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Grüß Gott!

Na, wurdet ihr auch mal im Urlaub beklaut? In eurem Hotelzimmer?
Ich ja!

Über einen Reiseveranstalter buchte ich für mich und eine Freunin eine Reise nach Ägypten.
Für die Unterkunft suchten wir uns ein schönes 4* Hotel aus, welches in unmittelbarer Strandnähe lag. Die Bewertungen des Hotels waren gut. WIr buchten eine Pauschalreise für 14 Tage für insgesamt 2.985 €.
Wir hatten ein Doppelzimmer mit einer kleinen Terrasse inkl. Meerblick.

Wie wohl in den meisten Hotels, befand sich auch in unserem Hotel ein Safe. Dieser war mit zwei Schrauben hinten an der Rückwand des Schrankes befestigt.
Wir deponierten all unsere Wertsachen (Laptop, Kamera, Handy, Reisepässe, ein Notfallgeldbeutel mit 500€ darin, Schmuck und eine Uhr)  in diesem Safe -eigntl. so, wie wir es immer taten.

Während wir uns eines Tages beim Abendessen befanden, wurde in einigen Zimmern dieses Hotels eingebrochen. Auch in unserem Zimmer.
Wir mussten entsetzt feststellen, dass unsere Glassschiebtür aufgebrochen wurde und der Safe inkl. unserer Wertsachen mitgenommen wurde.
Noch am selben Abend wurde die Polizei informiert. Vorher bestand aber jedoch die Hotelleitung, dass wir behaupten sollen, dass wir die Sachen verloren haben und nicht dass ein Diebstahl statt fand. Bitte was???
Auch informierten wir umgehend unseren Reiseleiter darüber, doch auch dieser bestand (obwohl er von den Behauptungen der Hotelleitung wusste), dass wir uns einfach an die Hotelleitung halten sollen.
Wir fuhren dann am nächsten Tag nach Kairo, um neue Ausweisdokumente, zu beantragen.
Natürlich konnten wir die restliche Zeit die wir in Ägypten verbrachten, nicht vollständig genießen. Zum einen mussten wir mehrmals nach Kairo fahren, um die Reiseunterlagen fertig zu stellen. Zum anderen war an einen ruhigen Schlaf nicht zu denken.
Als wir in Deutschland wieder ankamen, erstatteten wir Anzeige.
Außerdem überlegen wir, gegen unseren Reiseveranstalter Klage einzureichen und Ansprüche geltend zu machen.
Denn wir finden, dass uns der Reiseveranstalter über die mangelnde Absicherung des Safes hätte informieren müssen! Denn in diesem Fall hätten wir nicht so viele und so wertvolle Sachen in dem Safe gelagert.

Wir würden gerne wissen, wie unsere Erfolgschancen gegen den Reiseveranstalter wären, falls wir tatsächlich gegen ihn Klagen würden? Welche Ansprüche ständen uns zu?

 

Gefragt in Rechtsberatung von
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2 Antworten

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Sie haben eine Pauschalreise nach Ägypten gebucht. Dabei wurde aus Ihrem Safe im Hotelzimmer verschiedene Dinge entwendet. Sie fragen sich nun, ob Sie deswegen einen Anspruch gegen den Reiseveranstalter geltend machen können. Bei einer Pauschalreise ergeben sich mögliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB, welches in den §§ 651 a-m BGB geregelt ist. 

Sie möchten einen Schadensersatz geltend machen. Für einen Schadensersatz ist gem. § 651 f BGB erforderlich, dass die Reise mangelhaft ist, d.h. die Ist- von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Fraglich ist, ob die Beschaffenheit des Safes einen Mangel darstellt. 

Für einen Zimmersafe in einem Hotelzimmer ist nach Ansicht des AG Kölns nicht zu erwarten, dass dieser fest mit der Wand verschraubt ist oder sonst sicherstellt, dass die gelagerten Gegenstände nicht mit Gewalt oder Werkzeugen entwendet werden können. Vielmehr muss ein Zimmersafe lediglich ein verschlossenes Behältnis bieten, dass durch sein Gewicht oder seine Montage den Diebstahl von darin gelagerten Gegenständen schwerer macht als von solchen, die in unverschlossenen Behältnissen oder gar offen im Hotelzimmer gelagert werden.

Die Beschaffenheit könnte also durchaus einen Mangel darstellen. Das AG Köln hat aber weiterhin entschieden, dass selbst unter der Annahme eines Mangels aber kein Schadensersatz zu begründen sei, da der Schaden nicht der Beklagten zurechenbar sei. Der Schaden sei schließlich durch das vorsätzliche Handeln des Diebes entstanden, für den die Reiseveranstalterin nicht einzustehen hat. Außerdem sei nicht erkennbar, dass ein festerer Safe den Diebstahl verhindert hätte.

So entschiede das AG Köln folgendes: 

AG Köln, Urt. v. 27.06.2016, Az: 142 C 63/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 142 C 63/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Zimmersafe in einem Hotel muss nicht fest mit der Wand verschraubt sein, um den verkehrsüblichen Anforderungen zu entsprechen. Schon ein Tresor, der frei auf ein Möbelstück gestellt wird, genügt.

