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Hallo,

Ich befinde mich derzeit mit meiner Frau und meinen Kindern (1+6) im Urlaub in Phuket/Thailand.

Ich habe einen Flug mit Aeroflot von DÜS nach HKT und wieder zurück von HKT nach DÜS gebucht. Beide Flüge mit kurzem Zwischenstopp und Umstieg in Moskau. Nun habe ich im Urlaub eine  E-Mail erhalten, dass sich der Anschlussflug in Moskau von 20.05 Uhr am 28.03. auf den nächsten Tag auf 08.15 Uhr verlegt hat. Somit hat sich unser Zwischenstopp in Moskau von ursprünglich 45 Minuten auf über 13 Stunden verlegt. Der Grund für die Buchung damals war die nur recht kurze Aufenthaltsdauer in Moskau, da ich meinen kleinen Kindern eine lange Transitzeit nicht zumuten wollte. Nun müssten wir über 13 Stunden die Nacht im Flughafengebäude verbringen. Das möchte ich vor allen Dingen meinem 1 jährigen Kind nicht zumuten. Was habe ich hier für Rechte?

Für eine Hilfe wäre ich äußerst dankbar.

Viele Grüße

Daniel Gummich
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Sie haben einen Flug von Düsseldorf über Moskau nach Düsseldorf und zurück gebucht. Nun wurden Sie im Urlaub darüber unterrichtet, dass sich die Flugroute geändert hat. Statt einem Aufenthalt von 45 Minuten haben Sie nun einen Aufenthalt von 13 Stunden. 

Sie fragen nun nach möglichen Ansprüchen. Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. In einem solchen Fall können ergeben sich dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO

Hier ein Urteil des EuGH zu einer Annullierung: 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Die Änderung des Fluges von einem Aufenthalt von 45 Minuten auf 13 Stunden ist sehr erheblich und der Flug wird nicht so durchgeführt wie geplant. Daher denke ich, dass im vorliegenden Fall eine Annullierung vorliegt. 

Mögliche Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Sie könnten also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben:

a)    Auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Annulierung mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Diese Frist wurde in Ihrem Fall nicht eingehalten, da Sie erst im Urlaub unterrichtet wurden. Daher haben Sie meines Erachtens einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.  

Außerdem haben Sie noch einen Anspruch auf die Betreuungsleistungen aus Art. 9 VO Nr. 261/2004. Hiernach ist der ausführende Luftfrachtführer verpflichtet, dem Reisenden sowohl Kosten für Mahlzeiten, Taxikosten, Hotelkosten als auch Telefonkosten zahlen:

(1) Fluggästen sind folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

- ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

- ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

(2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden.

Die Fluggesellschaft muss Ihnen also auch eine Hotelübernachtung gewährleisten, wenn Sie ansonsten auf dem Flughafen übernachten müssten. 

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

Beantwortet von (13,530 Punkte)
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Guten Abend Daniel, 

 

Leider kam es nun dazu, dass ihr Rückflug aus Thailand über Moskau nun nicht wie geplant stattfinden kann. Denn der Anschlussflug von Moskau nach Düsseldorf wurde annulliert und fliegt nun erst am nächsten Tag ab. Dies ist natürlich angesichts der Tatsache, dass Sie mit zwei kleinen Kindern reisen, natürlich nicht von Vorteil. 

 

Da es sich wohl um Nur-Flug-Verbindungen handelt, fällt mir vorliegend die Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 ein. Diese regelt nämlich die Ansprüche für Fluggäste, die von einer Annullierung, Nichtbeförderung oder gar großen Verspätung betroffen waren. 

 

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google zu finden unter: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")

Verspätet sich eine Zubringerflug so, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.

Vorliegend könnte man von einer großen Verspätung ausgehen, da Sie Düsseldorf erst mit einer Verspätung von letztendlich mehr als 13 Stunden erreichen würden. 

 

Allerdings müssen wir hier erst überprüfen, ob die Verordnung auf ihren Fall überhaupt anwendbar ist. Dazu ist Art. 3 Abs. 1 der VO heranzuziehen.

Diese Verordnung gilt 

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitglied- staats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten; 

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten. 

Problematisch ist vorliegend jedoch, das Aeroflot ein russisches Flugunternehmen ist, so dass vorliegend meiner Meinung nach die Verordnung nicht bei Ihrem Fall greift. Ich denke, dass daher keine Ansprüche aus der VO in Frage kommen. Ob Ausgleichs- bzw. Unterstützungsleistungen aus dem Drittstaat in Betracht kommen, kann ich Ihnen leider nicht sagen. 

 

Dies ist natürlich meine Betrachtungsweise. Ich denke, dass die Beratung bei Fachanwälten Ihnen hier eventuell helfen kann bzgl. der Situation in Russland. Ich wünsche trotzdem noch einen schönen Urlaub.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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