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Ich hätte einen Heimflug mit Condor gehabt und bin diesen auch pünktlich angetreten.
Am Schalter ist uns dann erklärt worden das Flugzeug ist noch am Zielort und somit ist noch unsicher ob wir überhaupt fliegen.
Somit mussten wir im ungewissen warten und hatten keine Ahnung wann oder ob wir überhaupt noch fliegen.
Nach ca. 4 Stunden sind wir dann doch geflogen, jedoch auf einen anderen Flughafen wegen Nachtlandeverbot gelandet und mit einem Bus zum eigentlichen Ziel Flughafen transportiert worden.
Ankunft war statt 22 Uhr Abends dann erst um ca. 5 Uhr morgens.
Von der Airline habe ich 400€ pro Entschädigung erhalten.
Da ich dann aber meine geplanten Transportmöglichkeiten nicht mehr nutzten konnte hab ich mir dann einen Mietwagen gemietet und bin heim gefahren (ca. 300km)
Zusätzlich hätte ich um 6 Uhr beruflich einen Flug (der von der Firma gebucht war) gehabt, den ich niemals erreicht hätte da ich 3 Stunden hatte heim zu fahren, meinen Koffer zu packen und wieder 250 km zum anderen Flughafen zu fahren.
Meine Frage ist mit dieser Entschädigung abgegolten oder habe ich noch einen Anspruch auf die Kosten für Leihauto, Benzinkosten, Flugumbuchung

Beste Grüße
Tobias
Gefragt in Rechtsanwälte für Fluggastrechte von
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2 Antworten

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Hallo Tobias,

leider kam es zu Problemen auf Ihrem Rückflug mit der Airline Condor. Zusammengefasst sind Sie an einem anderen Ankunftsflughafen gelandet und mussten noch mit einem Bus weiter transportiert werden. Letztlich sind Sie statt geplant 22 Uhr abends, 5 Uhr am nächsten Morgen an ihrem Ziel angekommen sind.  Für diese Verspätung haben Sie bereits eine Ausgleichszahlung n. Art. 7 VO erhalten.

Nun fallen allerdings noch weitere Kosten v.a. für das Leihauto, Benzinkosten bzw. die Flugumbuchung an. Sie fragen sich, ob Sie auch diese Kosten zurück verlangen können. Eventuell könnte daher ein Anspruch auf Schadensersatz in Frage kommen.

Vor allem könnte sich ein solcher aus Art. 19 I des Montrealer Übereinkommen ergeben. Lesen Sie dazu gerne diese Regelung:

„Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.“

Daher sind die finanziellen Schäden, die aus der Verspätung von Ihnen als Personen resultieren, eigentlich zu ersetzen. Dazu habe ich auch das folgende interessante Urteile gefunden:

LG Frankfurt a.M., Urt.v. 26.07.2007 – 2-24 S 290/06 (einfach auf reise-recht-wiki.de zu finden)

„Demgegenüber stehen dem Kläger aber wegen der Schlechterfüllung des Beförderungsvertrages neben dem Anspruch auf Minderung Schadensersatzansprüche zu, wobei es letztlich dahinstehen kann, ob diese aus § 280 Abs. 1 BGB oder Art 19 MÜ herzuleiten sind, da auch das Montrealer Übereinkommen dem Reisenden Schadensersatzansprüche zubilligt […]Der Schadensersatzanspruch besteht zum einen in den Kosten, die der Kläger in Folge der Flugverzögerung aufwenden musste. Die Fahrtkosten für seine Heimreise und die Rückkehr zum Flughafen stellen einen adäquat kausalen Schaden aus der Flugverzögerung dar […].“

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az 32 C 2427/10-84(zu finden über die Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)

Fahrtkosten sowie damit vergleichbare Kosten sind immer erstattungsfähig nach dem Montrealer Übereinkommen. Es ist dabei nicht von Bedeutung, ob die Fahrtkosten direkt im Anschluss entstehen (so wie in Ihrem Fall) oder ob sie Tage später notwendig werden, etwa um verspätet geliefertes Gepäck abzuholen (so der Sachverhalt im angegebenen Urteil).

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.07.2007, Az 2-24 S 290/06(zu finden über die Google-Suche „2-24 S 290/06 reise-recht-wiki“)

Nach dem Montrealer Übereinkommen sind alle Schäden zu ersetzen, die durch eine Flugverspätung entstanden sind. Dies gilt insbesondere auch, wenn durch die Verspätung zusätzliche Fahrtkosten entstehen. Die Zusatzgebühr für den Mietwagen gehört dazu.

