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Hallo zusammen,

ich habe einen Vueling Flug von München nach Palma gebucht für heute Abend (Donnerstag). Letzte Woche Freitag erhielt ich eine eMail, dass mein Flug bestätigt wurde. Sah haargenau so aus wie die ursprüngliche Bestätigung Anfang Januar. Erst am Dienstag habe ich dann gemerkt, dass in dieser eMail ein anderer Flug bestätigt wurde und zwar ein Flug gestern (Mittwoch) um etwa die selbe Zeit. Der Flug wurde also einfach ohne darauf hinzuweisen weniger als 7 Tage vor Abflug um einen ganzen Tag nach vorne verschoben. Das geht natürlich nicht, da wir nicht einfach einen Tag eher fliegen können. Nach ewigem hin und her mit der Hotline hat uns Vueling dann letztendlich auf Freitag, 9:50 Uhr über Barcelona (!!!) gebucht.

Dank der Beiträge hier und ein bisschen googeln habe ich herausgefunden da durch die Unterschreitung der Benachrichtigungsfrist von 7 Tage vor Abflug und einer erheblichen Verspätung mindestens 250€ euro pro Passagier fällig werden.

Zusätzlich dazu wären meine Fragen nun:

- Das Hotel (individuell gebucht, keine Pauschalreise) war ab heute Nacht gebucht und wird sicher für die erste Nacht Stornogebühren verlangen. Kann ich diese geltend machen? Ich habe leider nur Fälle gefunden, bei denen Fluggäste aufgrund der Verschiebung eine Nacht mehr gebraucht haben.

- Mietwagen und Parkplatz am Flughafen wurden natürlich ebenfalls von heute bis Sonntag gebucht. Kann das auch anteilig geltend gemacht werden?

- Wir reisen nun eigentlich während unseres eigentlich vollen Urlaubstages, da wir um 9:50 starten und erst um 15 Uhr in Palma ankommen. Die Flugzeit verdoppelt sich also mindestens. Genau genommen verlieren wir also fast einen ganzen Tag Urlaub dadurch, da wir diesen Tag eigentlich mit dem usprünglichen Flug komplett vor Ort gehabt hätten. Kann man auch sowas berechnen? Wenn ja auf welcher Grundlage? Bruttotagesgehalt?  

Hat jemand Erfahrung mit Ansprüchen bei Vueling? Würdet ihr das direkt mit der Airline machen oder mit einem der Portale?

Danke für eure Rückmeldung!

Viele Grüße

Tobias
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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2 Antworten

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Hallo Tobias, 

leider kam es sehr kurzfristig zu einer Änderung der Flugzeiten. Zunächst wurden Sie auf einen Flug einen ganz Tag vorher umgebucht. Da Ihnen dies nicht sonderlich gut gepasst hat, haben Sie mit Vueling ausgemacht, dass Sie nun einen Tag später als ursprünglich geplant abfliegen, haben dahingehend allerdings eine längere Flugzeit in Kauf zu nehmen. Da Sie ja ursprünglich einen ganzen Tag eher fliegen wollten, kommen nun ein paar zusätzliche Kosten auf Sie zu. 

Anspruch auf eine Entschädigung aufgrund kurzfristiger Annullierung?

Wie Sie zum Teil schon selbst herausgefunden haben, kommen bei der Verlegung von Flügen möglicherweise Ansprüche auf Ausgleichsleistungen gegenüber der Airline, hier Vueling, in Betracht. 

Zunächst wurde der Flug auf einen ganz Tag vorher verlegt. Dazu sollte Sie dieses Urteil interessieren. 

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, Az. 512 C 15244/10 (zu finden über die Google-Suche „512 C 15244/10 reise-recht-wiki“)

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.

Da die Verlegung hier mehr als 10 Stunden beträgt, kann wohl von einer Annullierung ausgegangen werden. Somit sollten die Möglichkeiten greifen, die sich explizit aus Art. 5 I der Verordnung ergeben.

Dies wäre zum einen der Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 I der Verordnung. Dieser würde tatsächlich bei einer Strecke München – Palma 250 Euro pro Person betragen. Sie beschreiben, dass Sie die Information über die Verlegung innerhalb einer Woche vor Flugbeginn erhalten haben. Dazu gilt folgende Regelung aus Art. 7 I c iii) zu beachten:

Sollten Sie nämlich über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden sein und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten, dass es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, dann entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

Dies war hier leider nicht der Fall. Daher könnte eine Anspruch meines Erachtens nach bestehen.

Des Weiteren besteht gem. Art. 8 der Verordnung Nr. 261/2004 ein Wahlrecht zwischen der Flugscheinkostenrückerstattung oder einer anderweitigen Beförderung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt. Hier wurden Sie auf persönlichen Wunsch auf einen späteren Flug umgebucht.

Anspruch auf weitergehenden Schadensersatz?

Dies ist schön und gut; sie fragen sich allerdings immer noch, ob auch die zusätzlichen Kosten für den gebuchten Mietwagen und das Hotelzimmer von Vueling getragen werden müssen. Außerdem fragen Sie nach einem Schadensersatz aufgrund vertaner Urlaubszeit. Zu letzterem gilt zu sagen, dass ein solcher meines Wissens nach nur bei Pauschalreisen in Frage kommt, aber auch nur wenn es zu sehr erheblichen Mängeln gekommen ist. Lediglich, wenn es um verpasste Geschäftstermine und Abschlüsse etc. kommt, könnte ein Schadensersatzanspruch gegen die Airline entstehen. 

