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Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Ihr Direktflug wurde nun so geändert, dass Sie einen Zwischenstopp in Düsseldorf einlegen. Dadurch kommen Sie einen Tag später als gebucht an. Nun fragen Sie sich, ob Sie ein Anspruch auf Reisepreisminderung geltend machen können.

Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Das bedeutet, dass Sie mit dem Reiseveranstalter einen sogenannten Reisvertrag eingegangen sind, womit sich für Sie mögliche Ansprüche aus den §§ 651a-m des BGB ergeben können.

Sie würden gerne einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises gemäß §651 d geltend machen.

Damit Ihnen ein solcher Anspruch zusteht, muss die Reise im Sinne des §651 c Absatz 1 mangelhaft sein. Dieser Fall ist gegeben, wenn die Reise nicht die zugesicherten Eigenschaften besitzt und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert und die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Einen solchen Mangel könnte der nun geplante Zwischenstopp und die dadurch spätere Ankunft darstellen, wonach Ihnen dann der Anspruch auf Reisepreisminderung zustünde.

Problematisch für das Durchsetzen dieses Anspruches empfinde ich hierbei allerdings die Tatsache, dass Sie einen Direktflug gebucht haben. Grundsätzlich unterscheidet man nämlich zwischen Non-Stop Flügen und Direktflügen. Bei einem Non-Stop Flug wird ein Zwischenstopp von vornherein ausgeschlossen, sodass eine nachträgliche Einschiebung eines Zwischenstopps einen Vertragsbruch bedeutet, woraufhin dem Reisenden rechtliche Ansprüche aus den §651a-m BGB zustehen könnten. Bei einem Direktflug dagegen ist es möglich, das trotzdem Zwischenstopps eingefügt werden können. Diese Zwischenstopps stellen dann solange keinen Reisemangel im Sinne des §651 c Absatz 1 BGB dar, bis bei einem solchen Zwischenstopp das Flugzeug gewechselt werden muss. Da Sie allerdings angeben, dass Sie umsteigen müssen, glaube ich das Ihre Chancen auf eine Reisepreisminderung hoch sind. Außerdem kommen Sie auch deutlich später am Zielflughafen an.

Hier ein paar Urteile zur Veranschaulichung der Rechtssprechung:

AG München, Urteil vom 5.9.2002, Az 173 C 10987/02 

Hier wurde die Klage auf einen Minderungsanspruch abgewiesen. Das Gericht entschied, dass ein Zwischenstopp bei einem Direktflug hinzunehmen sein und der Klägerin daher keine Ansprüche aus §651 d BGB zustünden.

AG Rostock, Urteil vom 18.3.2011, Az 47 C 241/10 

In diesem Fall entschied das Amtsgericht Rostock das ein Reisemangel vorliegt, wenn ein Direktflug durch einen Zwischenstopp unterbrochen wird. Dem Kläger wurde hier eine Reisepreisminderung in Höhe von 10% zugesagt.

Außerdem hier noch einige Urteile, die eine Verschiebung der Flugzeiten, welche ja auch in Ihrem Fall gegeben ist, betreffen: 

LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11  (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " LG Hannover 18 O 79/11 reise-recht-wiki.de")

Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten stellen noch keinen Reisemangel dar, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebeung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Flugzeiten um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Demnach wäre eine Unzumutbarkeit anzunehmen, wenn die Änderungen den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten. 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

Wie Sie sehen gibt es auch in der Rechtssprechung Fälle wo ein Zwischenstopp im Fall eines Direktflugs als Reisemangel betrachtet wird und ein Anspruch auf Minderung gemäß §651 d BGB durchgesetzt werden kann. Dazu kommen Sie außerdem mit einer erheblichen Verspätung an. Ich könnte mir daher gut vorstellen, dass auch in Ihrem Fall ein Reisemangel vorliegt und Sie dadurch einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung gem. § 651 d BGB haben.

Zum Schluss möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass es sich bei diesem Beitrag lediglich um meine Rechtsmeinung handelt und nicht um einen Rechtsrat. Sie könnten also darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht einen Fachanwalt für Reiserecht einschalten wollen.

