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Wir hatten einen Rechtsstreit mit KLM und haben eine bekannte Anwaltskanzlei engagiert. Wir haben im Vertrag eine Vollmacht unterschrieben und dann noch Mandatsvereinbarungen und Vergütungsvereinbarungen. Die KLM hat dann letztlich nur einen Teil unserer Entschädigung gezahlt, aber wir waren einfach nur noch genervt und wollten den Rechtsstreit beenden. Also haben wir das Vergleichsangebot angenommen. Unser Rechtsschutzversicherer hat uns jetzt ein Schreiben geschickt und gesagt dass sie die Rechtsanwaltskosten nicht voll bezahlen werden. Gesonderte Honorarvereinbarungen wären vomn Versicherungsschutz nicht gedeckt. Jetzt sollen wir zusätzlich 249,90 Euro und nochmal 71,58 Euro bezahlen. Dabei haben wir sogar eine Deckungszusage vom Rechtsschutz erhalten. Nachdem wir dem Anwalt gesagt hatten, dass er die Kosten von der Rechtsschutzversicherung holen soll, haben die uns zurückgeschrieben, dass das Sache zwischen uns und unserer Rechtsschutzversicherung wäre. Wir sollen die 321,48 Euro jetzt zahlen. Angeblich steht das in den Vergütungsvereinbarungen so drin.

Stimmt das? Ist das gesetzlich richtig, dass wir die Rechnung zahlen müssen, obwohl wir eine Rechtsschutzversicherung haben?

Die Vergütungsvereinbarungen sind die heir:

Vergütungsvereinbarungen

Zwischen Herrn Dr. X ... Deutschland,
und
Rechtsanwalt B

werden anlässlich der vorstehenden Vollmachtserteilung in der Angelegenheit xxx folgende Vergütungsvereinbarungen unabhängig vom Gegenstandswert getroffen:

 

Der Mandant beauftragt den Rechtsanwalt B, in vorliegenden Angelegenheiten vollumfänglich tätig zu werden. Für die Erstberatung des Mandanten und Auftraggebers aus der vorliegenden Angelegenheit ist vorliegend ein Honorar in Höhe von EUR 190,00 zzgl. EUR 20,00 Auslagenpauschale zuzüglich 19% Umsatzsteuer i.H.v. EUR 39,90, mithin EUR 249,90, vereinbart. Der Mandant und Auftraggeber und der Rechtsanwalt haben vereinbart, die vorbezifferte Vergütung aus der Erstberatung entgegen §34 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht auf etwaige später anfallende außergerichtliche und/oder gerichtliche Rechtsanwaltsgebühren anzurechnen.

 

Für die Interessenvertretung der weiteren gesonderten Angelegenheit der Deckungsschutzanfrage an den Rechtsschutzversicherer wurde zwischen dem Mandanten und Auftraggeber und dem Rechtsanwalt vereinbart, eine 1,3-Gebühr gemäß Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu berechnen.

 

Dem Mandanten und Auftraggeber und dem Rechtsanwalt ist bekannt, dass der Ausgang des Verfahrens ohne Einfluss auf die Höhe der geschuldeten Vergütung ist. Dem Mandanten und Auftraggeber ist bekannt, dass der vereinbarte Betrag von den gesetzlichen Regelungen, insbesondere denen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, abweichen kann, und dass im Fall des Obsiegens in einem Prozess-/Rechtsmittelverfahren eine Erstattungsfähigkeit nur im Umfang der gesetzlichen Gebühren gegeben ist.

 

Die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sind als Mindesthonorar vereinbart und zu zahlen. Die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) richten sich nach dem Gegenstandswert und Streitwert der Angelegenheit.

 

Die teilweise Unwirksamkeit der Vergütungsbedingungen berührt deren Wirksamkeit im Übrigen nicht.

 

Die vorstehenden Vergütungsbedingungen habe ich gelesen und verstanden. Ich akzeptiere die Vergütungsbedingungen und habe eine Abschrift erhalten.

Gefragt in Rechtsberatung von
wieder getaggt von
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56 Antworten

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Denk mal darüber nach:

Wir sind gute Verteidiger unserer eigenen Fehler, 

und noch bessere Richter über die Fehler anderer.

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Hier bei dieser Frage gibt es schon eine super Liste mit Gerichtsurteilen von #Rechtsanwalt Becker WAE:

 

Darf ein Rechtsanwalt für eine Erstberatung 249,90 € berechnen, wenn nur ein 15 Minuten Telefonat stattgefunden hat?

Ich glaube ehrlich gesagt auch, dass Du schon zahlen musst und das wohl mindestens auch geahnt hast. Du hättest ja nochmal nachfragen können. Es ist ja auch ziemlich klar, dass man nicht einfach so mit einem Rechtsanwalt kostenlos telefonieren kann oder einen Besprechungstermin erhält. Dass das was kostet, ist ja jedem klar.

