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Sehr geehrte Damen und Herren,

ganz aktuell habe ich von Ryanair eine Nachricht erhalten, dass der Flughafen Lübeck aus betrieblichen Gründen im August nicht mehr angeflogen wird. Ich vermute es sind innerbetriebliche Gründe von Ryanair (zu wenig verkaufte Plätze in den Flugzeugen im August). Gab es vor zwei Jahren auch in Magdeburg-Cochstedt.

Nun hatte ich für meine Frau und unsere 2 Kinder folgende Flüge gebucht:

Am 31.07. ab Lübeck nach Palma FR8195 Abflug Lübeck: 13.05 Uhr Ankunft Palma: 15.50 Uhr

Rückflug am 08.08. ab Palma nach Lübeck FR8194 Abflug Palma: 09.50 Uhr Ankunft Lübeck: 12.40 Uhr

Hotel und Mietwagen sind ebenfalls bereits gebucht !

Ryanar bietet uns folgende Optionen an:

A: Erstattung aller Kosten für den Rückflug !! Können wir nichts mit anfangen, da der Urlaub ja gebucht ist.

B. Kostenlose Umbuchung des Rückfluges zum Flughafen Bremen. Das wäre für uns okay, aber nur, wenn Ryanair auch kostenlos den Hinflug auf Bremen umbucht. Wir können ja schlecht mit dem Auto nach Lübeck fahren, abfliegen und dann am 08. August in Bremen ankommen.

Frage 1: Muss Ryanair uns dieses ermöglichen?

Frage 2: Der Rückflug nach Lübeck war eigentlich am 08.08. um 09.50 Uhr vorgesehen. Der jetzt angebotene Rückflug nach Bremen geht um 19.15 Uhr, also über 9 Stunden später. Steht uns dafür eigentlich auch eine Entschädigung nach Verordnung EU 261 zu? Und wenn ja, wie hoch ist die je Passagier und wo bzw. wem gegenüber können wir den Anspruch geltend machen?

Vielen Dank

Mit freundlichen Grüßen

Michael Brand

 

Gefragt in Rechtsanwälte für Fluggastrechte von
wieder getaggt von
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Hallo Herr Brand,

 

Wie schon richtig vermutet wurde hat eine Flughafenänderung meist wirtschaftliche Gründe. Dies hat zur Folge, dass nur wenige Fälle der Flughafenänderung dem Reisenden zumutbar sind – der Reiseveranstalter soll nicht übermäßig begünstigt werden und die Flughafenänderung soll sich nicht als rentabel erweisen.

Aus ihrem Fall ergeben sich infolge der Flughafenänderung folgende Rechtsfragen:

1.) Was kann von der Fluggesellschaft bei einer Flughafenänderung verlangt werden?

2.) Wie ist eine mit der Flughafenänderung verbundene Flugzeitenänderung rechtlich zu bewerten?

 

1.) Rechte infolge einer Flughafenänderung

Zunächst stellt sich die Frage, welches Recht überhaupt zur Anwendung kommt.

Die VO (EG) Nr. 261/2004 regelt die Ansprüche auf Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung/ Annullierung/ Verspätung. Eine Verlegung des Flughafens ist ein Unterfall der Flugannullierung (nicht planmäßiges Durchführen eines Fluges).

Die Fluggesellschaft schuldet dem Passagier mit Vertragsschluss die Beförderung eben zwischen den vereinbarten Flughäfen. Von dieser Verpflichtung wird sie nicht befreit, wenn die Flughafenverlegung nur wirtschaftliche Gründe hat, und nicht auf einen „außergewöhnlichen Umstand“ oder „höhere Gewalt“ zurückzuführen ist. Man spricht von einem „Vertretenmüssen“ der Fluggesellschaft bezüglich der Flughafenänderung.

Dies hat konkret zur Folge, dass die Fluggesellschaft den Reisenden, sofern sie sich mit diesem nicht anderweitig einigen kann (Beförderung zu anderem Flughafen, Kostenerstattung, etc.), zu dem vereinbarten Zielort bringen muss. Meist geschieht dies mit einem Bustransfer.

Der Passagier hat dann nach Art 5 VO (EG) Nr. 261/2004 Anspruch auf

a) Ausgleichszahlungen nach Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004, sofern der Reisende nicht rechtszeitig i. S. d. Art. 5 I c i-iii der Verordnung über die Annullierung/ Flughafenänderung informiert worden ist.

b) Anspruch auf nötige Unterstützungsleistungen, d. h. die Wahl zwischen

- anderweitiger Beförderung oder

- Erstattung der Flugscheinkosten

nach Art. 8 der Verordnung

c) Anspruch auf nötige Betreuungsleistungen (Verpflegung und Unterbringung, Nutzung von Kommunikationsmitteln) gemäß Art. 9 der Verordnung

Wenn es sich um eine Pauschalreise mit Flugbeförderung handelt hat der Betroffene Anspruch auf Reisepreisminderung und Schadensersatz nach § 651 d BGB und § 651 f BGB.

