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Ich bin von Varna nach Memmingen geflogen. Die Flugzeitdauer ist normal ca. 2 Stunden. Wegen Nebel sollten wir noch 2 Stunden über den Flughafen Memmingen herumkreisen . Wie ist die Rechtslage in dem Fall?

Vielen Dank für jede kompetente Antwort.
Gefragt in Flugverspätung von
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2 Antworten

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Hallo, 

ihr Flug hat sich leider in der Art verlängert, als dass Sie statt nur zwei Stunden insgesamt 4 Stunden in dem Flugzeug saßen. Grund dafür war, dass der Flughafen Memmingen anscheinend zwischenzeitlich aufgrund von Nebelaufkommen nicht anfliegbar war. 

Hier ein grober Überblick über die rechtlichen Vorschriften: 

Bei Flugverspätungen können Passagiere in best. Fällen Ansprüche aus der europ. Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 haben. Interessant ist für betroffene Flugreisende vor allem der Anspruch auf Ausgleichszahlungen, der in Art. 7 der Verordnung normiert ist. Darin sind verschiedene Pauschale Entschädigungsleistungen beschrieben, die sich je nach Flugstrecke in ihrer Höhe unterscheiden. 

Wie ist das 2-stündige Kreisen über dem Flughafen zu bewerten?

Die Verordnung gilt, wenn Reisende eine Annullierung, Verspätung oder Nichtbeförderung erlitten haben. Fraglich ist, was genau bei Ihnen vorgelegen haben könnte, da Sie ja pünktlich abgeflogen sind. Dazu das folgende Urteil des EuGH:

EuGH, Urteil v. 19.11.2009, C-402/07 und C-432/07 (einfach zu googlen "C-402/07 reise-recht-wiki.de" und "C-432/07 reise-recht-wiki.de")

Passagiere haben wie bei einer Annullierung auch bei einer großen Verspätung einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Die Verspätung muss hierbei mindestens drei Stunden am Zielort betragen. Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach der insgesamt zurückgelegten Flugstrecke und beträgt zwischen 250 und 600€.

Dieses stellt daher klar, dass es nicht auf die Verspätung beim Abflug ankommt, sondern vielmehr auf die Höhe der Verspätung, mit der Flugreisende tatsächlich erst an ihrem Zielort ankommen. Ich würde jetzt mal davon ausgehen, dass Sie mit einer Verspätung von zwei Stunden in Memmingen gelandet. Daher ist die oben beschriebene 3-Stunden-Grenze noch unterschritten. Daher würde ich davon ausgehen, dass vorliegend keine Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung in Frage kommen. 

Falls die Verspätung doch größer war, so müsste man noch folgendes beachten:

Kann das Auftreten des Nebels die Fluggesellschaft von ihren Pflichten gegenüber den Flugreisenden befreien?

Zur Beantwortung dieser Frage muss man Art. 5 III der Fluggastrechteverordnung beachten. Sollte es zum Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands kommen, kann es sein, dass die jeweilige Airline dadurch von ihrer Zahlungspflicht befreit wird. Allerdings hat das Luftfahrtunternehmen dabei auch nachzuweisen, dass sich diese außergewöhnlichen Umstände auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streik, vorliegen. Dies kann man aus Erwägungsgrund 14 der Verordnung entnehmen.

Hier kam es zu schlechten Wetterbedingungen, insbesondere zu Nebelschwaden.

Kann das Nebelaufkommen einen außergewöhnlichen Umstand begründen?

Diese Frage ist nicht allgemein zu beantworten. Es sind dabei immer die gegebenen Umstände vor Ort mit einzubeziehen. Normalerweise ist das Auftreten von Nebel natürlich nichts sonderlich ungewöhnliches. Mit solchem hat ein Luftfahrtunternehmen in der Regel zu rechnen.

Dazu auch die folgenden zwei Urteile:

LG Korneuburg, Urt. v. 15.03.2012, Az.: 21 R 332/11p(einfach zu googlen "C-402/07 reise-recht-wiki.de" und "21 R 332/11p reise-recht-wiki.de")

Kommt es zu Nebel am Landeflughafen und hat deshalb zur Umleitung des Fluges auf einen anderen Flughafen, dann liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor und die Fluggesellschaft kann sich somit von ihrer Ausgleichsleistungspflicht exkulpieren.

OLG Koblenz, Urt. v. 11.01.2008, Az.: 10 U 385/07(einfach zu googlen "C-402/07 reise-recht-wiki.de" und "10 U 385/07 reise-recht-wiki.de")

Ist ein Flughafen wegen Nebel nicht anfliegbar, so kann ein außergewöhnlicher Umstand auch angenommen werden, sollte es zu einer Unmöglichkeit der Landung auch bei einem häufig auftretenden Wettervorkommnisses kommen.

War das Nebelaufkommen nicht bereits beim Abflug absehbar und trat überraschen beim Landeflughafen auf, dann kann es durchaus sein, dass vorliegend trotzdem ein außergewöhnlicher Umstand vor lag.

Da man natürlich nicht immer alle Details kennt, ist es hier wohl besser, die Prognose einen Fachanwalt/ -anwältin zu überlassen. Letztlich können Sie sich auch gerne noch weitere Informationen in anderen Beitragen zum Thema des Nebelaufkommens holen. 

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Sie haben einen Flug von Varna nach Memmingen wahrgenommen.

Statt der normalen Flugzeit von 2 Stunden, betrug die Flugzeit nun jedoch 4 Stunden. Sie sind also mit einer Verspätung von 2 Stunden an Ihrem Zielflughafen angekommen. Fraglich ist, ob das bereits einen Anspruch auslöst. Das ist dann der Fall, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. In einem solchen Fall können ergeben sich dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Eine Annullierung liegt in Ihrem Fall nicht vor, da der Flug ja lediglich verspätet ankommen ist. Es könnte aber eine große Verspätung vorliegen. Maßgeblich ist dafür nicht wann der Flug losgeflogen ist, sondern wann er angekommen ist: 

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: „Az.: C-452/13 8 reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Sie sind mit einer Verspätung von 2 Stunden an Ihrem Zielflughafen angekommen. Fraglich ist, ob das bereits eine Annullierung begründet. Dazu folgende Urteile: 

EuGH, Urt. v. 19.10.2007, Az: C-402/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: C-402/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Europäische Gerichtshof hat dem Kläger Recht zugesprochen. Gemäß Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung stehe Fluggästen bei einer Abflugverzögerung von mehr als 3 Stunden eine Ausgleichszahlung zu.

LG Frankfurt, Urt. v. 26.07.2013, Az: 2-24 S 47/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 47/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Es ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen. 

Nach diesen Urteilen lässt sich davon ausgehen, dass erst eine Verspätung von mindestens 3 Stunden eine große Verspätung darstellt und damit Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung begründet. Sie haben meines Erachtens daher wahrscheinlich eher keine Ansprüche aus der Verordnung. 

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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