3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,814 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte
Hallo,

ich habe eine Pauschalreise vom 06.09.-13.09. vom Rostock nach Burgas gebucht. Da nun die Airline Insolvenz gegangen ist, habe ich gestern eine Umbuchung vom Veranstalter erhalten. Wir fliegen jetzt 2 Tage später (08.09.-15.09) von Hamburg nach Burgas. Die Flugzeit hat sich außerdem um ganze 10 Stunden verschoben. Eigentlich wären wir um 6 Uhr von Rostock losgeflogen. Durch die Umbuchung fliegen wir erst um 16 Uhr los und verpassen praktisch den ersten Urlaubstag. Außerdem ist Hamburg viel weiter von uns entfernt als Rostock. Die Reise ist jetzt 100 € günstiger (allergings für 3 Erwachsene und 1 Kind). Ich habe bei dem Veranstalter schon nach einem Flug von Berlin gefragt, der bessere Flugzeiten hat. Mir wurde gesagt, dass die Flüge von anderen Flughäfen um die 900 € teurer sind und ich dann die Differenz zahlen muss.

Meine Fragen nun:

1. Welche Rechte habe ich?  Kann ich eine Entschädigung wegen der Umbuchung verlagngen? Kann ich einen anderen Flug verlangen auf Kosten des Veranstalters, der den eigentlichen Termin/Zeit näher kommt? Oder kann ich ein gleichwertiges Hotel zum selben Reisepreis verlangen? Oder oder?

Vielen Danke für Ihre Unterstütztung.

MfG
Sandra
Gefragt in Umbuchung von
0 Punkte

2 Antworten

0 Punkte
 
Beste Antwort

Hallo Sandra, 

leider fallen Ihre Flüge von Germania aus. Vom Reiseveranstalter haben Sie daher ein Angebot für eine Alternative Reise erhalten. Dabei haben sich die kompletten Flugdaten geändert, so dass Sie nun nicht mehr von Rostock, sondern von Berlin aus fliegen würden. Nun haben Sie einige Fragen. 

Welche Rechte habe ich?

In solchen Fällen können Sie unter bestimmten Umständen gewisse Gewährleistungsrechte aus dem deutschen Pauschalreiserecht geltend machen. Dieses ist in §§ 651 a ff. BGB normiert. Eine Zentrale Regelung, die für Sie von Interesse sein wird, ist § 651 i BGB:

(1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen.

(2) 1Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat.2Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln, wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. 3Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.

(3) Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist,

  • nach § 651k Absatz 1 Abhilfe verlangen 
  • nach § 651k Absatz 2 selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen 
  • nach § 651k Absatz 3 Abhilfe durch andere Reiseleistungen (Ersatzleistungen) verlangen, 
  • nach § 651k Absatz 4 und 5 Kostentragung für eine notwendige Beherbergung verlangen, 
  • den Vertrag nach § 651l kündigen, 
  • die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§ 651m) ergebenden Rechte geltend machen und 
  • nach § 651n Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Kann ich eine Entschädigung wegen der Umbuchung verlangen?

Liegt also ein Reisemangel vor, dann stehen Ihnen natürlich die oben genannten Gewährleistungsrechte zu. Fraglich ist, wann man von einem Reisemangel sprechen kann. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Reise von ihrem ursprünglichen Nutzen abweicht bzw. ganz andere Bedingungen beinhaltet. Dies ist hier m. E. n. der Fall, da Sie ja nun ganze zwei Tage später die Reise antreten sollen. Sie können nun bspw. eine Reisepreisminderung n. § 651 m BGB geltend machen. Für die Dauer des Mangels würde sich dann der Reisepreis wiederum mindern.

Kann ich einen anderen Flug verlangen auf Kosten des Veranstalters, der den eigentlichen Termin/Zeit näher kommt? Oder kann ich ein gleichwertiges Hotel zum selben Reisepreis verlangen?

Dieses Verlangen würde eine Bitte um Abhilfe (§651 k BGB) darstellen. Dies ist natürlich auch möglich. Insofern müssten Sie sich nochmals mit dem Reiseveranstalter in Verbindung setzen und eventuell eine Einigung erzielen. Dies kann der Reiseveranstalter natürlich nur nach seinen Kapazitäten anbieten. Eine Sicherheit gibt es dahingehend wohl nicht.

Letztlich ist dies nur ein grober persönlicher Überblick über die Sache. Einen Rat von Fachanwälten zu ersetzen, vermag ich allerdings nicht. Zuletzt noch einige Hinweise auf interessante Urteile, die Ihnen eventuell auch weiter helfen können:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. 

Besonders interessant sind für Sie die Rechte bei Vorliegen eines Reisemangels, welche sich aus § 651i ergeben. Dort wird in Abs. 2 zunächst einmal der Reisemangel definiert. 

Reisemangel

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat.Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.

(1) Flugzeitenverschiebung

Es könnte sein, dass die zeitliche Verschiebung einen solchen Mangel begründen kann. Dazu können folgende Urteile helfen:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.

In Ihrem Fall wurde der Flug um 2 Tage verschoben, was meines Erachtens einen Reisemangel darstellt, da mehrere Urlaubstage beeinträchtigt werden.

(2) Flughafenänderung

Und auch die Änderung des Flughafens könnte einen Mangel darstellen: 

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Es liegt meines Erachtens in Ihrem Fall also auf jeden Fall ein Reisemangel vor. Die möglichen Ansprüchen ergeben sich dann aus Abs. 3 von 651 i BGB: 

(3) Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist, 

1. 

nach § 651k Absatz 1 Abhilfe verlangen,

2. 

nach § 651k Absatz 2 selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,

3. 

nach § 651k Absatz 3 Abhilfe durch andere Reiseleistungen (Ersatzleistungen) verlangen,

4. 

nach § 651k Absatz 4 und 5 Kostentragung für eine notwendige Beherbergung verlangen,

5. 

den Vertrag nach § 651l kündigen,

6. 

die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§ 651m) ergebenden Rechte geltend machen und

7. 

nach § 651n Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Sie können also zunächst Abhilfe verlangen, also die Behebung des Reisemangels. Dafür müsste Ihnen der Reiseveranstalter also wieder Flüge gewährleisten, die Ihren ursprünglichen entsprechen. Wird Ihnen das nicht gewährleistet, können Sie auch selbst Abhilfe verlangen und die Kosten dann ersetzt verlangen. Ansonsten könnten Sie den Vertrag noch gem. § 651 l kündigen oder eine Minderung gem. § 651 m verlangen.

Da der Sachverhalt jedoch recht komplex ist, könnte es sinnvoll sein, einen Anwalt zu Rate zu ziehen.


 
Beantwortet von (14,180 Punkte)
0 Punkte
...