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Moin moin!

Probleme mit Fluggesellschaften, wer kennt das nicht.
Doch ein Glück bin ich durch Zufall auf diese Seite hier gestoßen und ich bin relativ zuversichtlich, dass mir hier weitergeholfen wird.

Da ich selber auch kein großer Fan von langen Romanen bin, werde ich versuchen, mich kurz und knapp auszudrücken und nur die nötigsten Fakten zu erwähnen.


Ich schloss mit dem Luftfahrtunternehmen Hainan Airlines Co. Ltd einen Vertrag über eine aus zwei verbundenen Flügen bestehende Flugreise ab (Hainan Airlines ist die größte private chinesische Fluggesellschaft mit Sitz in Haikou und Basis auf dem Flughafen Haikou-Meilan (ja, Wikipedia bildet ein bisschen :P ) ).
Der erste Teil des Fluges dieser Flugreise bestand in einem Flug von Berlin-Tegel Brüssel (Belgien).
Die zweite Flugstrecke bestand in einem Anschlussflug von Brüssel
Peking (China)!
In Berlin angekommen (ich muss zugeben, ich tue mich echt schwer mit dem Berliner Flughafen) wurde ich relativ zügig abgefertigt (lag evtl. auch da dran, dass ich nur sehr wenig Gepäck hatte). Kurz darauf wurden mir sodann die Boardtickets übergeben. Die Frau am Flugschalter informierte mich freundlicher Weise darüber, dass mein Gepäck schon direkt bis Peking abgefertigt wurde und ich mir deshalb auf dem Zwischenstopp in Brüssel keine Gedanken über mein Gepäck machen müsste.
Der Flug von Berlin nach Brüssel wurde von
Brussels Airlines durchgeführt, der zweite Flug von Brüssel nach Peking wurde von Hainan Airlines durchgeführt.
Der Flug von Berlin nach Brüssel verlief sehr zufriedenstellend.
Der Flug von Brüssel nach Peking hingegen überhaupt nicht. Grund: ich wurde gar nicht erst zum Flug zugelassen. Mir wurde eine Beförderung am Flugsteig verweigert!!! Ich bin wirklich aus allen Wolken gefallen, weil ich nicht verstand wieso das passiert ist!!!
Nach vergeblichen Versuchen, doch noch irgendwie den Flug wahrnehmen zu können, musste ich einsehen, dass das nicht klappen sollte und ich flog sodann bitter enttäuscht und äußert wütend und aufgebracht wieder zurück nach Hause.
Außerdem musste ich noch 3 Tage warten, bis ich mein Gepäck wieder erhielt!!!


Gegen dieses Verhalten von Hainan Airlines, möchte ich unbedingt rechtliche Schritte einleiten!
Dazu brauche ich eben zunächst eure Hilfe, bzw. eure Tipps.



Ich denke, es ist richtig, wenn ich hier direkt gegen Hainan Airlines vorgehe, richtig?
Was mich jedoch mehr beschäftigt ist die Frage, wie und wo ich die Klage einreichen muss?
  Ich persönlich wohne in Leipzig, falls das eine Rolle hierbei spielen sollte.

Ich habe etwas die Sorge, dass ich entweder nur in Belgien oder sogar irgendwo in China vors   
  Gericht ziehen muss?!

Welche Ansprüche hätte ich alles?

Bitte helft mir!
Vielen vielen Dank und eine schöne Woche wünsche ich euch/Ihnen allen!

Gefragt in Rechtsanwälte für Fluggastrechte von
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2 Antworten

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Guten Tag, 

das klingt nach einer sehr verzwickten Angelegenheit. Ich werde versuchen ihre Fragen etwas aufzudröseln und hoffe, dass ich Ihnen etwas helfen kann. 

Welche Ansprüche kommen in Frage?

