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Hallo,

ich habe im November 2018 über HolidayCheck eine Pauschalreise nach Thailand mit der Thai Air gebucht.

Bei der Buchung waren die Flugzeiten wie folgt angegeben: Hinflug am 07.06.19 von Frankfurt 20:40 - Ankuft Phuket 13:40, Rückflug am 21.06.19 von Phuket um 12:00 - Ankunft Frankfurt 19:00

Jetzt haben wir jeweils ein Zwischenlandung in Bangkok mit Aufenthalt (Hinflug 1,5 Stunden Aufenthalt, Rückflug 1 Stunde Aufenthalt) und auch neuer Flugnummer.

Die Abflugzeit von Frankfurt und die Ankunftszeit beim Rückflug in Frankfurt haben sich nicht geändert.

Können wir hier irgendetwas unternehmen?

Vielen Dank schon mal im Voraus!
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Hallo, 

Sie haben also eine Pauschalreise nach Thailand gebucht, wobei die ursprünglich gebuchten Flüge zunächst ohne Zwischenstopp angegeben waren. 

Nun haben Sie allerdings eine Mitteilung vom Reiseveranstalter erhalten, dass nun eine zusätzliche Zwischenlandung in Bangkok vorgesehen ist. Dadurch haben Sie nun etwas mehr über eine Stunde Aufenthalt pro Flug in Bangkok. Sie fragen sich, ob Sie dagegen was unternehmen können.

1 Rechtsgrundlage

Als Rechtsgrundlage würde ich vorliegend das Pauschalreiserecht der §§651 a ff. BGB vermeinen. Was bei Ihnen geschehen ist, ist eine nachträglich einseitige Änderung der Flugzeiten. Dazu findet sich in § 651 f II 1 BGB folgende Regelung:

 

„Andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis kann der Reiseveranstalter einseitig nur ändern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung unerheblich ist.“

 

In der Regel schließen Reiseveranstalter nämlich in ihre AGB sogenannte Änderungsvorbehalte ein, die es zulassen, dass Flugzeiten im Nachhinein noch einmal geändert werden können. Laut Gesetz ist dies auch zulässig, allerdings nur in einem gewissen Rahmen. Die Änderung darf den Reisenden nämlich nicht erheblich beeinflussen. Bei ihnen kam es zu einer Veränderung der Flugzeit und einem zusätzlich eingebauten Aufenthalt in Bangkok. Fraglich ist also, ob diese Änderungen erheblich sind. 

 

2 Änderung: Flugzeit

Hinsichtlich der Flugzeitenänderung gibt es unterschiedliche Auffassung, ab wann von einem Mangel bzw. einer erheblichen Änderung ausgegangen werden kann. Der überwiegende Teil der Rechtsprechung setzt die Grenze etwa bei 4-8 Stunden. Allerdings ist oft auch die Länge des Urlaubs entscheidend. Bei einem langen Urlaubsaufenthalt muss im Zweifel mit deutlich höheren Zeiten gerechnet werden als bei einem Kurzurlaub. Es kommt also immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Letztlich würde ich schätzen, dass die verlegten Zeiten hier wohl nur sehr gering sind und diese dann wohl keine erhebliche Veränderung darstellen, vor allem da Sie wie gebucht abfliegen und wieder ankommen.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (der Volltext lässt sich bei Google finden: " reise-recht-wiki.de AG Bonn 18 C 14/96 “)

In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

 

3 Änderung: Zwischenstopp

Möglicherweise könnte aber der zusätzliche Aufenthalt des Fluges in Bangkok eine erhebliche Änderung darstellen. Dazu ist allerdings zu erwähnen, dass dies meines Wissens nach lediglich dann in Betracht kommt, wenn Sie vorher ausweislich einen Nonstop-Flug gebucht haben und unbedingt mit einem solche fliegen wollten. Haben Sie andererseits lediglich einen Direktflug gebucht, so ist es nicht ungewöhnlich, dass dort Zwischenaufenthalte eingefügt werden.

AG Hamburg, Urt. v. 10.03.2004, Az.: 10 C 514/03(im Volltext zu finden, wenn Sie bei Google-Suche eingeben: 10 C 514/03 reise-recht-wiki“)

Zwischenlandung und Zwischenstop bei Direktflügen im Gegensatz zu Non-Stop-Flügen zulässig und somit vertraglich geschuldete Leistung. Somit besteht kein Minderungsanspruch.

 

4 Zusammenfassung

Letztlich glaube ich persönlich, dass die Änderungen bloße Unannehmlichkeiten darstellen und keinerlei Rechte aus dem Pauschalreiserecht entstehen. Mit der Vertragsunterzeichnung haben Sie wahrscheinlich einem oben beschriebenen Änderungsvorbehalt zugestimmt. Natürlich bin ich kein Fachanwalt, d.h. dieser Beitrag spiegelt nur meine persönliche Meinung und Erfahrung wieder. Hier auch noch zwei Beiträge zum Thema der Änderung der Flugdaten bei Pauschalreisen, die Sie ebenfalls interessieren könnten: 

http://flugrechte.eu/13181/flugumbuchung-reiseveranstalter-zwischenlandung-fuerteventura

http://flugrechte.eu/14064/airways-flugänderung-nonstopflug-geändert-zwischenlandung

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Sie haben eine Pauschalreise nach Thailand gebucht. Nun wurden im Nachhinein die Flüge geändert, so dass diese nun einen Zwischenstopp beinhalten. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen gegenüber dem Reiseveranstalter..  