Auf der anderen Seite finde ich auch, dass Rechtsanwälte ihre Kosten und gerade auch diese gesetzlichen Erstberatungskosten von 249,90 € ruhig etwas transparenter mitteilen könnten. Nicht jeder geht jede Woche zum Anwalt und kennt sich aus. 

Eigentlich ist es wie beim Arzt, da kostet auch jedes Beratungsgespräch. Da übernimmt aber auch die Krankenkasse die Kosten. Vielleicht kommt es auch daher, das wir privatversichert sind, aber wir bekommen von den Ärzten auch dauernd Rechnungen und sind echt jedes Mal total überrascht, wie teuer das ist und das Ärzte jedes noch so kurze Telefonat abgerechnet haben. Aber OK, so ist es halt.

Ich fände gut, wenn jeder Arzt und Rechtsanwalt eine Preistabelle aushängen hätte, die jeder vorher einsehen kann. Dann gäbe es auch keine "versteckten" Gebühren mehr. 

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Vielen Dank für die informative Liste der Urteile @Rechtsanwalt Becker WAE

Hier noch ein Urteil des Amtsgericht Kleve (AG Kleve Urteil vom 16.08.2017, Az 3 C 101/17 RiAG Buckels) zu einer Erstberatung eines Kollegen. Hintergrund: Der Beklagte nahm vom Kläger eine telefonische Erstberatung in Anspruch und wies dann im Nachhinein seine Rechtsschutzversicherung an, keine Zahlung an den Rechtsanwalt zu erbringen. Daraufhin klagte der Rechtsanwalt die Erstberatungsgebühr von 249,90 € gerichtlich ein.

Das AG Kleve bügelt das Vorbringen des Beklagten kurz und bündig ab: Der Rechtsanwalt hat einen Anspruch auf die Erstberatungsgebühr von 249,90 EUR. Gründe, die diesem Anspruch entgegenstehen könnten, werden von dem Beklagten weder benannt noch sind sie sonst ersichtlich. Das Urteil des AG Kleve setzt die deutliche Sprache der Instanzgerichte in Deutschland fort. Wer von einem Rechtsanwalt einen Rat ersucht, muss zahlen. Immer wieder vorgebrachte Einwendunge wie „War doch nur ein so kurzes Telefonat“, „War doch gar keine Erstberatung“, „Wollte doch nur kurz mit dem Rechtsanwalt sprechen“, ließ das AG nicht gelten.

 

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Erstberatungskosten von 249,90 gerechtfertigt - Amtsgericht Düsseldorf 53 C 147/18

Erstberatung AG Dusseldorf

Amtsgericht Düsseldorf 53 C 147/18

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit xxx

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Bartholl, Mommsenstr. 58, 10629 Berlin

gegen

xxx

hat das Amtsgericht Düsseldorf im vereinfachten Verfahren gemäß §495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 02.08.2018 durch den Richter am Amtsgericht für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, 249,90 EUR (in Worten: zweihundertneunundvierzig Euro und neunzig Cent) nebst Zinsen zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Diese Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß §313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. 

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 249,90 € nach §§ 675, 611, 612 BGB in Verbindung mit § 34 RVG, Nr. 7002 VV RVG, Nr. 7008 VV RVG.

Zwischen den Parteien ist ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter über die Rechtsberatung gegenüber dem Beklagten im Hinblick auf eine Flugverspätungsforderungsangelegenheit zustande gekommen. Der Kläger hat zur Prüfung der Angelegenheit vom Beklagten Unterlagen angefordert, die der Beklagte dem Kläger zur Verfügung gestellt hat. Der Kläger hat den Sachverhalt erarbeitet und rechtlich geprüft. Der Kläger hat mit dem Beklagten die Forderungsangelegenheit im Rahmen einer Erstberatung erörtert.
Mit Rücksicht auf den Aufwand des Klägers (alle Telefonate Auswertung und Vorbereitung der Beratung) ist eine Erstberatungsgebühr einschließlich Auslagenpauschale und gesetzlicher Mehrwertsteuer i.H.v. 249,90 € nach §§ 34 Abs. 1 RVG, Nr. 7002 VV RVG, Nr. 7008 VV RVG entstanden. Der Kläger hat die Gebührenforderung ordnungsgemäß nach §§ 8, 10 RVG gegenüber dem Beklagten abgerechnet. 

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 291, 288 BGB. Der Beklagte befindet sich aufgrund der Zustellung des gerichtlichen Mahnbescheides im Verzug (§ 284, 291 BGB). Die Höhe des Verzugszinssatzes ergibt sich aus §288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 249,90 EUR festgesetzt.