Um klären zu können, welche Ansprüche möglicherweise in Frage kommen, muss zunächst festgehalten werden, was bei Ihnen überhaupt geschehen ist und dies daraufhin rechtlich eingeordnet werden. Sie hatten einen Flug von Berlin über Brüssel nach Peking gebucht. Der Flug nach Brüssel verlief ohne Probleme. Allerdings wurde Ihnen bei dem zweiten Flug nach Peking der Eintritt ins Flugzeug verweigert. Dies könnte rechtlich gesehen, einen Fall der Nichtbeförderung darstellen. Dahingehend bietet die europäische Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 weitgehend Schutz. Unter einer Nichtbeförderung versteht man allgemein eine Beförderungsverweigerung. Geregelt ist dies in Art. 4 der EG-VO. Einschlägig ist hier wohl Abs. 3 der Verordnung, da Sie offensichtlich gegen ihren Willen nicht befördert wurden. Dies wäre nur dann hinnehmbar, wenn die Verweigerung gerechtfertigt gewesen wäre. Von einer gerechtfertigten Nichtbeförderung ist zu sprechen, wenn vertretbare Gründe dafür sprechen, dass ein Fluggast nicht befördert werden kann. Art. 2 j.) der EU-Fluggastrechteverordnung nennt hierbei beispielhaft die Gesundheit der Reisenden, die allgemeine oder betriebliche Sicherheit und fehlende Reiseunterlagen, lässt jedoch auch weitere vertretbare Gründe zu. Hinsichtlich der Reiseunterlagen ist es immer Voraussetzung, dass der Fluggast gem. Art. 3 eine Boardkarte besitzt und somit eine bestätigte Buchung vorlag und dieser dann noch in der angegebenen Zeit zur Abfertigung erscheint, was spätestens 45 Minuten vor Abflug der Fall ist.

Es kommt also darauf an, was genau in ihrem konkreten Fall vorgefallen ist. Welche Begründung hat die Airline genannt, dass diese sie nicht befördert hat?

Liegt nämlich eine ungerechtfertigte Nichtbeförderung vor, so verweist Art. 4 III der VO u.a. auf den Anspruch aus Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 der Verordnung. Dieser würde bei einer Strecke über 3500 km 600 Euro betragen. 

Gegen welche Airline ist vorzugehen?

Im Prinzip ist anerkannt, dass sich die Ansprüche immer gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen wenden. Dies bedeutet in ihrem Fall Hainan Airlines. Siehe auch:

LG Frankfurt, Urteil vom 20.08.2015, Az.: 2-24 S 31/15 (einfach bei reise-recht-wiki suchen)

Besteht ein Flug aus mehreren Flügen (Flug mit Anschlussflügen) und werden diese von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt, so haftet jede Fluggesellschaft für den von ihr ausgeführten Teilflug.

Wo ist der Klageort?

Es gibt schon einige Forenbeiträge, in denen die Frage nach dem Klageort besprochen wurde, ich verlinke einen davon mal hier

Ich fasse es trotzdem nochmal kurz zusammen: Der Gerichtsstand ergibt auch aus den nationalen Regelungen. Deshalb muss man immer den Erfüllungsort der Leistung ermitteln. Dies wäre sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abfluges, als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs. Ebenso ist es möglich auch am Sitz der Beklagten zu klagen, vgl.:

AG Nürnberg, Urteil vom 20.10.2015, Az.: 22 C 1502/15 (einfach bei reise-recht-wiki suchen)

Klagen müssen nicht ausschließlich beim Gericht am Sitz der Beklagten erfolgen, sondern können auch am Ort des Starts und Ziels erfolgen.

EuGH, Urt. v. 09.07.2009, Az.: C-204/08(einfach bei reise-recht-wiki suchen)
Bei Klagen auf Ansprüche gegenüber einem Luftfahrtunternehmen, hat der Reisende die Wahlfreiheit zwischen den Gerichten an Ankunfts-und Abflugort. 

Allerdings bestand ihr Flug ja aus mehreren Teilflügen. Sie wohnen in Deutschland; der betroffene Flug startete allerdings in Belgien. Dies wäre für Sie auch kein idealer Ort zur Klageerhebung. Das AG Düsseldorf, Urt. v. 16.03.2011, 30 C 4007/10 argumentierte einst, dass eine durch den Fluggast nicht zu beeinflussende Zwischenlandung für die Bestimmung des Bestimmungs- bzw. des Erfüllungsortes nicht maßgeblich sei. Demnach könnte eventuell auch Berlin als Klageort möglich sein. 

Dahingehend ist es sicherlich ratsam, auch einen Fachanwalt zu befragen, da das Fragen in einem Forum in keinem Fall mit einer Rechtsberatung verglichen werden darf. Ich wünsche trotzdem viel Glück. 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Sie wollten einen Flug von Brüssel nach Peking wahrnehmen. Die Beförderung wurde Ihnen jedoch leider verweigert und Sie fragen nun nah Ihren Ansprüchen.

