3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,813 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun

2 Antworten

0 Punkte

Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Im Rahmen dieser kam es zu einer Flugverspätung von 20 Stunden und Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen. Sie könnten sowohl Ansprüche gegen den Reiseveranstalter, als auch gegen die Fluggesellschaft haben. 

Gegen den Reiseveranstalter 

Ansprüche gegen den Reiseveranstalter ergeben sich aus dem Reisevertragsrecht des BGB gem. §§ 651 a-y,  wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft. 

Dazu folgende Urteile: 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Aus den Urteilen lässt sich entnehmen, dass ein Reisemangel grundsätzlich ab einer Flugzeitenverschiebung von 8 Stunden angenommen werden kann. Da in Ihrem Fall der Flug um weit mehr als 8 Stunden verspätet war, gehe ich davon aus, dass ein Reisemangel i.S.v. § 651 i BGB vorliegt. 

Die Gewährleistungsrechte ergeben sich dann aus § 651 i Abs. 3. Am sinnvollsten scheint für Sie die Reispreisminderung gem. § 651m BGB.

Gegen die Fluggesellschaft

Sie könnten außerdem auch gegen die Fluggesellschaft einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlungen aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung wegen einer großen Verspätung geltend machen. Dieser ergibt sich dann aus Art. 7 VO Nr. 261/2004. 

Fraglich ist, wie sich die beiden Ansprüche zueinander verhalten. 

Hier hilft zunächst ein Blick auf Art. 12 VO Nr. 261/2004 Weiter gehender Schadensersatz:

(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.

Demnach können die Ansprüche aus der EU-Fluggastrechte Verordnung auf andere Ansprüche angerechnet werden. Hierzu auch folgende Urteile:

BGH, Urteil vom 30.9.2014, Az. X ZR 126/13 (den Volltext findest du, wenn du auf "reise-recht-wiki.de" suchst: "X ZR 126/13")

Hat ein Reisender bereits eine Ausgleichszahlung im Sinne des Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 erhalten, so steht ihm kein Anspruch auf eine Reisepreisminderung aus dem Reisevertrag zu. 

LG Frankfurt, Urteil vom 29.11.2012, Az. 2-24 S 67/12 ( bei Google zu finden unter: "2-24 S 67/12 reise-recht-wiki.de")

Auch Ansprüche die gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden und auf einem Minderungsanspruch beruhen, sind von Artikel  12 Absatz 1 der EU-Fluggastrechteverordnug betroffen und werden auf eine zu leistende bzw. auf eine bereits geleistete Ausgleichsleistung angerechnet.

AG Duisburg, Urteil vom 9.4.2014, Az. 52 C 2806/13 (bei Google einfach eingeben: "52 C 2806/13 reise-recht-wiki.de")

Ein Fluggast bekommt von seiner Airline eine Ausgleichszahlung wegen einer mehr als 24-stündigen Flugverspätung. Zusätzlich zu der bereits gezahlten Entschädigung verlangt der Kläger eine Reisepreisminderung. 

Das Amtsgericht Duisburg hat die Klage abgewiesen. Durch die erfolgte Ausgleichszahlung wegen der Flugverspätung sei der Kläger bereits ausreichen entschädigt worden.

 Demnach erlischt der Anspruch auf Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht mit dem Leisten der Ausgleichszahlungen. Daher ist Ihnen zu raten, zunächst die Ansprüche aus dem BGB und danach die Ansprüche aus der Verordnung geltend zu machen, da diese nicht auf die Ausgleichszahlungen angerechnet werden.

Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

Beantwortet von (14,180 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Hallo Andrea,

Sie haben eine Pauschalreise nach Kuba gebucht. Die Flüge sind Bestandteil einer Pauschalreise. Dennoch hatten sie in Deutschland eine Ankunftverspätung von 20 Stunden. Als Grund für die Verspätung wurde ihnen mitgeteilt, dass die Eurowingsmaschine wegen fehlender Ersatzteile eine so hohe Verspätung hatte.  

Zunächst einmal kurz zu der Flugverlegung. Da es sich um eine Pauschalreise handelt, richten sich die Möglichkeiten in erster Linie gegen den Reiseveranstalter. Dies ergibt sich aus dem Reiserecht des BGB in §§ 651 a ff. BGB. Zentrale Vorschrift ist regelmäßig §651 i I BGB. Demnach ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

 Möglicherweise stellt die Verschiebung der Flugzeiten also einen Reisemangel im Sinne dieses Paragraphen dar. Liegt ein solcher vor, so kommt bspw. ein Anspruch auf eine Reisepreisminderung gem. §651 m BGB in Betracht.

Man muss dahingehend allerdings den Unterschied zwischen einer reinen Unannehmlichkeit und einem richtigen Reisemangel beachten. Insbesondere wenn Änderungsklauseln in den AGB der Veranstalter inbegriffen sind, könnte eine hohe Toleranzgrenze bestehen. Wo genau die Differenzierung legt, ergibt sich nicht aus dem Gesetz, womit auf Grundsätze der Rechtsprechung zurückgegriffen werden muss.

 OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

AG Kleve, Urteil vom 22.02.1996, Az.: 3 C 750/95)(einfach über Google-Suche „ 3 C 750/95 reise-recht-wiki“)
Eine Flugverspätung zwischen 4 und 5 Stunden liegt noch im Bereich des Hinnehmbaren und nicht zu einer Reisepreisminderung führt.

Wie Sie sehen wird oftmals von einer Grenze bis zu 8 Stunden ausgegangen, wenn nicht die Nachtruhe erheblich gestört wird. Da sie eine Flugzeitenverschiebung von sogar 20 Stunden hatte, liegt meiner Meinung nach eindeutig ein Reisemangel vor. Allerdings ist dies nur meine persönliche Auffassung. Auch in der Rechtsprechung gibt es immer wieder andere Urteile, weshalb eine gewisse Chance wohl immer besteht.

Wie gesagt, dies ist lediglich meine Auffassung der Dinge. Sind Sie sich unsicher, sollten Sie wohl einen Anwalt konsultieren. Dazu können sie in diesen Beitrag schauen:

http://www.flugrechte.eu/index.php?qa=18&qa_1=ich-suche-einen-fachanwalt-f%C3%BCr-reiserecht

Beantwortet von (2,520 Punkte)
0 Punkte
...