Bezüglich der zusätzlichen Hotel- und Mietwagenkosten, habe ich bislang ebenfalls nur Erfahrungen bei Verspätungen gemacht. Ich weiß nicht, wie es sich auswirkt, wenn Sie „freiwillig“ einen späteren Abflug wählen. 

Allerdings kann ich mir vorstellen, dass zumindest ein Schadensersatzanspruch n. § 280 I BGB in Frage kommen könnte. Gem. § 249 I BGB hat der zum Schadenersatz Verpflichtete den Geschädigten so zu stellen, wie wenn der zum Schadenersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Daher kann es sein, dass Vueling Ihnen tatsächlich den Vermögensschäden zu ersetzen hat, die Ihnen infolge der Vertragsverletzung entstanden sind.

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.03.2011, Az 2-24 S 1/11 (zu finden über die Google-Suche „2-24 S 1/11 reise-recht-wiki“) 

Neben den Ansprüchen auf eine Ausgleichszahlung kann auch ein Anspruch auf weitergehender Schadensersatz bestehen. Dies betrifft jeden Schaden, der direkt durch die Annullierung hervorgerufen wird.

Zu beachten gilt hierbei allerdings der Art. 12  I der Verordnung: „Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.“

Insofern gilt die Ausgleichszahlung schon als Art „Schadensersatz“. Lediglich, wenn es zu Schäden kommt, die darüber hinaus gehen, kommt ein weitergehender Schadensersatz in Frage. Dies bedeutet also, dass die Unkosten auf die Ausgleichszahlung angerechnet werden müssten.

Weitere Hinweise:

Diese Ausführungen beschreiben zumindest mein persönliches Rechtsverständnis. Es scheint mir, als hätten Sie sehr spezielle tiefgründige Fragen, die meiner Meinung nach nur durch eine professionelle Beratung korrekt beantwortet werden können. Mein Rat wäre deshalb, dass Sie sich noch mit Vueling in Verbindung setzen und die Ausgleichsleistungen einfordern. Sollte es zu weiteren Problemen kommen, dann steht Ihnen immer noch der Weg zu Anwälten oder einem Portal offen. 

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Hallo Tobias, 

Sie haben einen Vueling Flug von München nach Palma gebucht. 7 Tage vor Abflug wurde dieser jedoch annulliert und Sie wurden auf einen anderen Flug umgebucht. Sie fragen nun nach möglichen Ansprüchen gegenüber der Fluggesellschaft. 

Es kam zu einer Annullierung Ihres Fluges. In einem solchen Fall können ergeben sich Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10  (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Sie könnten wegen der Annullierung also Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben: 

Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Artikel 7 EU-VO:

a)    Auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Annulierung mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Dies ist nicht geschehen. Daher haben Sie meines Erachtens schonmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. 

Daneben fragen Sie noch nach der Erstattung der Stornierungskosten für das nutzlos gewordene Hotel, die anteiligen Mietwagen- und Parkplatzkosten, sowie nach einem Anspruch auf eine Entschädigung für die verlorene Urlaubszeit. 

Diese könnten sich aus einem weitergehenden Schadensersatzanspruch aus Art. 12 VO Nr. 261/2004 ergeben: 

Art. 12 Weiter gehender Schadensersatz 

(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.

So auch folgendes Urteil: 

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.03.2011, Az 2-24 S 1/11 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az 2-24 S 1/11 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Neben den Ansprüchen auf eine Ausgleichszahlung kann auch ein Anspruch auf weitergehender Schadensersatz bestehen. Dies betrifft jeden Schaden, der direkt durch die Annullierung hervorgerufen wird, beispielsweise zusätzliche Flugkosten für einen Alternativflug.

Ein solcher Schadensersatzanspruch könnte sich aus Art. 19 des Montrealer Übereinkommens ergeben:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Sie können also die Kosten erstattet verlangen, die Ihnen durch die Verspätung entstanden sind. So auch folgende Urteile:

AG Wedding, Urt. v. 25.03.2011, Az: 16 C 167/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 16 C 167/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Entsteht einem Reisenden ein Schaden in direkter Folge einer Flugverspätung i.S.d Art. 19 MÜ, so hat die Airline diesen in vollem Umfang zu ersetzen.

LG Landshut, Urt. v. 14.12.2016, Az: 13 S 1146/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 13 S 1146/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Entstehen dem Reisenden Mehrkosten durch einen Ersatzflug, muss das Flugunternehmen diese auch bei rechtzeitiger Information erstatten.

Sie haben meines Erachtens also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen und eine Erstattung der Mehrkosten, welche dann auf den Ausgleichsanspruch angerechnet werden. Danach können Sie die Stornierungskosten für das Hotel und die Mehrkosten für den Parkplatz und den Mietwagen haben. Ein Anspruch auf die verlorene Urlaubszeit kommt meines Erachtens eher nicht in Betracht, da dieser keine vermögenswerte Position darstellt. 

Natürlich hängt ein solcher Unfall auch immer vom Einzelfall ab. Daher könnte ich mir vorstellen, dass es angesichts der Komplexität des Vorfalls sinnvoll sei könnte, einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen. 

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