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Wir hatten im Juni 2018 bei Eurowings einen Flug von Salzburg nach London gebucht. Jetzt im Dezember bekamen wir eine Info von Eurowings über eine Flugplanänderung. Demnach müssen wir via Düsseldorf nach London fliegen. Das bedeutet beim Hinflug statt 2 Stunden 4 Stunden und beim Rückflug statt 2 Stunden 9 Stunden. Müssen wir das so akzeptieren. Danke für jede Antwort.
Gefragt in Umbuchung von
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Hallo Walter, 

für mich hört es sich so an, als ob die ursprüngliche Flugplan seitens Eurowings aufgegeben wurde. Deshalb könnte ich mir vorstellen, dass wir hier von einer Annullierung der ursprünglichen Flüge reden.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (nachzulesen über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wirdein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.


Dies kommt nicht selten vor; hier können Sie schon durch einige Beiträge zum Thema der Annullierung von Flügen bei Eurowings stöbern.  

Bei einer Annullierung von Flüge stehen Flugreisende natürlich nicht gänzlich schutzlos dar. In der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 sind mehrere Möglichkeiten aufgeschrieben, die nun von Ihnen ergriffen werden könnten. Bei einer Flugannullierung greift meines Wissens nach insbesondere der Art. 5 der VO: 

Artikel 5 - Annullierung 

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen 

a)  vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten, 

b)  vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beför- derung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwar- tende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unter- stützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und 

c)  vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn, 

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder 

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunfts- zeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. 

ART. 7

Von besonderem Interesse erscheint mir immer der Anspruch auf Ausgleichsleistungen. Wie Sie gerade aus dem Text der Verordnung entnehmen konnten, kommt ein solcher aber nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. Ein besondere Ausnahmegrund ist in der Zwei-Wochen-Frist verankert. Da Sie nicht beschreiben, wann genau die Flüge starten sollten, kann ich mich hier dazu nicht näher äußern. 

Richtigerweise wurden Ihnen seitens Eurowings n. Art. 5 II der VO Möglichkeiten zur anderweitigen Beförderung angeboten. Nun bestehen verschiedene weitere Möglichkeiten. 


ART. 8 

Gemäß Art. 8 der Verordnung haben Sie nun ein Wahlrecht. Sie können einerseits die geänderten Flugdaten hinnehmen. Andererseits müsste meiner Meinung nach auch die Möglichkeit bestehen, die Flüge nicht anzutreten und das Geld für die Flugscheinkosten zurück zu verlangen. Eine weitere Möglichkeit besteht, wenn Sie eine anderweitige Beförderung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt erfragen. Ob letzteres möglich ist, hängt von den Möglichkeiten der Airline ab.

Ich denke, dass dies ihre wesentlichen Möglichkeiten sind. Im Zweifelsfalle ist es sicherlich ratsam einen Fachanwalt zu befragen. Ich hoffe dennoch, dass Sie ihren Urlaub genießen können.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Sie haben einen Flug nach London mit Eurowings gebucht. Nun wurden Sie darüber infomiert, dass sich sowohl Flugzeiten, als auch die Flugroute und die Flugnummer geändert haben. Sie fragen sich nun, ob Ihnen durch die Flugumbuchung von Eurowings eine Entschädigungen zukommen könnte oder Sie einen Anspruch auf eine Umbuchung haben.

In Frage kommen Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung. 

Bei Ihrem Flug wurden sowohl die Flugzeiten, als auch die Route geändert. Es ist meines Erachtens also wahrscheinlich von einer Annullierung auszugehen. Mögliche Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Sie geben nicht genau an, wie weit im Voraus Sie über die Flugänderung informiert wurden. Falls Sie aber mehr als 2 Wochen vor Abflug über die Annullierung informiert wurden, entfallen Ansprüche aus Artikel 7 EU-VO auf Entschädigungszahlungen leider.

Falls Sie also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nicht haben, ergibt sich dann ein Anspruch auf anderweitige Beförderung aus Art 8 VO Nr. 261/2004:

Nach Art. 8 kann der Fluggast zwischen folgenden Optionen wählen: 

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Sie könnten zunächst einmal die Reise stornieren und selbstständig neu buchen. Sie könnten außerdem Ihren Anspruch auf eine Alternativbeförderung zu vergleichbaren Beförderungsbedingungen geltend machen sollten. Das bedeutet, dass der Fluggast einen Anspruch auf den gleicher Flughafen, die gleiche oder sogar höhere Buchungsklasse, die gleiche Abflugzeit, die gleiche Ankunftszeit am letzten Zielort und einen Non-Stop-Flug, wenn keine Zwischenlandung vereinbart.

Häufig sagen Fluggesellschaften, dass eine Flugänderung unvermeidbar wäre und andere Ersatzflüge, als die angebotenen nicht zur Verfügung stünden. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind klar: Die Fluggesellschaft hat dem Fluggast eine Alternativbeförderung anzubieten. Ist ein Ersatzflug nur mit einer anderen Fluggesellschaft möglich, kann der Fluggast auf dem Anspruch auf Alternativflug mit einer anderen Fluggesellschaft beharren. Ändert die Fluggesellschaft beispielsweise einen Flug und bietet eine andere Fluggesellschaft einen Flug zu vergleichbaren Bedingungen, muss die gebuchte Fluggesellschaft betroffenen Fluggästen eine entsprechende Ersatzbeförderung mit einer anderen Fluggesellschaft anbieten, wenn sie keine angemessene Alternativbeförderung aus dem eigenen Streckennetz anbieten kann.

Fluggesellschaft bieten häufig lediglich Alternativbeförderungen aus dem eigenen Unternehmen und Streckennetz oder der jeweiligen Luftfahrtallianz. Der Fluggast kann eine Alternativbeförderung jedoch aus allen zur Verfügung stehenden Flügen aller Fluggesellschaften wählen. Dies gilt sogar bezüglich einer höheren Buchungsklasse, d.h. Business Class Flug statt Economy, wenn die Buchungsklasse auf der Flugstrecke bereits ausgebucht ist. 

Falls die Fluggeselschaft Ihnen jedoch keine alternative Befärderung gewährleistet und Ihnen dadurch zusätzliche Kosten entstehen, können Sie im Wege des Aufwendungsersatzes sämtliche Kosten und Aufwendungen von der Fluggesellschaft verlangen, die zur Mängelbeseitigung objektiv erforderlich waren. Erforderlich sind Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Fluggast für eine vertretbare, d.h. geeignete und Erfolg versprechende Maßnahme der Mängelbeseitigung halten konnte und musste.

Sie sollten aufgrund des komplexen Sachverhalts außerdem darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen wollen.

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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