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Hallo,

bei uns ist der Flug von Dublin nach Miami aufgrund von "operational issues" kurzfristig annulliert worden und wir wurden am nächsten Tag auf einen Flug nach Orlando umgebucht. Dort mussten wir über 2h auf einen Reisebus warten, der uns dann innheralb von 4h nach Miami gefahren hat, in der Zeit erhielten wir keinerlei Verpflegung.

Aufgrund der Verspätung wurde unser Mietwagen gecancelt (ohne Rückerstattung der Kosten) und wir mussten einen neuen Mietwagen buchen, des Weiteren stehen die Kosten für eine entgangene Nacht im Hotel im Raum.

Macht es nun Sinn, einen Anwalt zu beauftragen, um statt der reinen 600€ Entschädigung für den Flugausfall auch die Folgekosten und zB entgangene Urlaubsfreude bei der Airline geltend zu machen oder hat man da eher keine Erfolgschancen? Es handelt sich nicht um eine Pauschalreise.

Vielen Dank für alle Hinweise!
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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Sie haben einen Flug von Dublin nach Miami gebucht. Dieser wurde jedoch kurzfristig annulliert und Sie wurden umgebucht, wodurch Ihnen erheblich Folgekosten entstanden. 

Sie fragen nun nach möglichen Ansprüchen. Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. Bei einer Annullierung ergeben sich dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 (...) angeboten,

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Sie könnten also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben:

a)    Auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Verschiebung der Flugzeiten mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. 

Eine Fluggesellschaft muss auch dann keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Artikel 5 der VO Nr.261/2004 der europäischen Fluggastrechte Verordnung Grund für die Annullierung war.  Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Umstände außerhalb des Machtbereiches der Fluggesellschaft liegen und diese deshalb keinen Einfluss nehmen konnte oder diesen Umstand verhindern konnte. Ein außergewöhnlicher Umstand ist zum Beispiel Streik des Bodenpersonals oder schlechte Wetterbedingungen. Beachten Sie hierbei jedoch, dass die Fluggesellschaft die Beweislast für einen solchen Umstand trägt. 

Neben den Ausgleichszahlungen könnten Sie noch einen Anspruch auf die Erstattung der Mehrkosten haben. Diese könnten sich aus einem weitergehenden Schadensersatzanspruch aus Art. 12 VO Nr. 261/2004 ergeben: 

Art. 12 Weiter gehender Schadensersatz 

(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.

So auch folgendes Urteil: 

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.03.2011, Az 2-24 S 1/11 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az 2-24 S 1/11 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Neben den Ansprüchen auf eine Ausgleichszahlung kann auch ein Anspruch auf weitergehender Schadensersatz bestehen. Dies betrifft jeden Schaden, der direkt durch die Annullierung hervorgerufen wird, beispielsweise zusätzliche Flugkosten für einen Alternativflug.

Ein solcher Schadensersatzanspruch könnte sich aus Art. 19 des Montrealer Übereinkommens ergeben:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Sie können also die Kosten erstattet verlangen, die Ihnen durch die Annullierung entstanden sind. So auch folgende Urteile:

AG Wedding, Urt. v. 25.03.2011, Az: 16 C 167/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 16 C 167/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Entsteht einem Reisenden ein Schaden in direkter Folge einer Flugverspätung i.S.d Art. 19 MÜ, so hat die Airline diesen in vollem Umfang zu ersetzen.

LG Landshut, Urt. v. 14.12.2016, Az: 13 S 1146/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 13 S 1146/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Entstehen dem Reisenden Mehrkosten durch einen Ersatzflug, muss das Flugunternehmen diese auch bei rechtzeitiger Information erstatten.

Sie könnten also über Art. 19 MÜ auch die Ihnen entstandenen Mehrkosten zurückverlangen. 

Natürlich hängt ein solcher Unfall auch immer vom Einzelfall ab. Daher könnte ich mir vorstellen, dass es angesichts der Komplexität des Vorfalls sinnvoll sei könnte, einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen. 

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