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Hallo. Nachdem der Urlaub nun bezahlt ist kamen die Unterlagen. Gebucht war der Rückflug di 30.10. 23.35 h . Nun ist der Rückflug von Rhodos vorverlegt auf di 30.10. 00.35h .  23 STUNDEN früher!!! Lt veranstalter wurde der ursprüngliche Flug annulliert. Umbuchung auf einen anderen Flug nicht möglich. Jetzt gehen mir 1 Nacht und 1 Tag verloren. Anspruch auf Erstattung könnte ich erst nach dem Urlaub geltend machen. Wie geht's ich vor, was kann ich ,, verlangen,, ? Lieben dank, kalie
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Hallo Kalie, 

eigentlich solltet ihr euch schon auf den Urlaub in Rhodos freuen. Doch nun habt ihr die Reiseunterlagen zugeschickt bekommen und gesehen, dass der Rückflug um 23 Stunden vorverlegt wurde. Dadurch würde euch sozusagen ein ganzer Urlaubstag fehlen. 

Nun fragt ihr euch, was ihr verlangen könnt.  

Welche Grundlagen muss man kennen? 

So wie ihre Schilderungen klingen, habt ihr eine Pauschalreise gebucht. Die grundlegenden Rechtsnormen findet man dahingehend in den §§651 a ff. BGB. Wichtig zu wissen ist, dass mögliche Ansprüche immer gegen den Reiseveranstalter zu stellen sind, da dieser ihr Vertragspartner ist. Ansprüche richten sich also nicht in erster Linie gegen das Luftfahrtunternehmen. 

Wie ist die Vorverlegung rechtlich zu bewerten?

Es kommt darauf an, ob die Vorverlegung des Fluges als ein Reisemangel qualifiziert werden kann. Ist dies der Fall, so könnten dir eventuell verschiedene Gewährleistungsrechte zustehen. 

Zunächst kurz zu der Thematik des Reisemangels. Oftmals ist es so, dass die Flugzeiten, die den Reisenden im Rahmen einer Pauschalreise mitgeteilt wurden, später nochmal geändert wurden. Damit Reiseveranstalter nicht jedes mal von den Reisenden in Anspruch genommen werden, legen die Veranstalter in ihren AGB oftmals Änderungsvorbehalte fest. Diese besagen, dass die übermittelten Reisedaten im Nachhinein noch einseitig geändert werden dürfen. Damit der Reisevertrag überhaupt zu Stande kommt, müssen die Kunden diesen AGB auch zustimmen. Damit würden eventuelle Ansprüche gegen den Veranstalter entfallen. 

Allerdings ist es so, dass ein Reiseveranstalter auch nicht willkürlich die Flugzeiten ändern darf. Fraglich ist allerdings, wo die Grenze zwischen einer zumutbaren Änderung und einem Reisemangel zu setzen ist. 

Zum Verständnis könnten diese Urteile helfen:

AG Duisburg, Urt. v. 29.11.2002, Az.: 3 C 4908/02 (einfach bei reise-recht-wiki suchen: 3 C 4908/02)

Es ist allgemein anerkannt, dass Flugverspätungen nur bis zu einem gewissen Grad zumutbar sind.

Die Zumutbarkeitsgrenze für Flugverspätungen ist im Rahmen der Auswirkungen des Massenreiseverkehrs bei vier Stunden Verspätung zu ziehen.

AG Hannover, Urt. v. 20.11.2008, Az.: 519 C 7511/08 (einfach bei reise-recht-wiki suchen: 519 C 7511/08)
Auch wenn sich der Reiseveranstalter in seiner Buchungsbestätigung die Änderung der Flugzeiten vorbehalten hat, rechtfertigt dies keine gravierende Verkürzung der gesamten Reisedauer. Eine Flugvorverlegung um zehn Stunden ist jedenfalls nicht mehr als vertragsgemäß anzusehen und führt zu einem Minderungsanspruch in Höhe von 50% des auf einen Tag entfallenden Reisepreises. Außerdem steht dem Reisenden ein Schadensersatzanspruch für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zu.

Wie man aus den Urteilen herauslesen kann, ist es wahrscheinlich, dass eine Vorverlegung um knapp einen ganzen Tag einen Reisemangel darstellt könnte.

Welche Gewährleistungsansprüche?

Welche Gewährleistungsansprüche in Frage kommen, ist in §651 i III BGB aufgelistet. Sie meinten, dass Sie solche erst nach dem Urlaub stellen möchten. Dann ist insbesondere der Anspruch auf eine Reisepreisminderung von besonderem Interesse. Folgende Norm wäre einschlägig: 

§ 651m
Minderung

(1) 1Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. 2Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. 3DieMinderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(2) 1Hat der Reisende mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. 2§ 346 Absatz 1 und § 347 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung.

