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Guten Abend, 

leider kam es auf ihren Hinflug nach Rhodos zu einer Verspätung des Abflugs. Diese betrug fast 10 Stunden, was natürlich für Kinder besonders anstrengend ist.  

Gibt es rechtliche Möglichkeiten?

In solchen Fällen bestehen natürlich einige Möglichkeiten gegen die TUI vorzugehen. Dies erwähne ich unter Bezugnahme der europäischen Fluggastrechteverordnung. Demnach ist einausführendes Luftfahrtunternehmen verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn ein gebuchter Flug mit einer Verspätung von mind. 3 Stunden am Endziel ankommt. Dies war hier wohl der Fall. Daher könnte also ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Frage kommen. Die Höhe dessen wird wie folgt bestimmt: 

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. 

Da anhand der Großkreismethode gemessen wird, ist hier von einer Strecke in Höhe von 1298 km auszugehen. Dies würde einer Entschädigung in Höhe von 250 Euro gleich kommen.

Ausnahmen?

Allerdings muss ein Luftfahrtunternehmen nicht in jedem Fall eine Art Entschädigung zahlen. Dies ist bspw. gem. Art. 5 III der Verordnung dann der Fall, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. 

Fraglich ist also, was genau unter dieser Aussage zu verstehen ist. Laut Erwägungsgrund 14 können solche Umstände insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten. 

In Ihrem Fall kam es zum Vorliegen eines technischen Defekts. Ob ein solcher allerdings einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, ist in der Verordnung  nicht genau erläutert. Deshalb sollte in solchen Fällen auf vergangene Rechtsprechung zurück gegriffen werden.

Urteile:

LG Darmstadt, Urt. v. 01.12.2012, Az.: 7 S 66/10 (einfach in einer Suchmaschine folgendes suchen: „reise-recht-wiki: 7 S 66/10“)

Ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist ein Ereignis, welches unbeherrschbar ist und sich nicht im üblichen Risikobereich des Betriebs eines Luftfahrtunternehmens befindet.

KG Berlin, Urt. v. 30.04.2009, Az.: 8 U 15/09 (einfach in einer Suchmaschine folgendes suchen: „reise-recht-wiki: 8 U 15/09“)

Verspätet sich ein Flug durch einen Defekt am Flugzeug, so ist die Fluggesellschaft als Schuldner im Verzug. Entstehen den Fluggästen durch die Verspätung Mehrkosten, so ist die Fluggesellschaft zum Ersatz dieser verpflichtet

AG Rüsselsheim, Urt. v. 11.06.2010, Az.: 3 C 387/10 (einfach in einer Suchmaschine folgendes suchen: „reise-recht-wiki: 8 U 15/09“)

Technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeuges auftreten können, begründen für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände, die das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung befreien könnten, die Ausgleichszahlung zu leisten. 

Zusammenfassung:

Technische Defekte stellen im Normalfall keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Somit müsste bei Ihnen auch ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 Euro pro Person In Frage kommen. Dies sollten Sie auch bei TUI einfordern. Zur Hilfenahme ist es ebenso von Vorteil, einen Fachanwalt zu fragen. 

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