Alle Schäden, die kausal auf der Verspätung beruhen, könnten daher geltend gemacht werden. Sie sollten allerdings an dieser Stelle bereits beachten, dass ein weitergehender Anspruch auf Schadensersatz gem. Art. 12 I der Fluggastrechteverordnung auf einen etwaigen Ausgleichsleistungsanspruch angerechnet werden kann.

Ich schätze, dass es also tatsächlich möglich ist, einen Schadensersatzanspruch von Condor geltend zu machen. Ich schätze allerdings, dass es auch sinnvoll sein kann, darüber mit Fachanwält*innen zu sprechen. 

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Hallo Tobias,

Bei Ihrem Flug kam es zu einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges. Sie haben dadurch bereits Ausgleichszahlungen in Höhe von 400 EUR von Condor erhalten. 

Nun konnte Ihr Flug jedoch nur an einem anderen Flughafen landen. Um nach Hause zu gelangen, nahmen Sie einen Mietwagen. Nun fragen Sie nach der Erstattung dieser Kosten. 

Die Kosten, die Ihnen entstanden sind, könnten sich aus einem weitergehenden Schadensersatzanspruch aus Art. 12 VO Nr. 261/2004 ergeben: 

Art. 12 Weiter gehender Schadensersatz 

(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.

So auch folgendes Urteil: 

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.03.2011, Az 2-24 S 1/11 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az 2-24 S 1/11 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Neben den Ansprüchen auf eine Ausgleichszahlung kann auch ein Anspruch auf weitergehender Schadensersatz bestehen. Dies betrifft jeden Schaden, der direkt durch die Annullierung hervorgerufen wird, beispielsweise zusätzliche Flugkosten für einen Alternativflug.

Ein solcher Schadensersatzanspruch könnte sich aus Art. 19 des Montrealer Übereinkommens ergeben:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Sie können also die Kosten erstattet verlangen, die Ihnen durch die Annullierung entstanden sind. So auch folgende Urteile:

AG Wedding, Urt. v. 25.03.2011, Az: 16 C 167/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 16 C 167/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Entsteht einem Reisenden ein Schaden in direkter Folge einer Flugverspätung i.S.d Art. 19 MÜ, so hat die Airline diesen in vollem Umfang zu ersetzen.

LG Landshut, Urt. v. 14.12.2016, Az: 13 S 1146/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 13 S 1146/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Entstehen dem Reisenden Mehrkosten durch einen Ersatzflug, muss das Flugunternehmen diese auch bei rechtzeitiger Information erstatten.

Sie haben meines Erachtens also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen und eine Erstattung der zusätzlich entstandenen Kosten.

Nun stellt sich jedoch die Frage, wie die beiden sich einander gegenüber verhalten. Ob der Anspruch auf die Mietwagenkosten also an den Ausgleichsanspruch anzurechnen sind. Das ist ein sehr schwerer Sachverhalt, der auch vom AG Hamburg nicht entschieden werden konnten und daher an das EuGH weitergeleitet wurde. 

AG Hamburg, Urt. v. 02.03.2017, Az: 31b C 187/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 31b C 187/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Flugreisende verpassten aufgrund der Verspätung ihres Zubringers nach Zürich den Anschlussflug nach Havanna und nahmen das Angebot der Fluggesellschaft an, mit dem Flug einer anderen Airline ersatzbefördert zu werden. Für die 24-stündige Verspätung am Reiseziel forderten sie eine Ausgleichszahlung gemäß der europäischen Fluggastrechteverordnung, sowie Schadensersatz für in der Folge entstandene Mietwagenkosten und die nutzlos gewordene erste Hotelübernachtung in Kuba.

Die Fluggesellschaft leistete die Ausgleichszahlung und wollte den übrigen Schadensersatz darauf anrechnen. Hiergegen richtete sich die Klage der Reisenden. Das Amtsgericht Hamburg setzte die Klage aus, da die Entscheidung davon abhing, ob und inwieweit die Beklagte Schadensersatz- und Ausgleichsanspruch verrechnen durfte oder ob das Gericht nach nationalem Recht eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte.

Maßgeblich war vorliegend, dass die Beklagte durch das Angebot einer anderweitigen Beförderung ihre Pflichten gegenüber den Reisenden nicht verletzt hatte. Überdies war entscheidend, welcher Schaden durch die Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung entschädigt werden sollte; der immaterielle durch Unannehmlichkeiten und Zeitverlust oder auch materieller?

Es bleibt also abzuwarten, wie das EuGH diesen Fall entscheidet.

Natürlich hängt ein solcher Unfall auch immer vom Einzelfall ab. Daher könnte ich mir vorstellen, dass es angesichts der Komplexität des Vorfalls sinnvoll sei könnte, einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen. 

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