urteile aus vergangener Rechtsprechung anschaut, um einen konkreteren Einblick in die Rechtslage zu bekommen.

Baulärm als Mangel:

AG Bad Homburg, Urt. v. 02.08.2001, Az.: 2 C 1152/01(suche bei Google: „reise-recht-wiki 2 C 1152/02“)

Eine Minderung zwischen 20-30 Prozent wurde bejaht, da der Baulärm von morgens bis abends vor dem Hotel stattfand.

AG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.08.2008, Az.: 2-24 S 29/07(suche bei Google: „reise-recht-wiki 2-24 S 29/07“)

Vorliegend wurde eine Reisepreisminderung von 50% bejaht, da es zu einer erheblichen Lärmbelästigung aufgrund von Aufbauarbeiten außerhalb der Hotelanlage kam. Zudem kann eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise angenommen werden, was einen Schadensersatzanspruch nach sich ziehen kann.

Baulärm kann unter Umständen also oftmals einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung rechtfertigen. Allerdings haben Sie den Baulärm nirgends gemeldet. 

Mängelanzeige:

Es ist nämlich stets erforderlich eine Mängelanzeige zu stellen. Dies ist in § 651 o BGB normiert. Diese hat auch gegenüber dem Reiseveranstalter zu erfolgen und nicht lediglich gegenüber der Hotelleitung. Deshalb kommen wohl keine Ansprüche in Frage, wenn eine Anzeige des Mangels unterlassen wurde.

LG Duisburg, Urt. v. 23.06.2005, Az.: 12 S 9/05 (suche bei Google: „reise-recht-wiki 12 S 9/05“)

Auch bereits bei einem bekannten Mangel muss dieser Angezeigt werden, um einen Reiseminderungsanspruch durchsetzen zu können. Denn eine Mängelanzeige sei auch dann notwendig, wenn der Mangel bereits bekannt ist, da nicht jeder objektiver Mangel für jeden Gast eine Beeinträchtigung darstellt, denn jeder Gast hält sich unterschiedlich lang auf dem Hotelgelände auf. Dem Beklagten muss die Möglichkeit gegeben werden für eine Abhilfe zu sorgen, wie zum Beispiel durch einen Umzug in ein anderes Hotel.

Anders könnte dies natürlich sein, wenn der Reiseveranstalter bereits davon wusste. Deshalb ist im Zweifel der Fachanwalt auch eine wichtige Adresse. Außerdem ist es immer von Vorteil, sich noch weitere Forenbeiträge zu dem Thema „Baulärm im Hotel“ durchzulesen, um einen besseren Überblick zu erhalten. 

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