Guten Tag,
also so wie ich das verstehe, haben Sie eine Reise gebucht, allerdings die Flüge und Unterkunft getrennt gebucht, sehe ich das richtig? Wenn ja, handelt es sich wohl um eine Individualreise.
Die Flüge wurden schon lange im Voraus gebucht und Sie haben im Laufe der Zeit eine Mitteilung erhalten, dass der Rückflug nicht wie geplant stattfinden kann. Ihnen wurde eine Alternative angeboten mit der Sie allerdings eine ganze Woche eher zurückfliegen mussten. Ihnen wurde zwar angeboten, dass der Rückflug storniert wird, allerdings kam dies nicht in Frage, das Sie keinen vergleichbaren Flug zu einem ähnlichen Preis gefunden haben. Nun fragen Sie nach einem Anspruch auf Schadensersatz.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass zahlreiche Beiträge in diesem Forum zu finden sind, die sich um das Thema der Vorverlegung eines Fluges drehen. Hier sind zwei Links zu solchen Beiträge, lesen Sie sich diese auch gerne zum Verständnis der Sache durch:
http://flugrechte.eu/9383/flug-wurde-um-15h-nach-vorne-verschoben
http://flugrechte.eu/9270/airberlin-verschiebt-rückflug-stunden-wochen-rechte-ansprüche
Nunmehr zu Ihrer Frage: Gibt es einen Anspruch auf Schadensersatz?
Es gibt zwar keinen Schadensersatz gemäß dem Begriff, allerdings ist in der europäischen Fluggastrechteverordnung eine Art Ausgleichsleistung festgelegt (Art. 5 iVm. Art. 7).
Damit ein solcher überhaupt in Frage kommen kann, müsste allerdings erst einmal überprüft werden, ob ihr betroffener Flug überhaupt vom Geltungsbereich der Verordnung umschlossen ist. Zur Klärung dieser Problematik, muss man einen Blick auf Art. 3 I der Verordnung werfen:
Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitglied- staats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestim- mungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.
Da der betroffene Flug der Rückflug war, sollten Sie nun überprüfen von wo und mit welcher Airline Sie geflogen wären.
Ist der Anwendungsbereich eröffnet, so kann man weiter auf den Ausgleichsleistungsanspruch schauen. In Art. 5 der Verordnung ist folgendes vorgesehen:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunfts- zeit zu erreichen, oder
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Dies bedeutet wiederum für Sie, dass Sie nun schauen müssen, wann genau Sie die Mitteilung über die Annullierung bzw. Vorverlegung erhalten haben. Ein Ausgleichsleistungsanspruch entfällt nämlich regelmäßig, wenn diese Mitteilung zwei Wochen im Voraus kam.
Sollte also ein Anspruch bestehen, dann wäre dieser in folgender Höhe zu erwarten:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Wichtig ist, dass die Strecke sich nicht anhand der Luftlinie bemisst, sondern anhand der Großkreismethode.
Soviel also zu dem Thema der „Entschädigung“. Ihre Angaben sind leider etwas unpräzise, so dass es hier schwer fällt eine konkrete Lösung zu finden. Deshalb ist es sicherlich ratsam, einen Fachanwalt zu betrauen, wenn Sie das wünschen.