Hallo Marcel
Du hast einen FLug bei Lufthansa von Düsseldorf nach Buenos Aires und zurück gebucht. Abei waren auch zwei Gepäckstücke enthalten. Da auf der Strecke von Buenos Aires nach Newark die Fluggesellschaft United Airlines zuständig war, aber auf der Strecke Newark Düsseldorf nun statt Lufthansa Eurowings eingesetzt wurde, musstest du zusätzliche Kosten für das Gepäck bezahlen.
Ich will mich hier nicht auf Ausgleichsansprüche beziehen, sondern nur auf die Gepäckkosten. Für die anderen Ansprüche verweise ich auf diesen Post.
Ich denke, hier ist die Fluggastrechteverordnung mit Artikel 8 einschlägig. immerhin wurde der gebuchte Flug annulliert:
Art. 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung.
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit – einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b)anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG1) ergibt.
(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.
Da es unter Absatz 1 lit. b) heißt: "anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt", verstehe ich das so, dass Lufthansa verpflichtet ist, für einen Flug zu sorgen, bei dem ihr 2 Gepäckstücke mitführen könnt. Ein Flug, auf dem ihr nur weniger Gepäck mitführen könnt, oder dafür zahlen müsst, stellt für mich keinen gleichwertigen Flug dar. Von daher denke ich, dass ihr die Kosten von der Lufthansa erstattet bekommen könnt.
Natürlich bin ich mir da nicht hundertprozentig sicher. Leider konnte ich auch keine vergleichbaren Urteile finden. Deshalb kann ich mir vorstellen, dass es ratsam sein könnte, angesichts der doch recht komplexen Sachlage einen professionellen Rat einzuholen.