Dabei ist es gerade die schnelle Beförderung durch ein Flugzeug, welche für gewöhnlich dazu führte, dass die Reisenden eben den Flug buchten. Der Transfer mit dem Bus ist hingegen besonders zeitaufwendig. Deshalb hat die Ankunftsverspätung infolge einer Flughafenverlegung besondere Rechte des Reisenden zur Folge.

Bei einer Pauschalreise kann der Betroffene eine Reisepreisminderung für die gesamte Zeit der zusätzlichen Beförderung, und nicht nur, wie es bei einer Verspätung nach deutschem Reiserecht der Fall ist, nur für die Zeit über der Toleranzgrenze von 4 Stunden, verlangt werden. Die Minderung betrifft also die gesamte Dauer der Verzögerung.

Für den Individualreisenden ergeben sich die bereits beschriebenen Ersatzansprüche aus der VO (EG) Nr. 261/2004 für den Fall einer Flugannullierung. Die durch die Flughafenänderung entstandene Verspätung ist bei der Annullierung sozusagen mit inbegriffen.

 

2.) Rechte bei Flugzeitenänderung

Vorweg eine wichtige Anmerkung: Eine Ankunftsverspätung infolge einer Flugverspätung oder einer Flughafenverlegung ist nicht mit einer Änderung der Flugzeiten zu verwechseln. Beides ist getrennt voneinander zu bewerten.

Wenn sich also die Ankunft verspätet, weil der Zielflughafen verlegt wurde, und deshalb die gesamte Beförderungsdauer zunimmt, so liegt ein Fall der Flugverspätung an: Der Reisende kommt später als geplant am Zielort an. Wie bereits erwähnt kann der Pauschalreisende den Reisepreis dann mindern oder Schadensersatz verlangen. Bei einem Nur-Flug-Vertrag gelten die Regelungen der VO (EG) Nr. 261/2004 bezüglich einer Flugverspätung. Der Passagier kann dann, abhängig vom Grad der Verspätung, diverse Betreuungsleistungen (Verpflegung, Unterbringung, kostenlose Nutzung von Telefon und Mail, etc.) oder sogar, bei einer erheblichen Verspätung, Ausgleichszahlungen verlangen.

Bei einer Flugzeitenänderung greifen wieder die Rechte infolge einer Annullierung bzw. das Pauschalreiserecht des BGB.

Bei einer Pauschalreise kann der Reisepreis gemindert werden. Die Minderungsquote ist von der Beeinträchtigung abhängig, die durch die Flugzeitenänderung entsteht.

Beispielsweise AG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2002, Az. 30 C 14061/01 (nach der Sucheingabe“ 30 C 14061/01 Reise-Recht-Wiki.de“ durch google als erstes Ergebnis zu finden) - Der Abflugtermin wurde von 15.00 Uhr auf 05.00 Uhr verschoben. Von der 7-tägigen Reise ging dadurch ein Urlaubstag verloren. Für diesen Tag erachtete das Gericht eine 100 %ige Minderung als angemessen (entspricht folglich 1/7 des gesamten Reisepreises).

Dem entgegen AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (nach der Sucheingabe“ 18 C 14/96 Reise-Recht-Wiki.de“ durch google als erstes Ergebnis zu finden) - Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden (von 16.15 Uhr auf 09.00 Uhr) ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren. Der Grund: Die Reise wurde durch die Verlegung nicht im Wesentlichen beeinträchtigt.

Bei einem Nur-Flug-Vertrag hat der Passagier wie bereits oben erläutert die gleichen Rechte wie bei einer Annullierung: Anspruch auf Unterstützungsleistungen (anderweitige Beförderung zu einem anderen Zeitpunkt oder Erstattung der Flugscheinkosten und Rückflug), Anspruch auf Betreuungsleistungen (Verpflegung und Unterbringung) und bei fehlender Information über die Änderung auch Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

 

Wichtig: Bei Vertragsschluss die AGBs beachten! Manche Fluggesellschaften und Reiseveranstalter behalten sich vertraglich eine Änderung der Flugdaten vor. Ein solcher Änderungsvorbehalt ist oft auch zulässig.

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Anwalt einschalten und wenn die Fluggesellschaft dann immer noch nicht zahlt: Klagen.

