Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Ihr Direktflug wurde nun so geändert, dass Sie einen Zwischenstopp in Düsseldorf einlegen. Dadurch kommen Sie einen Tag später als gebucht an. Nun fragen Sie sich, ob Sie ein Anspruch auf Reisepreisminderung geltend machen können.
Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Das bedeutet, dass Sie mit dem Reiseveranstalter einen sogenannten Reisvertrag eingegangen sind, womit sich für Sie mögliche Ansprüche aus den §§ 651a-m des BGB ergeben können.
Sie würden gerne einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises gemäß §651 d geltend machen.
Damit Ihnen ein solcher Anspruch zusteht, muss die Reise im Sinne des §651 c Absatz 1 mangelhaft sein. Dieser Fall ist gegeben, wenn die Reise nicht die zugesicherten Eigenschaften besitzt und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert und die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Einen solchen Mangel könnte der nun geplante Zwischenstopp und die dadurch spätere Ankunft darstellen, wonach Ihnen dann der Anspruch auf Reisepreisminderung zustünde.
Problematisch für das Durchsetzen dieses Anspruches empfinde ich hierbei allerdings die Tatsache, dass Sie einen Direktflug gebucht haben. Grundsätzlich unterscheidet man nämlich zwischen Non-Stop Flügen und Direktflügen. Bei einem Non-Stop Flug wird ein Zwischenstopp von vornherein ausgeschlossen, sodass eine nachträgliche Einschiebung eines Zwischenstopps einen Vertragsbruch bedeutet, woraufhin dem Reisenden rechtliche Ansprüche aus den §651a-m BGB zustehen könnten. Bei einem Direktflug dagegen ist es möglich, das trotzdem Zwischenstopps eingefügt werden können. Diese Zwischenstopps stellen dann solange keinen Reisemangel im Sinne des §651 c Absatz 1 BGB dar, bis bei einem solchen Zwischenstopp das Flugzeug gewechselt werden muss. Da Sie allerdings angeben, dass Sie umsteigen müssen, glaube ich das Ihre Chancen auf eine Reisepreisminderung hoch sind. Außerdem kommen Sie auch deutlich später am Zielflughafen an.
Hier ein paar Urteile zur Veranschaulichung der Rechtssprechung:
AG München, Urteil vom 5.9.2002, Az 173 C 10987/02
Hier wurde die Klage auf einen Minderungsanspruch abgewiesen. Das Gericht entschied, dass ein Zwischenstopp bei einem Direktflug hinzunehmen sein und der Klägerin daher keine Ansprüche aus §651 d BGB zustünden.
AG Rostock, Urteil vom 18.3.2011, Az 47 C 241/10
In diesem Fall entschied das Amtsgericht Rostock das ein Reisemangel vorliegt, wenn ein Direktflug durch einen Zwischenstopp unterbrochen wird. Dem Kläger wurde hier eine Reisepreisminderung in Höhe von 10% zugesagt.
Außerdem hier noch einige Urteile, die eine Verschiebung der Flugzeiten, welche ja auch in Ihrem Fall gegeben ist, betreffen:
LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " LG Hannover 18 O 79/11 reise-recht-wiki.de")
Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten stellen noch keinen Reisemangel dar, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebeung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Flugzeiten um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Demnach wäre eine Unzumutbarkeit anzunehmen, wenn die Änderungen den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.
Wie Sie sehen gibt es auch in der Rechtssprechung Fälle wo ein Zwischenstopp im Fall eines Direktflugs als Reisemangel betrachtet wird und ein Anspruch auf Minderung gemäß §651 d BGB durchgesetzt werden kann. Dazu kommen Sie außerdem mit einer erheblichen Verspätung an. Ich könnte mir daher gut vorstellen, dass auch in Ihrem Fall ein Reisemangel vorliegt und Sie dadurch einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung gem. § 651 d BGB haben.
Zum Schluss möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass es sich bei diesem Beitrag lediglich um meine Rechtsmeinung handelt und nicht um einen Rechtsrat. Sie könnten also darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht einen Fachanwalt für Reiserecht einschalten wollen.