Wird ein Zimmersafe samt Inhalt aus einem Hotelzimmer gestohlen, kann dieser Schaden nicht dem Reiseveranstalter zugerechnet werden, da er durch den Dieb verursacht wird. Selbst wenn die Art des Safes ein Mangel ist, ist der Reiseveranstalter in solchen Fällen nur ersatzpflichtig, wenn er nach dem Reisevertrag auch für vorsätzliches Handeln Dritter haftet.

Sie haben meines Erachtens also leider keinen Anspruch auf einen Schadensersatz gem. § 651 f BGB, da der Reiseveranstalter einen möglichen Mangel gar nicht zu verantworten hat. 

Beachten Sie jedoch, dass dieser Beitrag nur eine Rechtsmeinung meinerseits darstellt. Sie sollten deshalb darüber nachdenken, ob Sie nicht eventuell einen Anwalt für Reiserecht hinzuziehen wollen.

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Sehr geehrter Fragesteller, 

das dieser Vorfall ihren Urlaub verdorben hat, ist natürlich sehr verständlich. 

Nun fragen Sie sich, ob Sie gegen den Reiseveranstalter einen Anspruch geltend machen könnten.

Richtigerweise sollten sich Reisende bei Vorfällen in Rahmen einer gebuchten Pauschalreise zunächst an ihren Reiseveranstalter wenden. Rechte und Ansprüche ergeben sich aus den §§ 651 a ff. BGB.

Seit neuesten ist ein Anspruch auf Schadensersatz in § 651 n BGB geregelt:

„(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel

- ist vom Reisenden verschuldet,

- ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder 

- wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht

(2) Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(3) Wenn der Reiseveranstalter zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat er unverzüglich zu leisten." 

Dies bedeutet, dass man nun überprüfen müsste, ob hier ein Mangel bei dem Zimmer vorlag.

Wie Sie lesen können, ist ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen, sobald der Reiseveranstalter den Mangel nicht zu verschulden hat, wenn ein Dritter unbeteiligter dafür verantwortlich ist.

Um dies nochmal an einem Urteil zu belegen, kann ich Ihnen empfehlen dieses hier auch auch auf der Website reise-recht-wiki.de anschauen:

AG Köln, Urt. v. 27.06.2016, Az.: 142 C 63/16

Im vorliegenden Sachverhalt hat eine Klägerin bei einem Reiseveranstalter für sich und ihren Ehemann eine Reise nach Ägypten in ein bestimmtes Hotel. In dem Zimmer des Hotels befand sich auch ein Zimmersage, welcher mit zwei Schrauben an die Rückwand eines Schrankes im Inneren montiert war. Das Ehepaar hat in diesem diverse Wertgegenstände untergebracht. Eines Tages kam es auf diesem und weiteren Hotelzimmern zu Einbrüchen. Wieder in Deutschland machte die Klägerin gegen die beklagte Reiseveranstalterin eigene Ansprüche und solche, die ihr Ehemann ihr abgetreten hatte, geltend. 

Beanstandet wurde ein ein Minderungsanspruch in Höhe von 60 % sowie ein Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude. Dies wurde seitens des Gerichts allerdings nicht statt gegeben. 

Ein Reisemangel wurde ausgeschlossen, da ein Zimmersafe in der Beschaffenheit mittlerer Art und Güte vorlag. Ein Zimmersafe muss nämlich lediglich ein verschlossenes Behältnis bieten, dass durch sein Gewicht oder seine Montage den Diebstahl von darin gelagerten Gegenständen schwerer macht als von solchen, die in unverschlossenen Behältnissen oder gar offen im Hotelzimmer gelagert werden. Damit liege schon kein Mangel der Reise vor.

Zudem kommt, dass die Reisenden im vorliegenden Fall über die Art des Safes informiert wurde. Außerdem sei nach Ansicht des Gerichts auch kein Schadensersatz aus §§ 651 a, 280 BGB ersichtlich, da ein solcher leidglich aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht resultieren würde. 

Letztendlich kam es zu einer Klageabweisung. Der Leitsatz ist: Wird ein Zimmersafe samt Inhalt aus einem Hotelzimmer gestohlen, kann dieser Schaden nicht dem Reiseveranstalter zugerechnet werden, da er durch den Dieb verursacht wird. Selbst wenn die Art des Safes ein Mangel ist, ist der Reiseveranstalter in solchen Fällen nur ersatzpflichtig, wenn er nach dem Reisevertrag auch für vorsätzliches Handeln Dritter haftet.

Natürlich ist jeder Fall einzigartig und es muss immer eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erfolgen. Daher ist im Zweifel zu empfehlen, einen Fachanwalt zu konsultieren. Lesen Sie auch gerne den folgenden Beitrag, in welchem bereits ein ähnliches Thema besprochen wurde:

http://flugrechte.eu/12718/pauschalreise-zimmersafe-sicherheitsrisikos-gestohlen

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