Das gute in Deutschland ist doch, dass es das Unterliegensprinzip gibt: Wer einen Gerichtsprozess verliert, muss die Kosten tragen. Und zwar alle Kosten: Gerichtskosten, etc. und die Rechtsanwaltskosten der anderen Partei. Im Nachhinein wird ein Kläger, der einen Prozess gewinnt, immer schön raus sein: Denn er bekommt nicht nur, was er eingeklagt hat, sondern muss dazu noch nicht mal seine eigenen Anwaltskosten zahlen.

LINKS (extern, Links hier im Forum weiter unten):

Gerichtsprozess und Anwaltskosten (Badische Zeitung)

Wie teuer wird ein Rechtsstreit und wer zahlt?

Wer zahlt die Anwaltskosten bei gewonnenem Prozess?

 

LINKS hier im Forum:

Was kostet ein Gerichtsverfahren?

Was kostet ein Fachanwalt für Reiserecht?

Was kostet ein Rechtsanwalt für Fluggastrechte?

Kann man Rechtsanwaltskosten von den Steuern absetzen?

Muss die Fluggesellschaft auch die Selbstbeteiligung meiner Rechtsschutzversicherung übernehmen?

Kann man beim Rechtsanwalt auch ein Erfolgshonorar vereinbaren? Wie funktioniert das?

Anwaltskosten

Rechtsanwaltskosten zusätzlich zur Entschädigung?

Kosten bei außergerichtlicher Entscheidung und Beendigung

 
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JEDE Aktion oder Reaktion einer Fluggesellschaft dient einzig und allein dem Zweck, den Kunden mit seinen Forderungen irgendwie "loszuwerden".
 
Einige Fluggesellschaften machen es sublimaler und geschickter als andere. Aber egal, ob lächerlich geringer Fluggutschein mit schleimig-nettem Begleitschreiben oder einfach stur gar keine Antwort: ALLE AIRLINES wollen die Entschädigung, die Flugpassagieren nach EU Recht zusteht, schlicht und einfach nicht zahlen.
 
Das Schlimme: Die Fluggesellschaften sind so geschickt, dass sie es fast immer auch schaffen, Verbraucher davon abzubringen, gesetzlich eindeutig verbriefte und geldwerte Ansprüche aufzugeben. Das ist erstaunlich, denn angenommen, eine andere Firma oder eine Behörde oder das Finanzamt wären verpflichtet, einem Verbraucher - sagen wir - 800 EUR auszuzahlen und tut es einfach nicht.  Jeder normale Mensch würde keine Sekunde zögern und die Firma/Behörde vor den Kadi ziehen und sein Recht einfordern.
 
Nur bei Fluggesellschaften haben die Leute Selbstzweifel. Warum?
 
Der Trick heißt: Flugpassagiere durch Hinhaltetaktik frustrieren. Das geht so:
 
Normalerweise muss eine Entschädigung spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung an den Flugpassagier ausgezahlt werden. Also versuchen viele Fluggesellschaften schonmal, es so schwer wie möglich zu machen, denen 
überhaupt einen Brief zusenden zu können (Verschleierung von Anschriften, falsche E-Mail-Adressen, sündhaft teure Telefon-Hotlines, etc.). 
 
Schafft man es endlich, reagiert die Airline einfach nicht. Aussitzen. Beschwichtigen. Nichtstun.
 
Warum?
 
Der Mensch ist träge. Mit der Zeit verlieren die meisten Menschen ihren Kampfeswillen" und wenden sich ihren Alltagsproblemen zu. Nutznießer ist die Fluggesellschaft. Für so etwas gibt es zwar Rechtsanwälte, die eingeschaltet
werden können. Aber selbst das ist vielen zu aufwändig und so schenken Abertausende Verbraucher den Airlines jährlich Millionen. 
 
 
Was macht der "Profi"?
 
1. Sich klarmachen, was man will (Ziel formulieren).
 
2. Airline ein einziges Mal (!!!) anschreiben und in Verzug setzen (Frist: 14 Tage).
 
3. Hat die Airline bis dahin nicht gezahlt oder versucht, hinzuhalten oder zu beschwichtigen, sofort zum Anwalt.
 
4. Dem Anwalt den klaren Auftrag geben, die Kohle durchzufechten.
 
5. cheeky Den "Gewinn" auskosten cool
 
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Ganz ehrlich: Ich verstehe die Fluggesellschaften nicht.

