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Guten Abend,

vor 4 Wochen flog ich mit Austrian von Leipzig über Wien nach Athen, gebucht auf einem Ticket.

Die Verbindung Leipzig - Wien klappte problemlos.

Der Flug Wien - Athen wurde gestrichen und wir erst am nächsten Tag befördert, da es der letzte Flug des Tages war.

Austrian hat schnell eine Entschädigung in Höhe von 250 € pro Person angeboten du legt hierfür die Entfernung Wien Athen zu Grunde.

Da ich zunächst überlegt hatte meine Ansprüche an eines der bekannten Portale abzutreten, welches uns die Auskunft gegeben hatte, dass die Strecke des gesamten Tickets gilt ( direkte Entfernung Leipzig Athen nach Großkreismethode ) sind wir der Ansicht gewesen, dass uns 400 € pro Person zu stehen.

Was trifft denn nun zu ?

Vielen Dank Vorab
Gefragt in Flugannullierung von (120 Punkte)
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2 Antworten

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Sie sind mit Austrian Airlines von Leipzig über Wien nach Athen geflogen. Dabei wurde Ihr Flug von Wien nach Athen annulliert und Sie konnten erst am nächsten Tag zu Ihrem eigentlich Zielort fliegen. 

Sie fragen nun nach Ihren Ansprüche, insbesondere nach der maßgeblichen Entfernung für die Berechnung möglicher Ausgleichsansprüche. 

Mögliche Ansprüche ergeben sich bei einer Annullierung des Fluges. In Ihrem Fall wurde der Flug von Wien nach Athen annulliert. Dazu folgendes Urteil: 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben. Artikel 7 Absatz 1 legt für die Ausgleichszahlung folgende Höhen fest:

a) 250€ bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger

b) 400€ bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km 

c) 600€ bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km

Nun stellt sich die Frage, welche Entfernung für die Berechnung maßgeblich ist. Sie haben einen Gesamtflug von Leipzig über Wien nach Athen gebucht. Allerdings wurde nur der Flug von Wien nach Athen annulliert. 

Allerdings hat das LG Landshut für diesen Fall entschieden, dass sich die maßgebliche Strecke bei einer Gesamtbuchung aus der direkten Distanz zwischen Ausgangsflughafen bis zum letzten Zielort ergibt. Dazu folgendes Urteil: 

LG Landshut, Urt. v. 16.12.2015, Az: 13 S 2291/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 13 S 2291/15 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Berechnung der Höhe des Ausgleichs ergibt sich nach der Großkreismethode aus der unmittelbaren Distanz von Ausgangsflughafen bis zum letzten Zielort.

Daher wird die Entfernung meines Erachtens nach der Strecke zwischen Leipzig und Athen berechnet. 

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

Beantwortet von (14,180 Punkte)
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Vielen Dank,
Austrian beharrt auf den 250 Euro Pro Person. Fraglich, ob sich ein Anwalt in Anbetracht der geringen Summe unseres Falles annimmt.
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Sie haben einen Flug mit Austrian Airlines von Leipzig über Wien nach Athen gebucht. Der Anschlussflug wurde jedoch gestrichen, weshalb Sie mit einer Verspätung erst am nächsten Tag an Ihrem Zielort angekommen sind.

Wie Sie schon ganz richtig erkannt haben, kann Ihnen in einem solchen Fall ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zustehen. Dieser ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung und bemisst sich nach der Entfernung.

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Die Fluggesellschaft hat Ihnen bereits eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 EUR zugesichert. Nun fragen Sie sich, ob Sie eventuell einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 400 EUR haben könnten. Das wäre dann der Fall, wenn die Entfernung mehr als 1500 km betragen würde. 

Nun stellt sich die Frage, welche Methode anzuwenden ist. Hierzu hat das LG Landshut in einem ähnlichen Fall folgendes Entschieden:

LG Landshut, Urt. v. 16.12.2015, Az: 13 S 2291/15 

Im vorliegenden Fall buchte der Kläger bei einem Luftfahrtunternehmen einen Flug von Rom über Amsterdam nach München. Aufgrund einer Abflugverspätung verpasste er seinen Anschlussflug und kam erst mit mehr als 3 Stunden Verspätung an seinem Zielflughafen an.

Der Kläger hat erstinstanzlich 250,–EUR zugesprochen bekommen. Er geht jedoch in Berufung, da ihm die Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung nicht richtig erscheint. Er beantragt weitere 150,–EUR aufgrund der Distanz die sich bei addieren der beiden Teilstrecken ergibt.

Das Landesgericht Landshut wies die Berufung, wie schon die Vorinstanz ab. Die Berechnung soll sich nicht aus den Teilstrecken ergeben, sondern errechnet sich nach der Großkreismethode aus der unmittelbaren Entfernung zwischen dem Ausgangsflughafen und dem letzten Zielort.

Nach dem Urteil des LG Landshut ist also die Großkreismethode anzuwenden, welche die unmittelbare Entfernung zwischen den Start- und dem Endzielort als maßgebliche Strecke heranzieht. Also in Ihrem Fall die Entfernung zwischen Leipzig und Athen. Damit beträgt die maßgebliche Entfernung ca 1700 km und Sie haben meines Erachtens wirklich einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 400 EUR.

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

Beantwortet von (2,590 Punkte)
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