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Guten Tag,

wir haben über Bucher eine Pauschalreise gebucht, Fluggesell hin Condor und zurück TUIfly, nun sind wir von Bucher angeschrieben worden dass sich die Fluggesellschaft beim Hinflug von Condor auf Blue Air (ein Billig Flieger aus Rumänien) geändert hat. Wurde aber darauf den gleichen Condor Standard hingewiesen?!

Können wir was dagegen machen??

Vielen Dank im Voraus.
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von (120 Punkte)
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3 Antworten

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Hallo Blackforest3023, 

deine Frage richtet sich um das Thema einer geänderten ausführenden Airline im Rahmen eines Pauschalreisevertrages. Sie fragen sich, ob Sie dies einfach so hinnehmen müssen. 

Allgemeines: 

Die rechtlichen Grundlagen bei Pauschalreisen findet man im Bürgerlichen Gesetzbuch, insbesondere aus den §§651a ff. BGB. 

Schließt man einen Reisevertrag ab, so lassen sich in diesen Verträgen nicht selten auch „Änderungsvorbehalte“ finden. Dies bedeutet, dass oftmals in den AGB Klauseln eingeschlossen werden, wobei sich Flugdaten im Nachhinein nochmal ändern können und dies von den Reisenden akzeptiert werden müsse. 

Änderung der Airline:

Eine solche Änderung muss für den Reisenden gemäß §308 Nr.4 BGB auch zumutbar sein. Das heißt, dass keine übermäßige Beeinträchtigung für Sie als Reisenden vorliegen darf. Ist dies allerdings der Fall, so könnten eventuell verschiedene Rechte in Frage kommen. Dies kann bspw. eine nachträgliche Reisepreisminderung oder ein Rücktrittsrecht sein. 

Dazu müsste man allerdings klären, ob es sich bei der Änderung des ausführenden Luftfahrtunternehmens tatsächlich um eine erhebliche Änderung handelt. Dazu sollte man einen Blick in Urteile der aktuellen Rechtsprechung werfen: 

LG Kleve, Urt. v. 17.08.2001, Az.: 6 S 120/01(im Volltext zu finden, wenn Sie bei Google-Suche eingeben:reise-recht-wiki 6 S 120/01“)

Die Klägerin buchte bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Reise nach Mallorca. In dem Werbeprospekt für die besagte Reise wurde damit geworben, dass die Beförderung mit einem der aufgelisteten deutschen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird. Die Klägerin nahm das Angebot des Beklagten mit dem Hinweis darauf, dass sie aufgrund hoher Sicherheitsstandards nur von einer deutschen Fluggesellschaft befördert werden möchte. Am Flughafen angekommen stellte sich heraus, dass die Klägerin mit einer ausländischen Fluggesellschaft befördert werden sollte. Die Klägerin hat aus diesem Grund den Rücktritt vom Reisevertrag erklärt und verlangt den bezahlten Reisepreis zurück.

Das Landgericht Kleve hat im Sinne der Klägerin entschieden. Die Klägerin war zum Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt und hat einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises gemäß § 346 I BGB. In seinem Werbeprospekt hat der Reiseveranstalter damit geworben, dass die Beförderung nur mit deutschen Fluggesellschaften durchgeführt wird. Die Beförderung mit einer deutschen Fluggesellschaft ist also zum Bestandteil des Vertrags geworden. Die Beförderung mit einer anderen Fluggesellschaft stellt einen wesentlichen Reisemangel dar, welcher zum Rücktritt berechtigt. Denn der Reisende entscheidet sich, im Hinblick auf Sicherheit und Service, bewusst für eine deutsche Fluggesellschaft, da nicht in allen Staaten gleich hohe Anforderungen bezüglich des technischen Standards und der Sicherheit gelten.

 

AG Hamburg, Az.: 4 C 378/02 (im Volltext zu finden, wenn Sie bei Google-Suche eingeben:„reise-recht-wiki 4 C 378/02“)

Bei der Zusicherung einer bestimmten Airline als ausführendes Luftfahrtunternehmen, kann eine Minderung von 5-15 % des Tagespreises in Betracht kommen.

LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - Az.: 5 S 165/00(im Volltext zu finden, wenn Sie bei Google-Suche eingeben:„reise-recht-wiki 5 S 165/00“)

Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich. Ein Wechsel der Airline ist gestattet.

Es ist etwas schwierig hier eine klarere Tendenz zu finden. Denn es kommt darauf an, welche Intention sie bei der Buchung hatten und welche Informationen und Inhalte ausgeschrieben waren. 

Daher sollten Sie sich wohl an den Reiseveranstalter wenden oder bei Bedarf auch einen Fachanwalt befragen.

Beantwortet von (9,480 Punkte)
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Sie haben über Bücher eine Pauschalreise gebucht. Diese sollte eigentlich mit Condor stattfinden. Allerdings wurden Sie jetzt darüber informiert, dass der Flug auf Blue Air geändert wurde. Sie fragen sich, welche Ansprüche Sie dadurch gegen den Reiseveranstalter geltend machen können.

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d oder eine Kündigung gem. § 651 e am sinnvollsten. Damit der Reisepreis gemindert werden kann bzw. Sie die Reise kündigen können, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist.  

Reisemangel

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können.

Fraglich ist, ob die Änderung der Fluggesellschaft einen Reisemangel begründet. Dazu konnte ich folgende Urteile finden: 

LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - Az.: 5 S 165/00 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az.: 5 S 165/00 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich. Ein Wechsel der Airline ist gestattet.

AG Düsseldorf, Urt. v. 02.03.2006, Az: 32 C 16126/05 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 32 C 16126/05 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Urlauberin verklagt ihren Reiseveranstalter, weil dieser den Rückflug aus der Türkei bei einem türkischen Luftfahrtunternehmen buchte. Sie verlangt eine Erstattung der angezahlten Summe.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Voraussetzung für einen solchen Rücktritt sei ein Reisemangel, der durch einen Wechsel der Fluggesellschaft nicht vorliege.

Diese Urteile gehen bei einem Wechsel der Fluggesellschaft nicht von einem Mangel aus. Allerdings konnte ich auch folgendes Urteil des LG Kleve finden, welches dem Reisenden eine Rücktrittsrecht gewährt.

LG Kleve, Urt. v. 17.08.2001, Az: 6 S 120/01 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 6 S 120/01 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Soll ein Urlauber von einem anderen Luftfahrtunternehmen befördert werden als versprochen, so kann er von der Reise zurücktreten.

Eine Einschätzung der konkreten Rechtslage ist wegen der unterschiedlichen Urteile ziemlich schwer und lässt sich nicht eindeutig festlegen. 

Wegen der Komplexität des Sachverhalts könnte es daher sinnvoll für Sie sein, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

Beantwortet von (12,200 Punkte)
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Hallo Blackforest3023!

Haben Sie denn inzwischen etwas unternommen? Wenn ja, darf ich fragen was?

Ich habe soeben nämlich auch die Mitteilung gelesen dass meine Flüge von Condor und TUIfly auf Blue Air geändert wurden und bin deshalb auch sehr verunsichert :-(
Beantwortet von (140 Punkte)
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