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Unser Kinderbuggy wurde auf dem Flug von Gran Canaria nach Nürnberg stark beschädigt. Ein Doppelrad wurde komplett abgebrochen - nicht reparierbar. Am Gate waren wir vor Flugbeginn gezwungen, diesen abzugeben. Eurowings lehnt eine Regulierung des Schadens komplett ab, da der Buggy über 10 Jahre alt ist. Wir werden hier so gestellt, als hätten wir nie einen Buggy bei uns gehabt, sind also schlechter gestellt als vor dem Flug. Begründung: der Buggy ist mit 1,5% pro Monat abgeschrieben. Es gibt für uns auch keinerlei Kulanzregelung. Ist eine 0 Euro Schadensregulierung rechtens? Bei Eurowings ist dieses Vorgehen laut Forum kein Einzelfall - insbesondere bei Kinderwagen und Buggys.

Fazit: Eurowings werden wir in Zukunft für Flüge meiden.

Vielen Dank vorab für Ihre Antwort!
Gefragt in Gepäckschaden von
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2 Antworten

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Hallo, 

leider kam es auf einem Eurowings-Flug dazu, dass Ihr Kinderbuggy stark beschädigt wurde, und zwar war ein Doppelrad komplett abgebrochen. Eine Reparatur kommt nicht in Frage. Ein Schadensersatz wurde aufgrund des Alters des Buggys abgelehnt. 

 

Zunächst mal einen kurzen Überblick zum Thema der Gepäckbeschädigung im Allgemeinen: 

 

Ich schätze mal, dass vorliegend Art. 17 des Montrealer Übereinkommens hier eine rechtliche Grundlage bieten könnte. Zunächst aber eine kurze Begriffserklärung:

 

BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az.: I ZR 84/98  (einfach zu finden bei Google unter "resie-recht-wiki")

Danach wird eine Gepäckbeschädigung angenommen, wenn eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks vorliegt. Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurückerhält, dann liegt ein Gepäckschaden vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht sogar bereits der reine Schadensverdacht aus, dass das Reisegepäckstück eventuell im Wert vermindert sein könnte.

Laut Art. 17 MÜ hat der jeweilige Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen hat, der durch Zerstörung, Verlust oderBeschädigungvon aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Eine Haftung entfällt allerdings, wenn der Luftfrachtführer nachweisen kann, dass er den Schaden nicht zu verantworten hat. 

Wichtig ist in solchen Fällen, dass man den Schaden bei der jeweiligen Airline, hier also Eurowings auch anzeigt. Beachtet werden muss folgendes:

AG Bremen, Urteil vom 05. Dezember 2013, Az.: 9 C 244/13(leicht zu finden über Google-Suche „9 C 244/13 reise-recht-wiki“)
Die Anzeigefrist für Schäden am Reisegepäck wird gemäß Art. 31 Abs. 3 des Montrealer Übereinkommens nur gewahrt, wenn der Fluggast binnen 7 Tagen nach der Gepäckannahme eine eigenhändig unterzeichnete Schadensanzeige dem Luftfrachtführer übergibt oder an diesen absendet; auf den Zugang der Anzeige binnen Wochenfrist kommt es nicht an. Die mündliche Erklärung eines vor Ort per Computerniederschrift fristgemäß aufgenommenen Damage-Reports ist nicht ausreichend.

Ich schätze, dass Sie dies alles so erledigt haben. Im Prinzip ist es ja auch unstrittig, dass ein Schaden eingetreten ist.

Nun zur Frage nach der Höhe des Schadensersatzes:

Leider kenne ich keine genaue Regelung, wie man den Schaden am Buggy zu bemessen hat. Einerseits wird nicht selten anhand der Bezifferung des Neupreises und dem Wertabfall berechnet, so wie es auch hier geschehen ist. Eine andere Möglichkeit wäre die Summe an den Wiederbeschaffungswert anzupassen. Zuletzt könnte es auch sein, dass gemäß §249 ff. BGB die Reparatur des Schadens am Kinderwagens verlangt werden kann. Letzteres ist ja nun leider nicht möglich. Ebenfalls fällt mir ein, dass auch ein Ersatzbuggy von der Airline gestellt werden könnte. 

Ich schätze, dass es angesichts der komplizierten Lage mit ihren Ansprechpartner im Zweifel auch sinnvoll sein kann, einen Fachanwalt/ eine Fachanwältin um Hilfe zu bitten. Lesen Sie doch auch gern noch weiter Forenbeiträge zum Thema der Beschädigung von Gepäckstücken

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Ihr Kinderwagen ist auf einem Eurowings Flug beschädigt wurden. Sie wollten nun die Ansprüche für diese Gepäckbeschädigung geltend machen. 

Zunächst ist es wichtig zu klären, was genau unter einer Beschädigung des Gepäcks zu vestehen ist.

BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az.: I ZR 84/98 

Danach wird eine Gepäckbeschädigung angenommen, wenn eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks vorliegt. Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurückerhält, dann liegt ein Gepäckschaden vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht sogar bereits der reine Schadensverdacht aus, dass das Reisegepäckstück eventuell im Wert vermindert sein könnte.

Sie geben an, dass ein Doppelrad des Kinderwagens komplett abgebrochen ist und auch nicht repariert werden kann. Da der Kinderwagen dadurch eine eindeute körperliche Verschlechterung aufweist, liegt also eindeutig eine Gepäckbeschädigung vor.

Dabei stehen Ihnen Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) zu.

Nach dem Art.17 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Eurowings haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Oder er nachweist, dass er den Schaden nicht selber zu verantworten hat. 

Hierzu sollten Sie sich folgendes Urteil angucken:

BGH, Urteil vom 05.12.2006, Az.: X ZR 165/03 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az.: X ZR 165/03 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Beweiserleichterung erfährt der Fluggast zudem durch die Regeln des Artikel 18 Ziffer 4 Satz 2 MÜ, nach denen „bis zum Beweis des Gegenteils“ durch die Fluggesellschaft zu Gunsten des Fluggastes „vermutet“ wird, „dass der Schaden durch ein während“ des Fluges eingetretenes Ereignis verursacht worden ist, welches die Fluggesellschaft zu vertreten hat. Fluggesellschaften dürfen die günstigen Fluggastrechte bezüglich der Gepäckhaftung nicht durch AGB einschränken.

Dieses bedeutet, dass die Fluggesellschaft die Beweislast trägt. Kann sie nicht eindeutig beweisen, dass sie den Schaden nicht zu verantworten hat, muss die Fluggesellschaft die Schäden tragen.

Bei Gepäckschäden und Gepäckverlust gilt jetzt statt der alten Höchstgrenze von 1.000 Sonderziehungsrechten eine aktuelle Höchstgrenze von 1.131 SZR, was ca. 1.300,00 EUR entspricht.

Damit steht Ihnen eindeutig ein solcher Anspruch zu. Eurowings kann diesen Anspruch auch nicht durch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließen.

Jedoch müsssen Sie dafür eine rechtzeitige Schadensanzeige machen. Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. 

Um Ihren Anspruch geltend machen zu können, müssen Sie sich also an Eurowings wenden. 

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. : 16 U 66/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: " Az. : 16 U 66/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Wie ich Ihren Angaben jedoch entnehme, haben Sie den Schaden bereits gemeldet. Sie haben meines Erachtens also einen Anspruch auf eine Erstattung der Ihnen entstandenen Schäden gegenüber Emirates und sollte diese erneut geltend machen. 

Falls Eurowings sich weiterhin weigern sollte, könnten Sie darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht einen Fachanwalt einschalten wollen.

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