Bei unserem Streit mit TAP war es einfach unsagbar, wie die TAP sich verhalten hat. Die haben einfach gar nichts gemacht! Wir hatten eine Flugverspätung von 7 Stunden!!!! 7 Stunden! Die EU Richtlinie sieht eine Entschädigung von 400 Euro für jede Person bereits ab 3 Stunden vor. Also ein glasklarer Fall, bei dem im Gesetz steht, dass TAP uns insgesamt 1200 Euro zahlen musste. Aber die TAP hat einfach gar nichts gemacht. Auf meine Schreiben keine Reaktion, nichts. Die hatten wahrscheinlich gehofft, dass ich blöd und faul genug bin, einfach aufzugeben und die Sache dann einschläft! Was bleibt einem anderes übrig, als einen Rechtsanwalt einzuschalten?

Und natürlich hat die TAP dann nach dem Einleiten des Mahnverfahrens ALLES bezahlt: 1200 Euro + Gerichtskosten + Rechtsanwaltskosten.

ABER WAS SOLL DAS, liebe TAP!???!!!!!????? Wieso muss man bei so klaren Entschädigungsansprüchen, die im Gesetz festgelegt sind, erst einen Anwalt einschalten, der dann wiederum die Gerichte einschalten muss, um an völlig klare 100% sichere Entschädigungen zu kommen? 

Dafür habe ich kein Verständnis. Wer sich so stur stellt, muss dann auch zahlen. Tut mir Leid, aber da fehlt mir einfach alles Verständnis. JEDER MUSS SICH AN DIE GESETZE halten. Wenn ich nach Gesetz einem anderen etwas zahlen muss, tue ich das. Wieso glaubt die TAP, über dem Gesetz zu stehen? Der Fall war einfach so klar, dass es VÖLLIG UNNÖTIG war, dass ein Rechtsanwalt und ein Gericht sich mit der Entschädigung beschäftigen mussten. Aber naja. Wie sagt man so schön: wer nicht lernen will, ...

Ich kann also nur allen anderen hier raten: Lasst euch bloß nicht von den Fluggesellschaften an der Nase rumführen. Die machen nichts. Gar nichts. Die hoffen, dass man an der Sache mit der Zeit das Interesse verliert. Fallt darauf nicht rein. Schreibt denen einen Brief und wenn die nach 2 Wochen nicht gezahlt haben, SOFORT zum Anwalt mit dem befehl, die gesamte Entschädigung einzuklagen. Alles andere bringt nichts.

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@outsider:

Hier ist das Urteil vom AG Geldern (Amtsgericht Geldern, U. v. 25.6.2014 Aktenzeichen 3 C 579/12). Da hat Ryanair verloren. Das Gericht entschied, dass Ryanair den Fluglotsenstreik einfach als Ausrede benutzt hätte. Das Gericht war wohl über Ryanair ziemlich verärgert, wenn man das Urteil durchliest: "Dies sind nicht mehr als allgemeine Floskeln".

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Fluggesellschaften gehen mit Flugpassagieren um, als wären sie Luft. Den Fluggesellschaften ist völlig egal, dass man Kunde ist. Die machen, was sie wollen. Und ignorieren Verbraucherrechte völlig.

Man kann es echt nicht oft genug sagen: WER HARTNÄCKIG ist und seine RECHTSANSPRÜCHE aus den bestehenden GESETZEN KONSEQUENT einfordert, der GEWINNT auch!

Die TUIfly meinte z.B., den Rückflug ihrer Kunden mal eben einseit von Abflugzeit 17:25 Uhr spätnachmittags auf Abflugzeit 8:30 Uhr morgens vorverlegen zu müssen. Zum Glück waren es vernünftige, aufgeklärte und verständige Verbraucher, die sich von TUIfly nicht alles haben bieten lassen. Die haben zum Glück geklagt und obwohl das Landgericht Hannover erst meinte, dass den Passagieren keine Entschädigung gegen TUIfly zustehen würde (oh Wunder, ist doch die TUIfly und die TUI in Hannover zu Hause, das Hausgericht der großen Unternehmen will TUIfly natürlich keine Steine in den Weg legen), haben die Passagiere unbeirrt ihre gesetzlichen Rechte weiter eingefordert - MIT ERFOLG!

Der Bundesgerichtshof als höchstes deutsche Gericht hat den Passagieren jetzt Recht gegeben: TUIfly muss für die Flugverlegung eine Entschädigung von 400 € pro Person zahlen! Hat TUIfly natürlich noch während des Verhandlungstermins beim Bundesgerichtshof anerkannt, die Schelme.

BGH in dem Verfahren X ZR 59/14: (Bundesgerichtshof Anerkenntnisurteil vom 09.06.2015 X ZR 59/14).

