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Wir haben einen Flug über Flugladen.de einen Flug über Etihad gebucht. 

Durch eine Flugzeitänderung, kommen wir 4 Stunden später am Ziel (Sri Lanka, Colombo) an. 

Gebucht wurde: 

Abflug 

Frankfurt am Main 15.06.2019 21:45 Uhr

Umstieg

Ankunft

Abu Dhabi 16.06.2019 06:00 Uhr

Abflug

09:45 Uhr 

Ankunft 

Sri Lanka Colombo 16.06.2019  15:45 Uhr

Neue Änderung:

Abflug 

Frankfurt am Main 15.06.2019 21:45 Uhr

Umstieg

Ankunft

Abu Dhabi 16.06.2019 06:00 Uhr

Abflug

14:00 Uhr 

Ankunft 

Sri Lanka Colombo 16.06.2019  20:05 Uhr

Nun wurde uns nur eine Mitteilung geschrieben, um die Änderung zu Bestätigen. Entsteht uns hier nicht eine Ausgleichszahlung durch diese Verzögerung?

Freundlich Grüße 

Kiet

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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2 Antworten

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Sie haben einen Flug von Frankfurt über Abu Dhabi nach Sri Lanka für den 15.06.2019 gebucht. Nun wurden Sie darüber unterrichtet, dass sich die Flugzeiten verschoben haben, sodass Sie mit einer Verspätung von über 4 Stunden an Ihrem Zielflughafen ankommen. 

Sie fragen nun nach möglichen Ansprüchen ihrerseits. Bei einer Flugannullierung oder Flugverspätung kommen Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung in Betracht, welche gegen die Fluggesellschaft, also in Ihrem Fall Etihad zu richten sind.

Es müsste also zunächst eine Annullierung oder große Verspätung vorliegen.In einem solchen Fall können ergeben sich dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO.  

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Eine Annullierung liegt in Ihrem Fall nicht vor, da der Flug ja lediglich verspätet ankommen ist und nicht völlig annulliert wurde. Es könnte aber eine große Verspätung vorliegen. 

EuGH, Urt. v. 19.10.2007, Az: C-402/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: C-402/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Europäische Gerichtshof hat dem Kläger Recht zugesprochen. Gemäß Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung stehe Fluggästen bei einer Abflugverzögerung von mehr als 3 Stunden eine Ausgleichszahlung zu.

LG Frankfurt, Urt. v. 26.07.2013, Az: 2-24 S 47/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 47/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Es ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen. 

Sie kommen mit einer Verspätung von über 4 Stunden an Ihrem Zielflughafen an. Daher liegt meines Erachtens eine große Verspätung vor, die genauso behandelt wird wie eine Annullierung. 

Mögliche Ansprüche ergeben sich aus Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Sie könnten also eine Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 haben. Entscheidend ist dafür, wann Sie über die Verspätung unterrichtet wurden. Wurden Sie mindestens 14 Tage im Voraus informiert, entfällt der Anspruch leider. Ansonsten haben Sie meines Erachtens einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004, welcher sich nach der Entfernung bemisst: 

Art. Ausgleichsanspruch. (1) 1 Wird auf diesen Artikel Bezug genom- men, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weni- ger,

b)400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Sie könnten also einen Anspruch auf eine Entschädigung von 600 EUR pro Fluggast haben, falls Sie nicht rechtzeitig informiert wurden. 

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

Beantwortet von (14,180 Punkte)
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Sie haben über flugladen.de, einen Reisevermittler, einen Flug bei Etihad von Frankfurt nach Colombo gebucht. Die Flugzeiten haben sich geändert, und nun kommen sie mit einer verspätung von 4 Stunden am Ziel an. . Sie fragen sich nun, ob Sie dadurch Ansprüche geltend machen können.

Ansprüche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechteverordnung. Diese kommen bei einer großen Verspätung oder einer Annullierung in Betracht.

Maßgeblich ist, mit welcher Verspätung Sie an Ihrem Endziel angekommen sind. Siehe auch folgendes Urteil:

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.12.2011, Az.: 29 C 655/12 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google AG Frankfurt a. M. 29 C 655/12 reise-recht-wiki.de eingibst)

Wichtig dabei ist, dass allein die Verspätung am Endziel der Reise zählt. Wo die Verspätung entstanden ist, ist nicht relevant.

Entscheidend ist in Ihrem Fall also die Verspätung von 4 Stunden am Zielflughafen.

BGH- X ZR 34/14 (Den Volltext kann man im Internet finden. Dafür einfach "X ZR 34/14 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Gem. Art. 6 Abs. 1 b) muss bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km eine Verspätung von mindestens drei Stunden vorliegen. Das ist in Ihrem Fall gegeben.

Sie könnten also eine Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO geltend machen:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Die Entfernung zwischen Frankfrt und Colombo beträgt rund 8.000 km. Damit würden Ihnen eine Entschädigung in Höhe von 600 Euro pro Fluggast zustehen.

Zu beachten ist jedoch, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Ursache für die Verspätung nicht von der Fluggesellschaft hätte vermieden werden können. Also Umstände, auf die die Fluggesellschaft keinen Einfluss hat. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen.

Im Endeffekt ist zu beachten, dass die Fluggesellschaft die Beweilast zum Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes trifft. Das bedeutet, dass sie beweisen und darlegen muss, dass tatsächlich ein solcher Umstand vorgelegen hat.

Siehe dafür auch folgendes Urteil:

AG Frankfurt, Urteil vom 17.01.14, 30 C 2462/13, (auch ganz einfach zu googlen unter "AG Frankfurt 30 C 2462/13 reise-recht-wiki.de")

In diesem Urteil wird noch einmal hervorgehoben, dass die Fluggesellschaft substantiiert vortragen und darlegen muss , wie es zu dem außergewöhnlichem Umstand gekommen ist, wenn sie sich darauf berufen möchte.

 

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