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Hallo, meine Frage ist folgende:

Ich bin am Sonntag gegen 23:58 gelandet und bekam am Gepäckband kein Gepäck mehr, da wir quasi 2 min vor Nachtruhe des Flughafens gelandet waren und somit kein Mitarbeiter mehr da war, der das Gepäck zum Gepäckband hätte transportieren können.

Es kam eine Durchsage, dass wir unser Gepäck am nächsten Tag abholen können (Montag).

Am nächsten Tag stellte sich raus, dass dies nur zur Beruhigung der Fluggäste galt und ich musste eine Verlustmeldung aufgeben und begab mich anschließend in meinen Heimatort (170 km vom Flughafen entfernt).

Heute ist Dienstagnacht (23:53) und ich habe noch immer kein Gepäck.

Welche Ansprüche kann ich bei der Airline (Eurowings) geltend machen? (Schadensersatz,Erstattungen oder Zahlungen oä?)

Vielen Dank! 

Gefragt in Flugverspätung von
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2 Antworten

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Guten Tag, 

 

auf Ihrem Rückflug kam es leider dazu, dass Sie ihr Gepäckstück nicht auf dem Gepäckband abholen konnten, da keine Mitarbeiter mehr vor Ort waren und Sie das Gepäck erst am nächsten Tag abholen konnten. Am nächsten Tag mussten Sie leider feststellen, dass ihr Gepäckstück nicht angekommen ist. Nach zwei Tagen ist dieses immer noch nicht da. Sie stellen sich nun die Frage, ob Sie eventuell Ansprüche gegen Eurowings geltend machen können. 

 

Seien Sie unbesorgt, in Fällen von einer Gepäckverspätung o.ä. haben Flugreisende gewisse Ansprüche, die Sie gegen den jeweiligen Luftfrachtführer geltend machen können. Eine rechtliche Grundlage dahingehend ist v.a. im Montrealer Übereinkommen zu finden. 

 

Fall 1: Gepäckverspätung

 

Da es erst zwei Tage her ist, kann man bislang wohl noch von einer Gepäckverspätung ausgehen. Rechtsgrundlage könnte hierhin Art. 19 MÜ sein. Demnach hat ein Luftfrachtführer denjenigen Schaden zu ersetzen hat, der durch die Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen. 

 

Für jeglichen materiellen und immateriellen Schaden, der Ihnen durch die Verspätung entstanden ist, hat Eurowings als zu haften. Zu beachten gilt hierbei jedoch, dass es bei Gepäckschäden eine Haftungsobergrenzen von ca. 1.131 Sonderziehungsrechten gibt, was ca. 1.300 -1.400 Euro entspricht. Im Internet findet man auch tagaktuelle Umrechnungstabellen.

 

Gut möglich ist jedoch, dass Eurowings hier geltend macht, dass Sie an ihrem Heimatort ja alle möglichen Sachen, wie Kleidung und Kosmetika zur Verfügung haben. Sie schreiben, jedoch, dass Sie noch eine Nacht extra geblieben sind und am nächsten Tag nochmal zum Flughafen gefahren sind. Diese zusätzlichen Fahrt- und Übernachtungskosten wären meines Erachtens ja nicht entstanden, wenn Sie ihr Gepäck rechtzeitig erhalten hätten. Diese Kosten können m. M. n. daher geltend gemacht werden. 

 

Ganz wichtig ist nun noch die Schadensanzeige. Diese ist nicht mit der Anzeige am Lost-and-Found-Schalter zu verwechseln. Hierbei geht es vielmehr um die Anzeige des entstandenen Schadens. Diese Anzeige ist nach Maßgabe des  Art. 31 II MÜ spätestens 21 Tage nach Erhalt des Gepäcks zu stellen.

 

Fall 2: dauerhafter Verlust

 

Bleibt der Koffer jedoch auf Dauer verloren, so gilt wohl Art. 17 II MÜ. Demnach hat der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzten, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist.

 

Da das Gepäckstück in Obhut der Airline verloren ging, müsste diese dann wohl für die Inhalte des Koffers auch zahlen, also Schadensersatz geleistet werden. 

 

Mein Rat wäre natürlich so oft wie möglich mit Eurowings über den Verbleib ihres Koffers zu sprechen. Sollte es zu weiteren Problemen kommen, kann es im Zweifel sinnvoll sein, wenn Sie einen professionellen Rat eines Fachanwalts/ einer Fachanwältin einholen. Des Weiteren haben schon einige Betroffene hier im Forum ähnliche Vorkommnisse geschildert. Vielleicht helfen Ihnen diese Beiträge zum besseren Umgang in ihrer Situation. 

 

Beantwortet von (9,480 Punkte)
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Sie haben einen Flug mit Eurowings wahrgenommen. Auf dem Rückflug kam Ihr Gepäck jedoch nicht an und Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen deswegen. 

Bei einer Gepäckverspätung bzw. einem Gepäckverlust ergeben sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ).

Bei einer Gepäckverspätung besteht gemäß Art. 19 des Montrealer Übereinkommens ein Anspruch auf Erstattung von Schäden, die kausal mit der Verspätung zusammenhängen. 

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Somit besteht ein Anspruch auf  Schadensersatz für die Gepäckverspätung, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.

Bei einer Gepäckverspätung haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro.

Dazu die folgenden Urteile:

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dafür einfach bei Google "4 C 7/07 reise-recht-wiki" eigeben)

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dafür einfach bei Google "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki" eingeben)

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Jedoch umfasst der Schaden nur alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Es gibt keinen Schadensersatz für bloße Wartezeit oder für Unannehmlichkeiten. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat: 

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

Sie haben also meines Erachtens einen Anspruch auf die Erstattung aller finanziellen Einbußen. Es besteht aber kein Schadensersatzanspruch wegen des Aufwands der Ihnen dadurch entstanden ist. 

Sie könnten jedoch noch einmal darüber nachdenken, ob Sie nicht einen Fachanwalt / eine Fachanwältin zu Rate ziehen wollen. 

Beantwortet von (13,530 Punkte)
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