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Guten Tag,  

Grundlagen:

Da es sich vorliegend um eine Pauschalreise handelt, könnte sich ein Minderungsanspruch aus § 651 m BGB ergeben. Damit ein solcher allerdings überhaupt in Frage kommt, müsste die oben beschriebene Flugänderung allerdings eine erhebliche Änderung darstellen, die einen Reisemangel begründet. 

Unterschiede Nonstop – Direktflug:

Dafür müsste man allerdings zuerst den Unterschied zwischen einen Nonstop- und einem Direktflug kennen. 

Unter einem Direktflug versteht man eine Flugreise zwischen zwei verschiedenen Orten. Der wesentliche Unterschied zu einem Nonstop-Flug besteht darin, dass ein Direktflug trotzdem eine oder sogar auch mehrere Zwischenlandungen beinhalten kann. Dabei kann es auch zu einem Wechsel des Flugzeuges kommen. Interessant zu wissen ist dabei, dass sich bei einem Direktflug die Flugnummern in der Regel nicht ändert. Nicht selten werden treten Direktflüge auch in Verbindung mit einem Code-sharing Verfahrens auf, wobei sich mehrere Fluggesellschaften eine Flugstrecke teilen und dafür auch dieselbe Flugnummer verwenden. 

Es lässt sich also festhalten, dass ein Nonstop-Flug durchgängig fliegt. Ein Direktflug hingegen kann trotz des Wörtchens „direkt“  eine oder sogar auch mehrere Zwischenlandungen beinhalten.  

Nun müsste man allerdings in Erfahrung bringen, ob Sie wirklich ausdrücklich einen Nonstop-Flug gebucht haben oder nur einen Direktflug, wobei noch keine Zwischenlandung beinhaltet war. 

Je nachdem was vorlag, könnte auch eine unterschiedliche rechtliche Bewertung daraus resultieren. Schauen Sie sich doch mal diese Urteile an:

AG Rostock, Urt. v. 18.03.2011, Az.: 47 C 241/10 (im Volltext zu finden, wenn Sie bei Google-Suche eingeben: „47 C 241/10 reise-recht-wiki“)

Nach herrschender Ansicht in Literatur und Rechtsprechung stellt eine Zwischenlandung bei einem Direktflug keinen Reisemangel dar, weil der Direktflug kein Non-​Stop-​Flug ist. 

AG München, Urt. v. 09.2002, Az.: 173 C 10987/02 (der Volltext lässt sich bei Google finden: „reise-recht-wiki 173 C 10987/02)

Das Gericht hat einen Reisemangel verneint, da die Beklagte einen Direktflug, also keinen Nonstop-Flug gebucht hatte. Da ein Direktflug jedoch Zwischenlandungen beinhalten kann, sei ein Anspruch aus Reisevertragsrecht ausgeschlossen. 

LG Bonn, Urt. v. 07. März 2001, Az.: 5 S 165/00 (der Volltext lässt sich bei Google finden: „reise-recht-wiki 5 S 165/00“)

Demnach sei in diesem Fall ausweislich der vorgelegten Flugscheine lediglich einen Direktflug und keinen Nonstop-Flug gebucht worden. Zwischenlandungen und dadurch bedingte Wartezeiten müssten somit von den Fluggästen in Kauf genommen werden.

Haben Sie also tatsächlich einst einen Nonstop-Flug gebucht, der nun auf einen Flug mit Stop geändert wurde, so könnte es wohl durchaus sein, dass dies einen Reisemangel darstellt, der dann zu einer Preisminderung berechtigen könnte. 

Dies ist natürlich nur meine persönliche Ansicht; sie könnten sich auch an einen Fachanwalt für einen konkreten rechtlichen Rat wenden. Außerdem wurde die Unterscheidung zwischen einem Direkt- und einem Nonstop-Flug auch schon in einigen anderen Beiträgen beantwortet, die Ihnen wahrscheinlich wertvolle weitere Tipps geben können.

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