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Danke für die schnelle und ausführliche Antwort.

Ich vergass zu erwähnen, dass es sich um eine Pauschalreise, gebucht über ein Reisebüro (Veranstalter FTI) handelte.

Gelten die o.g. Ansprüche auch gegenüber  (Anbieter) FTI??

Danke und Grüße Ewald
Gefragt in Flugannullierung von
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2 Antworten

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Es wurde eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. Bei einer Verschiebung des Flughafens könnten sich ein Anspruch auf eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d ergeben . Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssten die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist.  

Reisemangel

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Fraglich ist, aber wann ein solcher Mangel vorliegt. Insgesamt ist die Thematik immer noch relativ umstritten, sodass jeder Fall für sich betrachtet werden muss. 

 Flughafenänderung

Falls Ihr Flughafen verschoben wird, könnte das einen Mangel darstellen. Ein solcher Reisemangel kann dann angenommen werden, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder sie mit gravierenden Fehlern behaftet ist, was dazu führt, dass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.

Gemäß § 651c BGB:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Die Reise hat also die zugesicherten Eigenschaften zu besitzen. Insofern kann die Änderung eines Flughafen einen Mangel darstellen, widerspricht dies doch den zugesicherten Eigenschaften.

Auch dann kann auch ein Anspruch auf Minderung, oder zumindest anteilige Reisepreisminderung, aus § 651c BGB bestehen:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Dazu folgende Urteile: 

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Bei der Änderung des Flughafens kommt meines Erachtens ein Anspruch auf eine Reisepreisminderung gem. § 651 d in Betracht. Außerdem muss auch der Weitertransport gewährleistet werden.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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Hallo Ewald, 

die Ausführungen gegenüber dem Luftfahrtunternehmen haben Sie ja schon aus dem anderen Beitrag entnehmen können. In erster Linie kommen allerdings tatsächlich auch Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter FTI in Frage.

Die rechtlichen Regelungen finden Sie in den §§ 651 a ff. BGB. 

Bei dem Fall der Verlegung des Flughafens, könnte es sich meiner Meinung nach um einen Reisemangel i.S.v. § 651 i BGB handeln, weshalb verschiedene Gewährleistungsrechte in Frage kommen könnten. Denn der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen.

Ein Reisemangel liegt demnach dann vor, wenn die Reise nicht sie die vereinbarte Beschaffenheit hat.

Vorliegend haben wurde vereinbart, dass ihre Schwiegermutter nach Osnabrück fliegt, nun ist sie allerdings in Köln gelandet. Daher lag nicht die vereinbarte Beschaffenheit der Reiseleistung vor.  

Hier einige Urteile zum Thema der Flughafenverlegung bei einer Pauschalreise:

AG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2002, Az 30C 14061/01 (bei Google eingeben: "30C 14061/01 reise-recht-wiki.de")

Hier wurde dem Kläger aufgrund der Änderung des Zielflughafens und des in Folge dessen notwendigen Bustransfers zum eigentlichen Zielflughafen eine Reisepreisminderung zugesprochen.

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Gifhorn, Urteil vom 28.09.2004; Az: 2 C 655/04(einfach auf reise-recht-wiki.de suchen: „2 C 655/04)

Hier wurde eine 5-prozentige Minderung des Gesamtpreises bejaht, da die Landung auf einem anderweitige Flughafen und eine Weiterbeförderung mit einem Bus zum eigentlichen Flughafen stattfand.

Wie man aus diesen Urteilen entnehmen kann, könnte vorliegend also eine Minderung des Reisepreises unter Maßgabe des § 651 m BGB in Frage stehen.

Dabei würde sich für die Dauer des Reisemangels der Reisepreis mindern.  Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Dies bedeutet also, dass anhand des gezahlten Preises und der Mängeldauer die Minderungshöhe ermittelt wird. 

Wenn Sie dahingehend eine konkrete Beratung benötigen, ist es meiner Meinung nach empfehlenswert sich an FachanwältInnen zu wenden oder sich mit anderen Betroffenen von einer Flughafenänderung auszutasuchen. 

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