Solche ergeben sich aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben, welches in den §§ 651 a ff. BGB geregelt ist. Gem. § 651 d kommt bei einem Reisemangel gem. § 651 c ein Anspruch auf eine Reisepreisminderung in Betracht. 

Dafür müsste die Änderung des Fluges auf einen neuen Flug mit Zwischenstopp allerdings einen Reisemangel darstellen.

Unterschiede Nonstop – Direktflug:

Dahingehend muss man sich den Unterschied zwischen einem Direktflug und einem Nonstop-Flug vor Augen halten. 

Ein Nonstop-Flug bezeichnet eine Flugstrecke, die ohne eine Zwischenlandung durchgeführt wird. Diese sind meist teurer, da mehr Treibstoff transportiert werden muss und dies zu einem höheren kerosinverbrauch führt. 

 Ein Direktflug bezeichnet eine Flugreise zwischen zwei verschiedenen Orten. Allerdings gibt es einen wesentlichen Unterschied zu einem Nonstop-Flug. Denn ein Direktflug kann trotz des Terminus „direkt“  eine oder sogar auch mehrere Zwischenlandungen beinhalten. Ebenso könnte es zu einem Wechsel des Flugzeuges kommen. Ein Non-Stop-Flug fliegt hingegen durch. Dies bedeutet, dass es einen wesentlichen Unterschied zwischen beiden Flugarten gibt. 

Deshalb kommt es in Ihrem Fall meines Erachtens darauf an, was genau Sie gebucht haben. Falls Sie ausdrücklich einen Nonstop-Flug gebucht, stellt die Änderung tatsächlich einen Reisemangel dar. Habe sie jedoch lediglich einen Direktflug gebucht, begründet die Flugverschiebung jedoch keinen Reisemangel.  

Dazu auch die folgenden Urteile:

AG München, Urt. v. 09.2002, Az.: 173 C 10987/02

Das Gericht hat einen Reisemangel verneint, da die Beklagte einen Direktflug, also keinen Nonstop-Flug gebucht hatte. Da ein Direktflug jedoch Zwischenlandungen beinhalten kann, sei ein Anspruch aus Reisevertragsrecht ausgeschlossen.

LG Bonn, Urt. v. 07. März 2001, Az.: 5 S 165/00 (der Volltext lässt sich bei Google finden: „reise-recht-wiki 5 S 165/00“)

Demnach sei in diesem Fall ausweislich der vorgelegten Flugscheine lediglich einen Direktflug und keinen Nonstop-Flug gebucht worden. Zwischenlandungen und dadurch bedingte Wartezeiten müssten somit von den Fluggästen in Kauf genommen werden.

AG Rostock, Urt. v. 18.03.2011, Az.: 47 C 241/10 (im Volltext zu finden, wenn Sie bei Google-Suche eingeben: „47 C 241/10 reise-recht-wiki“)

Nach herrschender Ansicht in Literatur und Rechtsprechung stellt eine Zwischenlandung bei einem Direktflug keinen Reisemangel dar, weil der Direktflug kein Non-​Stop-​Flug ist. 

Beachten Sie außerdem, dass die Unterscheidung zwischen einem Direkt- und einem Nonstop-Flug auch schon in einigen anderen Beiträgen beantwortet wurden.

Falls Ihnen das jedoch nicht weiterhilft, könnten Sie sich auch an einen Fachanwalt für einen konkreten Rat wenden

Beantwortet von (12,200 Punkte)
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Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Nun haben Sie jedoch erfahren, dass die Flugzeiten und die Flugroute erheblich geändert wurden. Sie fragen sich, ob Sie diese Änderung akzeptieren müssen. 

Die Änderung der Flugzeiten nach Buchung ist zwar in einem bestimmten Rahmen hinzunehmen. Allerdings darf der Reiseveranstalter die Reisezeiten nicht willkürlich nach Belieben verändern. Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft. 

Ob die Flugzeitenverschiebung einen Reisemangel begründet, kann anhand von verschiedenen Urteilen ermittelt werden: 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Aus den Urteilen lässt sich entnehmen, dass ein Reisemangel grundsätzlich ab einer Flugzeitenverschiebung von 8 Stunden angenommen werden kann. Da in Ihrem Fall der Flug mehr als 8 Stunden verschoben wurde und ihr neue Flugnummern habt, gehe ich davon aus, dass ein Reisemangel i.S.v. § 651 i BGB vorliegt. 

Falls ein Reisemangel im Sinne des § 651 i BGB vorliegt, stehen Ihnen die Gewährleistungsrechte aus § 651 i Abs. 3 zu.

Für Ihren Fall scheint das Abhilfeverlangen aus § 651 k BGB am sinnvollsten: 

 (1) Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie 

1. unmöglich ist oder

2. unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

Sie haben den Reiseveranstalter bereits dazu aufgefordert den Reisemangel zu beheben. Dieser will für eine Umbuchung jedoch Mehrkosten. Der Reiseveranstalter muss bei einem Reisemangel jedoch diesen ohne Mehrkosten für den Reisenden beheben. Weigert sich der Reiseveranstalter ergibt sich aus Abs. 2 folgendes: 

(2) Leistet der Reiseveranstalter vorbehaltlich der Ausnahmen des Absatzes 1 Satz 2 nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.

Wenn der Reiseveranstalter also nicht innerhalb von einer angemessenen Frist den Reisemangel selber behebt, haben Sie ein Recht auf Selbstvornahme. Sie könnten also selbstständig neue Flüge buchen und den Ersatz für diese Kosten verlangen. 

Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben. 

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