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Hallo, 

also in dem Schreiben von Neckermann steht.

"...Sie haben sich bei Ihrer Urlaubsbuchung für Neckermann Reisen entschieden. Für dieses Vertrauen bedanken wir uns bei Ihnen. Wir setzen alles daran, dass Sie Ihre Reise wie geplant durchführen können. Leider war in diesem Fall eine Änderung dennoch nicht vermeidbar.


Aufgrund einer Flugstreichung wird Ihr Flug nicht wie ursprünglich geplant durchgeführt. Wir bitten Sie für diese Änderung um Entschuldigung.

09.08.2019) (Palma Mallorca (PMI) - Saarbruecken (SCN))
Abflug: 08:50 Uhr - Ankunft: 11:00 Uhr
mit der Fluggesellschaft: TUIfly.com, Flugnummer: X3 2693 ...."

Der Rück / Heimflug sollte eigentlich um 15:35  Uhr sein.

Ich hatte extra mehr Geld ausgegeben für diesen Flug um 15:35 zu nehmen, da man von Font de Sa Cala / Cala Ratjada, mit dem Bus mind. 2 STunden unterwegs ist und 2 Stunden früher dasein muss, hätte man für die anderen Rückflugtermine  06.55 und 08.50 glaube ich ja mitten in der Nacht aufstehen müssen.... Wenn es diesen spätereren Rückflug nicht gegeben hätte, hätte ich den Urlaub überhaupt nicht gebucht damals!!!

Worum es mir überhaupt geht. Der Spätere Rückflug hatte glaube ich 97 Euro mehr gekostet (glaube pro Person, bin mir aber nicht sicher ..)  Das "Mehrgeld" habe ich nun bezahlt / bzw. muss ich zahlen um nun doch so früh fliegen?? Bitte was??.

Ich habe schon 2 mal (einmal telefon. und einmal schriftlich) bei Neckermann nachgefragt. Fazit. Nein, Sie können nichts dafür und ich bekomme kein Geld zurück bzw den Reisepreis gemindert.

Nun meine Frage. Was kann ich geltend machen und wie geht man am besten dabei vor? 

Am Anfang wollte ich nur das zuviel bezahlt Geld zurück ( jedenfalls in meinen Augen), nun will / möchte ich aber alles was mir theoretisch zusteht, weil ich mich etwas vera.... von dem Reiseveranstalter / Fluglinie vorkommen.

Ich habe eine Rechtschutzversicherung mit 250 Euro Selbstbeteiligung.

Vielen Dank im Voraus für eure Mühen.

PS: wenn noch INFOS fehlen, bitte einfach nachfragen!!

LG

Gefragt in Flugannullierung von (120 Punkte)
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2 Antworten

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Sie haben eine Reise gebucht, und wurden nun darüber informiert, dass die Flugzeiten Ihres Rückfluges sich von 15. 35 auf 8:50 verschoben haben. Sie fragen sich nun, ob Sie wegen der Flugänderung Ansprüche geltend machen können. 

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 m am sinnvollsten. Damit der Reisepreis gemindert werden kann oder Sie kündigen können, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist. 

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Es könnte sein, dass die zeitliche Verschiebung einen solchen Mangel begründen kann. Solche möglichen Änderungen behalten sich Reiseveranstalter manchmal in den geschlossenen Reiseverträgen vor, sodass sie frei sind solche Verschiebungen vorzunehmen. Dies ist aber unzulässig:

BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei Google unter BGH X ZR 24/13 „reise-recht-wiki“ zu finden)

Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, seien unzulässig.

Zu Verschiebungen kann dieses Urteil helfen:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

Zur Einstufung außerdem die folgenden Urteile:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.

Da die Verschiebung der Reisezeit in deinem Fall ziemlich erheblich ist und zudem auch noch die durch das OLG Düsseldorf festgelegte 8 Stunden Grenze überschreitet, denke ich, dass von einem Reisemangel auszugehen ist, der zur Minderung nach § 651 m BGB berechtigt.

Berechnung des Minderungsanspruches

In welcher Höhe der Reisepreis zu mindern ist, hängt vom jeweiligen Reisepreis ab. Generell gibt es jedoch verschiedene Tabellen, die grobe Richtwerte angeben. Hier ist besonders die Frankfurter Tabelle erwähnenswert (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Reise-Recht-Wiki/ Frankfurter Tabelle"eingeben)

Nach der Frankfurter Tabelle stehen einem Reisenden bei einem zeitlich verschobenen Abflug von über 4 Stunden 5 % des durchschnittlichen Tagessatzes zu. Für jede weitere Stunde erhöht sich dieser Wert um 5 %. 

