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Hallo liebes Forum, ich habe eine Frage in Bezug auf meinen letzten Flug. Und zwar geht es um einen Eurowings-Flug von DUS nach HAV, bzw. dann von DUS nach VAR, welcher erst 45,5 Stunden nach geplanter Zeit durchgeführt wurde.

Der geplante Flug war für 7.3. 14:40 Uhr geplant, er wurde erst um ca. 1 Stunde, dann auf den Folgetag 8.3. 15 Uhr verschoben. Hier also bereits um 24 Stunden. (alles vor Ort am Flughafen Düsseldorf)

Am 8.3. sollte der Flug dann 15 Uhr starten, dieser wurde kurze Zeit später dann komplett annuliert. Aus eigenem Ermessen und mit Unterstützung von Eurowings wurde dann ein Ersatzflug für den 9.3. von DUS nach VAR um 12:10 Uhr angeboten und auch wahrgenommen.

Für den geplanten Flug vom 7.3. bzw. den annulierten Flug hatten wir die gleiche Flugnummer. Für den Ersatzflug gab es eine neue Flugnummer.

Geplante Ankunftszeit vor Ort Havanna wäre am 7.3. um 20 Uhr gewesen. Tatsächlich sind wir erst am 9.3. um 17:35 Uhr in Varadero gelandet und mussten dann noch mit einem Taxi nach Havanna reisen.

Eurowings hatte für uns die 2 Tage/ Nächte ein Hotel und den Transfer zum Airport organisiert und auch Gutscheine für Verpflegung verteilt.

Können Sie mir sagen, ob wir einen doppelten Anspruch haben und zwar für die erste Reise vom 7.3. -> Verschiebung um 24 Stunden auf den 8.3. und dann noch für die Annulierung vom 8.3. und den Ersatzflug am 9.3.? Bzw. können wir Schadenersatz einfordern z.B. für den Transport Varadero-Havanna, 2 nicht genutzte Übernachtungen in Havanna bzw. für Umorganisationen der Reise vor Ort? Wir hatten den Flug separat zu einer Rundreise gebucht und uns ist entsprechend Aufwand entstanden.

Lieben Dank für Ihre Info.

Claudia S.
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von (120 Punkte)
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Hallo Claudia, 

Sie wollten von Düsseldorf nach Havanna fliegen. Auf dem Flug kam es nun jedoch zu ein paar Komplikationen und Sie haben verschiedene Frage bezüglich Ihres Vorfalles.

1. Anspruch wegen der ursprünglichen Annullierung 

Ihr ursprünglicher Flug von Düsseldorf nach Havanna für den 7.3 wurde auf den nächsten Tag verschoben. 

Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechte Verordnung EG-VO 261/2004 in Betracht: 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az C-83/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. 

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Sie haben also zunächst mal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 EUR pro Fluggast.

2. Anspruch wegen Verspätung des neuen Fluges

Nun wurde jedoch leider auch der Flug, auf den Sie umgebucht wurden annulliert. 

Nun stellt sich die Frage, ob Sie wegen beider Flüge eine Ausgleichszahlung erhalten. Dazu folgendes Urteil:

BGH, Urt. v. 10.10.2017, Az: X ZR 73/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: X ZR 73/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Ausgleichspflicht bei Annullierung besteht unabhängig von der Möglichkeit des Fluggastes gegen die Fluggesellschaft, die den Ersatzflug durchführt, Ausgleichsansprüche wegen Verspätung geltend zu machen.

Demnach haben Sie auch wegen dem verspäteten Ersatzfluges einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Dieser stellt sich dann gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen. Falls der Flug also auch von Eurowings durchgeführt wurde, müssen Sie die Ansprüche gegen Eurowings geltend machen. Falls eine andere Fluggesellschaft den Flug durchgeführt hat, richtet sich der Anspruch gegen diese. Ich denke, dass Sie daher also eine erneute Ausgleichszahlung verlangen können. 

3. Mehrkosten

Nun sind Ihnen außerdem noch einige Mehrkosten entstanden. 

Ein Anspruch darauf könnten sich aus einem weitergehenden Schadensersatzanspruch aus Art. 12 VO Nr. 261/2004 ergeben: 

Art. 12 Weiter gehender Schadensersatz 

(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.

So auch folgendes Urteil: 

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.03.2011, Az 2-24 S 1/11 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az 2-24 S 1/11 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Neben den Ansprüchen auf eine Ausgleichszahlung kann auch ein Anspruch auf weitergehender Schadensersatz bestehen. Dies betrifft jeden Schaden, der direkt durch die Annullierung hervorgerufen wird, beispielsweise zusätzliche Flugkosten für einen Alternativflug.

Ein solcher Schadensersatzanspruch könnte sich aus Art. 19 des Montrealer Übereinkommens ergeben:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Sie können also die Kosten erstattet verlangen, die Ihnen durch die Annullierung entstanden sind. So auch folgende Urteile:

AG Wedding, Urt. v. 25.03.2011, Az: 16 C 167/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 16 C 167/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Entsteht einem Reisenden ein Schaden in direkter Folge einer Flugverspätung i.S.d Art. 19 MÜ, so hat die Airline diesen in vollem Umfang zu ersetzen.

LG Landshut, Urt. v. 14.12.2016, Az: 13 S 1146/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 13 S 1146/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Entstehen dem Reisenden Mehrkosten durch einen Ersatzflug, muss das Flugunternehmen diese auch bei rechtzeitiger Information erstatten.

Wegen der Komplexität des Falles könnte es aber sinnvoll sein, zusätzlich einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen.

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