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Hallo zusammen,

ich habe am 21.9.2018 direkt bei Eurowings folgenden Nonstop-Flug gebucht:

6.12.2018

Von München 19:35 Uhr

Nach Amsterdam 21:05 Uhr

Am 4.11.2018 habe ich eine E-Mail mit folgender Flugplanänderung von Eurowings erhalten:

6.12.2018

Von München 14:50 Uhr

Nach Hamburg 16:15 Uhr

Von Hamburg 18:30 Uhr

Nach Amsterdam 19:35 Uhr

Am gleichen Tag habe ich eine Beschwerde-E-Mail an Eurowings gesendet und eine Entschädigung für die neue, deutlich schlechtere Verbindung gefordert. Am 17.1.2019 erhielt ich die Antwort, dass mir laut EU-Verordnung 261/04 keine Ausgleichsleistung zusteht und ich daher keine Entschädigung erhalte.

Nun meine Frage: Muss ich das so hinnehmen oder gibt es eine Möglichkeit eine Entschädigung zu erhalten?
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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2 Antworten

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Hallo zurück, 

im vergangenen Jahr hast du einen Flug von München direkt nach Amsterdam für Anfang Dezember gebucht. Ca. einen Monate vorher hast du eine E-Mail erhalten, in der geschrieben stand, dass es zu einer Flugplanänderung kam und du nun über Hamburg nach Amsterdam fliegen müsstest. Du hast dich sofort beschwer doch Eurowings ist der Meinung, dass dir keine Entschädigung zusteht. 

Hast du einen Anspruch auf Entschädigung? 

Um deine Frage zu beantworten, sollte man einen Blick in die europäische Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 werfen. In dieser werden die Rechte von Flugpassagieren geklärt, die von einer Annullierung, großen Verspätung oder einer Nichtbeförderung betroffen sind. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (nachzulesen über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Aus diesem Urteil könnte man entnehmen, dass es bei dir eventuell auch zu einer Annullierung kam, da der Flug nun auf eine ganz andere Weise durchgeführt werden sollte. Ist dies der Fall, so stehen Flugreisenden verschiedene Gewährleistungsechte zu, die in Art. 5 der Verordnung aufgelistet sind. Diese sind

  • Anspruch auf Ausgleichsleistungen (Art. 7)
  • Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung (Art. 8)
  • Anspruch auf Betreuungsleistungen (Art. 9)

Dich interessiert vor allem der Anspruch auf Ausgleichsleistungen als eine Art Entschädigung. Die Höhe würde bei einer Strecke München – Amsterdam, gemessen an Hand der Großkreismethode, 250 Euro pro Person betragen.

Zu beachten gilt hierbei allerdings, dass für bestimmte Fälle Ausnahmen gibt, womit sich Eurowings von der Zahlungspflicht befreien könnte. 

Diese sind beispielsweise in Art. 5 I c) gelistet.

„(...) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet,(...)“

Genau diese Ausnahme trifft hier meiner Meinung nach zu. Eurowings hat Sie einen ganzen Monat vorher informiert, weshalb ein Ausgleichsleistungsanspruch wohl ausscheidet.

Es kommt nun darauf an, ob du den Flug zu den geänderten Zeiten angetreten bist oder ob du den Flug storniert hast. Bei letzterem hättest du gem. Art. 8 I a) eine Flugscheinkostenrückerstattung bekommen müssen.

Ich hoffe Ich konnte dir einen kleinen Einblick in die Verordnung geben. Natürlich spreche ich hier nur von meiner persönlichen Meinung und Erfahrung, die keinesfalls eine Beratung eines Rechtsanwalts/ -anwältin ersetzen kann. In einigen Beiträgen hier, wurden allerdings schon ähnliche Fälle in Bezug auf eine Flugverschiebung bei Eurowings diskutiert, die eventuell auch weiter helfen können. 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Sie haben einen Flug von München nach Amsterdam gebucht. Nun wurden Sie darüber infomiert, dass sich sowohl Flugzeiten, als auch die Flugroute geändert haben. Sie fragen sich nun, ob Ihnen deshalb Entschädigungen zukommen könnte oder Sie einen Anspruch auf eine Umbuchung haben.

In Frage kommen Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung. gegen die Fluggesellschaft.

Bei Ihrem Flug wurden sowohl die Flugzeiten, als auch die Route geändert. Es ist meines Erachtens also wahrscheinlich von einer Annullierung auszugehen. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az C-83/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Mögliche Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Da Sie jedoch mehr als 2 Wochen vor dem Flug über die Annullierung informiert wurden, entfallen Ansprüche aus Artikel 7 EU-VO auf Entschädigungszahlungen leider.

Jedoch ergibt sich dann ein Anspruch auf anderweitige Beförderung aus Art 8 VO Nr. 261/2004:

Nach Art. 8 kann der Fluggast zwischen folgenden Optionen wählen: 

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Falls Sie also die Ihnen angebotene Beförderung nicht wahrnehmen wollen, können zunächst Sie die Reise auch stornieren und selbstständig neu buchen. 

Beachten Sie jedoch, dass dieser Beitrag nur eine Rechtsmeinung meinerseits darstellt. Für genauere Informationen könnte es für Sie durchaus hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten. 

Beantwortet von (12,200 Punkte)
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