Mängelanzeige und Abhilfeverlangen

Außerdem ist zu beachten, dass der Mangel gemäß 651 o Abs. 1 BGB alsbald (unverzüglich) dem Reiseveranstalter angezeigt werden muss. Der Mangel kann angezeit werden, indem du den Reiseveranstalter kontaktierst. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass ein Abhilfeverlangen gemäß § 651k BGB ausgesprochen werden muss. Das Abhilfeverlangen meint, dass ein Reisemangel zunächst am Urlaubsort der Reiseleitung anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen ist. Dies ist im vorliegenden Fall natürlich nicht sehr sinnvoll, da Sie bereits vor der Reise über den Mangel informiert wurden. Sie sollten das Abhilfeverlangen also schon vor der Reise aussprechen. Dabei ist ratsam, dass Sie sämtlichen Austausch mit dem Reiseveranstalter dokumentieren, um zu beweisen, dass Sie unverzüglich um Abhilfe gebeten hast.

Zur Sicherheit könnte es trotzdem sinnvoll sein, einen Anwalt zu Rate zu ziehen, weil dein Fall doch recht kompliziert ist. 

Beantwortet von (14,180 Punkte)
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Hallo Knudel70, 

leider kam es durch einen Flugausfall dazu, dass Ihr Rückflug aus Mallorca nun nicht mehr um 15:35 Uhr stattfinden wird, sondern nun bereits um 8:50. Sie haben von Neckermann um eine Reisepreisminderung gebeten, die allerdings abgelehnt wurde.

Eine Pauschalreise liegt i.d.R. dann vor, wenn mindestens zwei Hauptreiseleistungen wie Transport, Unterbringung und/oder Verpflegung in einer Kombination zu einem gesamten Preis verkauft wird. Dahingehend gelten die Regeln über das Deutsche Pauschalreiserecht, welche in §§651 a ff. BGB normiert sind.

Vorliegend wurde ein Bestandteil ihrer Reise, nämlich der Rückreiseflug einer nachträglichen Änderung unterzogen. Dies ist insofern nicht ungewöhnlich, als dass Reiseveranstalter in ihren AGB´s nicht selten best. Änderungsvorbehalte festhalten. In diesen Änderungsvorbehalten wird oft festgelegt, dass Flugzeitenänderungen in einem gewissen Rahmen vom Reisenden in Kauf zu nehmen sind. Damit wird die Verantwortung vom Reiseveranstalter abgewiesen. Allerdings kann sich ein Reiseveranstalter auch nicht immer von seiner Pflicht befreien. Dies gilt insbesondere dann nicht mehr, wenn die Verlegung der Flugzeit im Rahmen des Unzumutbaren liegt und einen Reisemangel begründet.

Folglich muss überprüft werden, ob die Änderung er Flugzeit in Ihrem Fall von ca. 5, 5 Stunden einen solchen Mangel begründen kann. Dazu lesen Sie gerne die folgenden Urteile:

LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11  (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " LG Hannover 18 O 79/11 reise-recht-wiki.de")

Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten stellen noch keinen Reisemangel dar, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Flugzeiten um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Demnach wäre eine Unzumutbarkeit anzunehmen, wenn die Änderungen den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten.

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az.: 318c C 128/00(einfach auf reise-recht-wiki.de zu finden)

Die Vorverlegung des Rückfluges von einer Reise kann zur Reisepreisminderung berechtigen. Dies gilt dann, wenn die Vorverlegung nicht nur unerheblich ist, sodass der letzte Reisetag spürbar betroffen ist. Insbesondere kann der Reisepreis für den letzten Tag gemindert werden, wenn der Rückflug in die Nacht vorverlegt wird, sodass die Nachtruhe komplett entfällt.

Es ist nun etwas schwierig zu beurteilen, ob bei Ihnen tatsächlich ein Reisemangel vorliegt. Denn der Flug wurde deutlich unter 9 Stunden verschoben. Allerdings müssten Sie natürlich mitten in der Nacht aufstehen. Es ist daher so schwierig zu beurteile, da jeder Sachverhalt natürlich sehr unterschiedlich zu beurteilen ist und man sich als Laie auch nicht über die Rechtsprechung stellen kann. Daher würde ich Ihnen tatsächlich raten, sich einen professionellen Rat bei FachanwältInnen zu holen.

Sollte also ein Reisemangel vorliegen, so kommt evtl. ein Minderungsanspruch ggü. Neckermann in Betracht. Dazu lesen Sie gerne § 651 m Abs. 1 BGB:

Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. 

Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. 

Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

Auch kann ich empfehlen, sich noch andere Beiträge zum Thema Flugänderung bei Pauschalreisen durchzulesen und sich ggf. mit anderen Betroffenen auszutauschen. Ich wünsche trotzdem einen schönen Urlaub.

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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