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Erstberatung durch Anwalt kostet 249,90 - Amtsgericht Dachau 4 C 507/18

Amtsgericht Dachau 4 C 507/18

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit xxx
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Bartholl Jan, Mommsenstraße 58, 10629 Berlin

gegen

xxx

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Dachau durch die Richterin am Amtsgericht am 26.07.2018 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 307 Satz 2 ZPO folgendes

Anerkenntnisurteil:

(abgekürzt nach § 313b Abs. 1 ZPO)

Der Beklagte wird verurteilt, 249,90 € nebst Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Diese Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Amtsgericht Starnberg

Az.: 1 C 983/18

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit der Klägerin
-Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt Bartholl Jan, Mommsenstraße 58, 10629 Berlin,

gegen

Beklagter
-Prozessbevollmächtigter Dr. jur. W

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Starnberg durch den Richter am Amtsgericht Jehle am 18.10.2018 ohne mündliche Verhandlung gemäß §495a ZPO folgendes

ENDURTEIL

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 249,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 28.01.2017 zu bezahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in der Sache vollumfänglich begründet.

Der Beklagte schuldet der Klägerin gem §§ 34 RVG, 611, 612, 675 BGB die geltend gemachte Rechtsanwaltsvergütung für eine anwaltliche Erstberatung.

Entsprechend befand und befindet er sich mit der Bezahlung dieses Betrages in Verzug und ist daher gem. §§ 286, 288 Abs. 1 BGB auch zu Erstattung der weiter geltend gemachten Zinsen verpflichtet.

Wie die Klägerin zutreffend hervorhebt, ergibt sich die Verpflichtung zur Bezahlung der eingeklagten Erstberatungsgebühr nach § 34 RVG bereits aus dem eigenen Klageerwiderungsvortrag des Beklagten.

Danach hat er sich unstreitig unter dem Betreff Flugverspätung mit E-Mail vom 15.09.2016 wegen einer Anfrage wegen einer Flugverspätung an die Klägerin gewandt. Auf entsprechende Aufforderung schickte er des Weiteren unstreitig am 20.09.2016 sämtliche gewünschten Unterlagen, inklusive Flugtickets/Bordkarten sowie auch rechtliche Entscheidungen etc. an die Klägerin. Darüber hinaus fand ebenfalls unstreitig am 10.10.2016 ein Telefonat zwischen der Klägerin und dem Beklagten statt, in welchem die Klägerin zwar nach den Ausführungen des Beklagten „... nur die Angaben, die ich bereits recherchiert und geschickt habe bestätigt...“ habe, ohne neue Infos zu geben. Damit bestätigt der Beklagte jedoch zugleich, dass die fragliche Rechtsangelegenheit zwischen der Klägerin und ihm erörtert wurde. Auch wird hieraus für das Gericht deutlich, dass sich die Klägerin im Vorfeld mit der Rechtslage und den vom Beklagten an sie übersandten Unterlagen befasst haben muss.

In rechtlicher Hinsicht führ all dies zum Entstehen einer Erstberatungsgebühr im Sinne von § 34 RVG, wobei sich auch die geltend gemachte Höhe von 190,00 EUR netto in dem dort besagten Rahmen hält. Gemäß § 612 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die entgegengenommene Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Dies ist bei einer Beauftragung eines Anwalts grundsätzlich der Fall, so dass entsprechend eine anwaltliche Tätigkeit grundsätzlich vergütungspflichtig ist.

Wenn der Beklagte in diesem Zusammenhang dennoch von einer unentgeltlich erbrachten Anwaltsleistung der Klägerin ausgehen will, so ist er hierfür beweisbelastet, wobei seine diesbezüglichen Darlegungen und übersandten Unterlagen zur Führung eines solchen Beweises nicht ausreichen. Vielmehr bleibt es bei der bloßen Behauptung, es habe keine entsprechende Beauftragung und auch keine Beratung gegeben.

Des Weiteren ist in rechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass die entsprechende Auftragserteilung zu einer anwaltlichen Beratung zum einen – wie hier – auch konkludent bzw. durch schlüssiges Verhalten erteilt werden kann und zum anderen eine Beratung im gebührenrechtlichen Sinne bereits dann beginnt, wenn der Anwalt die für seine beauftragte Beratung notwendigen Informationen vom Ratsuchenden entgegennimmt (so ist etwa auch die erbetene Auskunft über die Höhe der zu erwartenden Prozessgebühren bereits eine Erstberatung i.S.v. § 34 RVG).

Fazit: Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf die eingangs geschilderten unstreitigen Fakten, die sich auch aus dem Beklagtenvortrag selbst ergeben, führt nach alledem ohne weiteres zu einem Gebührenanspruch der Klägerin für eine Erstberatung nach § 34 RVG, so dass die Klage vollumfänglich zuzusprechen war.

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