Dies bedeutet wohl, dass der Preis zumindest für den letzten Tag gemindert werden müsste. Wie hoch diese Minderung ausfällt, lässt sich pauschal nicht einfach bestimmen, da immer die konkreten Umstände des Einzelfalls in diese Überlegung mit einbezogen werden müsste. Sollte es zu einer Minderung um 50 % kommen, kommt ebenso ein Anspruch auf Schadensersatz in Betracht, welcher in § 651 n BGB normiert ist. Dabei muss der Mangel allerdings sehr beeinträchtigend sein. 

Hinweise:

Zuletzt möchte ich noch kurz darauf hinweisen, dass dieses Forum viele gute Beiträge bietet, in denen Sie sich noch weitere Informationen holen können, z.B.: hier. Allerdings stellt ein Forum auch keine Rechtsberatung dar; sollte es also zu explizit rechtlichen Fragen kommen, so ist im Zweifel das Aufsuchen eines Anwalts, am besten vom Fach, anzuraten. 

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Sie haben eine Pauschalreise nach Rhodos gebucht. Nun wurden Ihnen jedoch die Unterlagen zugestellt und Sie haben festgestellt, dass die Flugzeiten erheblich verändert wurden. Der Rückflug geht nun 23 Stunden früher, wodurch Ihnen 1 Tag und 1 Nacht verloren gehen. Sie fragen sich, welche Ansprüche Sie aufgrund dieser Flugzeitenverlegung gegen den Reiseveranstalter geltend machen können. 

Bei einer Pauschalreise könnten sich mögliche Ansprüche aus §§ 651 a - m BGB ergeben.

Sie könnten zunächst die Möglichkeit haben, den Reisepreis zu mindern, nach § 651d BGB:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Dann müsste die Reise mangelbehaftet sein, nach § 651c.

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Es könnte sein, dass die zeitliche Verschiebung um 23 Stunden einen solchen Mangel begründen kann. Solche möglichen Änderungen behalten sich Reiseveranstalter manchmal in den geschlossenen Reiseverträgen vor, sodass sie frei sind solche Verschiebungen vorzunehmen. Dies ist aber unzulässig:

BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei Google unter BGH X ZR 24/13 „reise-recht-wiki“ zu finden)

Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, seien unzulässig.

Zu Verschiebungen kann dieses Urteil helfen:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

Zur Orientierung außerdem die folgenden Urteile:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.

Da die Verschiebung der Reisezeit in Ihrem Fall ziemlich erheblich ist und zudem auch noch die durch das OLG Düsseldorf festgelegte 8 Stunden Grenze überschreitet, denke ich, dass in Ihrem Fall von einem Reisemangel nach § 651 c BGB auszugehen ist, der zur Minderung nach § 651 d BGB berechtigt.

Möchten Sie die Reise so aber nicht antreten, bleibt Ihnen bei Vorliegen eines Mangels auch stets die Möglichkeit, die Reise gem. § 651 e BGB kündigen: 

LG Koblenz, Urt. v. 12.11.2003, Az: 12 S 164/03 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „Az: 12 S 164/03 reise-recht-wiki.de")

Ein Fluggast kann von einem Reisevertrag zurück treten, wenn die abweichenden Reisezeiten zu einer erheblichen Änderung der Reiseleistung führen.

LG Düsseldorf, Urt. v. 08.10.2010, Az: 22 S 295/09 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „Az: 22 S 295/09 reise-recht-wiki.de")

Reisekunden sind nur zur Kündigung eines Reisevertrages berechtigt, wenn sie den Mangel, der die Kündigung begründet, rechtzeitig anzeigen und dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels gesetzt haben, die ergebnislos verstrichen ist.

Wie das Urteil schon zeigt, müssen Sie beachten, dass Sie bevor Sie eine Kündigung oder einen Reisepreismangel geltend machen können, dem Reiseveranstalter zunächst den Mangel melden müsen und ihr dann auch die Möglichkeit gewähren müssen, diesen Mangel zu beheben.

Sie haben also entweder die Möglichkeit, die Reise wahrzunehmen und eine Reisepreisminderung gem. § 651d BGB geltend machen. Falls das für Sie keine Option ist, könnten Sie die Reise auch gem. § 651e BGB kündigen.

Beachten Sie jedoch bitte, dass dieser Beitrag nur eine Rechtsmeinung darstellt. Wegen der Komplexität des Sachverhalts könnte es deshalb auch sinnvoll sein, einen Anwalt für Reiserecht einzuschalten. 

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