Zunächst einmal fragen Sie sich, gegen wen mögliche Ansprüche überhaupt zu richten sind. 

Sie haben den Flug bei Lufthansa gebucht. Ausgeführt wurde dieser aber von Hainan Airlines. Ansprüche sind zu richten gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen. Dazu folgende Urteile: 

LG Frankfurt, Urteil vom 20.08.2015, Az.: 2-24 S 31/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az.: 2-24 S 31/15  reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Besteht ein Flug aus mehreren Flügen (Flug mit Anschlussflügen) und werden diese von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt, so haftet jede Fluggesellschaft für den von ihr ausgeführten Teilflug.

AG Rüsselsheim, Urt. v. 20.12.2013, Az: 3 C 3247/13 (37) (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 3 C 3247/13 (37) reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist jenes, welches den Flug tatsächlich durchführt und sowohl das Fluggerät als auch die Besatzung zur Verfügung stellt.

Demnach ist ausführendes Luftfahrtunternehmen Hainan Airlines. Mögliche Ansprüche richten sich also gegen diese. 

Sie fragen sich, welche Ansprüche Ihnen nun zustehen. 

Mögliche Ansprüche kommen aus der EU-Fluggastrechte Verordnung in Betracht. 

In Ihrem Fall liegt eine Nichtbeförderung vor, welche in Art. 2 j der Verordnung legaldefiniert ist:

j)  „Nichtbeförderung“ die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z.B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen

Die Rechtsfolgen einer Nichtbeförderung ist in Art. 4 der Verordnung geregelt. Hier ist besonders Art. 4 Absatz 3 bedeutend:

Art. Nichtbeförderung. 

(3) Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9.

Bei einer Nichtbeförderung gegen den Willen des Fluggastes, wie es in Ihrem Fall geschah, kann dieser dann einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 VO Nr. 261/2004 haben. 

Dieser kommt jedoch nicht in Betracht, wenn vertretbare Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z.B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit. Die Beförderung darf also unter bestimmten Umständen durchaus verweigert werden.

Solche Gründe sind in Ihrem Fall nicht ersichtlich, weshalb Sie meines Erachtens einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 haben. 

Nun fragen Sie sich letztendlich noch, wo Sie diesen Anspruch geltend machen können, also nach dem Gerichtsstand. 

Zum Gerichtsstand folgendes Urteil: 

EuGH, Urteil vom 9.7.2009, Az. C-204/08 (bei Google zu finden unter: "C-204/08 reise-recht-wiki.de")

Bei Klagen auf Ausgleichsansprüche gegenüber einem Luftfahrtunternehmen, hat der Reisende die Wahlfreiheit zwischen den Gerichten an Ankunfts- und Abflugort.

Der Gerichtsstand ist also entweder am Ankunfts- oder am Abflugort. Nun stellt sich die Frage, wie das ganze in Ihrem Fall zu beurteilen ist, da Sie von Berlin über Brüssel nach Peking fliegen wollten. Fraglich ist also, ob nun Berlin oder Brüssel als Abflugort betrachtet werden. 

Da sich die Nichtbeförderung auf dem Flug von Brüssel nach Peking ereignete, denke ich, dass in diesem Fall Brüssel der Abflugort ist. Dazu auch folgendes Urteil:

LG Frankfurt, Urt. v. 20.08.2015, Az: 2-24 S 31/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 31/15 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Besteht ein Flug aus mehreren Teilflügen und werden diese von unterschiedlichen Luftfahrtgesellschaften durchgeführt, so muss die Verspätung jedes Flugs einzeln gewertet werden. Da der Flug auf dem die Störung auftrat innerhalb Spaniens stattfand, hätte die Klage am Gericht in Melilla oder Madrid eingereicht werden müssen

Ich denke also, dass Sie die Klage entweder in Brüssel oder Peking geltend machen können. Leider scheidet Berlin als Gerichtsstand meines Erachtens wahrscheinlich eher aus. 

Dieses stellt jedoch nur meine persönliche Rechtseinschätzung dar. Wegen der Komplexität des Sachverhalts könnte es deshalb sinnvoll sein, einen Fachanwalt für Reiserecht hinzuzuziehen.

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