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Anzeige per Mail wird von Airline ignoriert. Sundair. Bei Rückkunft am Airport Dresden, wird am Info Schalter der wohl diese Sachen abwickelt, behauptet es wäre kein Schaden. Man wird wieder weg geschickt.

Der Hartschalenkoffer ist 1 1/2Jahre alt, und hat jetzt am Eck 1 etwas grösser und eine etwas kleinere Delle.

Wie soll man vorgehen?
Gefragt in Rechtsanwälte für Fluggastrechte von
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1 Antwort

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Ihre Frage betrifft die Ansprüche bei einer Gepäckbeschädigung. 

Zunächst sollte geklärt werden, was überhaupt eine Gepäckbeschädigung ist. Dazu folgendes Urteil: 

 

BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az.: I ZR 84/98 

Danach wird eine Gepäckbeschädigung angenommen, wenn eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks vorliegt. Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurückerhält, dann liegt ein Gepäckschaden vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht sogar bereits der reine Schadensverdacht aus, dass das Reisegepäckstück eventuell im Wert vermindert sein könnte.

Sie sehen, dass eine Gepäckschädigung schon immer dann angenommen wird, wenn sich der Zustand des Gepäcks in irgendeiner Weise verschlechtert hat. Sie geben an, dass Ihr Koffer nun zwei Dellen hat. Daher denke ich, dass durchaus bereits von einer Beschädigung auszugehen ist. 

Grundlage für mögliche Ansprüche ist dann das Montrealer Übereinkommen. Einschlägige Norm ist Art. 17 des MÜ. Dort ist beschrieben, dass der jeweilige Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen hat, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Eine Haftung entfällt allerdings, wenn der Luftfrachtführer nachweisen kann, dass er den Schaden nicht zu verantworten hat. 

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az.: 16 U 66/12 (leicht zu finden über Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)
Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Es ist schon mal ganz gut, dass Sie eine Email an die Airline gesendet haben. Ich würde vorschlagen, dass Sie den Nachrichtenverkehr unbedingt abspeichern für spätere Beweisszwecke.

Hier auch noch wichtige Hinweise wie eine Schadensanzeige auszusehen hat:

AG Bremen, Urteil vom 05. Dezember 2013, Az.: 9 C 244/13 (leicht zu finden über Google-Suche „9 C 244/13 reise-recht-wiki“)
Die Anzeigefrist für Schäden am Reisegepäck wird gemäß Art. 31 Abs. 3 des Montrealer Übereinkommens nur gewahrt, wenn der Fluggast binnen 7 Tagen nach der Gepäckannahme eine eigenhändig unterzeichnete Schadensanzeige dem Luftfrachtführer übergibt oder an diesen absendet; auf den Zugang der Anzeige binnen Wochenfrist kommt es nicht an. Die mündliche Erklärung eines vor Ort per Computerniederschrift fristgemäß aufgenommenen Damage-Reports ist nicht ausreichend.

Sie sollten sich also erneut an die Airline wenden und ausdrücklich Ihren Schaden geltend machen. Reagiert diese weiterhin nicht, sollten Sie darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht einen Fachanwalt für Reiserecht einschalten wollen.

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