Hier könnt ihr das ganze Urteil nachlesen. Einfach bei Google nach "BGH X ZR 59/14 Reise-Recht-Wiki.de" suchen. Kommt bei Reise-Recht-Wiki.de sofort als erstes.

Bei einer geringfügigen Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Luftverkehrsunternehmen (hier: von 17.25 Uhr nachmittags auf 8.30 Uhr morgens) liegt eine – mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung verbundene – Annullierung des Fluges, die einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der VO 261/2004 begründet. 

Die Reisegäste buchten bei der TUIfly Flüge von Düsseldorf nach Fuerteventura und zurück. Der Rückflug sollte am 05.11.2012 um 17.25 Uhr durchgeführt werden. Am 02.11.2012 informierte die TUIfly die Reisegäste, dass der Flug auf 8.30 Uhr vorverlegt worden sei. Die Reisegäste sind der Auffassung, die Vorverlegung des Fluges um etwa neun Stunden begründe eine Verpflichtung der TUIfly zur Ausgleichzahlung, weil die Flugzeitänderung eine Annullierung gewesen sei, zumindest aber einer deutlichen Verspätung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gleichgestellt werden müsse.

Die Verbraucher begehrten Ausgleichszahlungen von der TUIfly in Höhe von jeweils 400 Euro pro Person nach Art. 5 Abs. 1 c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Satz 1 b der VO 261/2004 vom 11.02.2004 (Verordnung (EG) Nr. 261/2004). Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Landgericht Hannover hat angenommen, dass eine Vorverlegung eines Fluges keine Annullierung im Sinne der Fluggastrechtsverordnung sei. Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung der Vorschriften wie im Fall der großen Verspätung eines Fluges lägen nicht vor. Nach Schluss der mündlichen Revisionsverhandlung vor dem BGH hat die TUIfly den gegen sich gerichteten Anspruch anerkannt.

Ganz ehrlich, aber das ist für mich total klar. Ich buche einen Mietwagen. Will ich den abholen, sagt mir der Mietwagen-Vermieter: Oh, tut mir Leid, hab die Buchung des Wagens bereits auf gestern vorverlegt. Sie hätten ja bereits gestern vorbeikommen können. Jetzt ist kein Auto mehr da. Oder die Bahn sagt mir: Oh, tut mir Leid, ihr Zug von 17:25 Uhr ist bereits heute morgen um 8:30 Uhr gefahren. 

Hallo??? Gehts noch TUIfly???

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Also, hier nochmal für alle zum Mitschreiben:

JA, die Fluggesellschaft muss dem Fluggast die VORGERICHTLICHEN RECHTSANWALTSKOSTEN gemäß RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) erstatten.

MCCoolway hat sich ja schonmal die Mühe gemacht und hier im Forum schon eine Liste von vielen guten Urteilen verschiedenster Gerichte in Deutschland gepostet, die alle immer das gleiche entschieden haben: Die Fluggesellschaft hat zusätzlich zur Entschädigung und Ausgleichszahlung pro Nase auch die Anwaltskosten zu zahlen.

Leider lassen sich offenbar immer wieder Fluggäste von den Tricks und Nebelkerzen der Airlines blenden und fragen unterwürfig und völlig verängstigt nach den Anwaltskosten. In Deutschland muss der Anspruchsgegner, dem gegenüber berechtigterweise Forderungen geltend gemacht werden, die ausgelösten Rechtsverfolgungskosten (sprich: üblicherweise Rechtsanwaltskosten + Mahnverfahrenskosten + Gerichtskosten) nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG = früher BRAGO) erstatten. Dieser Grundsatz ist gesetzlich in §91 ZPO festgelegt, wonach die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits, insbesondere die dem Gegner erwachsenden Kosten, zu erstatten hat. Die Vorschrift des §91 ZPO dient dem Grundsatz der sog. Kostengerechtigkeit.

So sehen es auch die Gerichte in Deutschland:

 

  1. AG Bremen, Urteil vom 12.06.2014, Aktenzeichen: 9 C 72/14 (Urteil gegen Ryanair Ltd.)
    Urteil einfach googeln: "AG Bremen 9 C 72/14 Reise-Recht-Wiki.de"

    Die Fluggesellschaft hat dem Fluggast die zur vorgerichtlichen Geltendmachung eines Ausgleichszahlungsanspruchs erforderlichen Rechtsanwaltskosten unabhängig von einer vorangehenden Inverzugsetzung zu erstatten.

    Zwar ist der immaterielle Anspruch auf Ausgleichszahlung kein originärer Schadensersatzanspruch. Diesbezügliche vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können aufgrund der zugrunde liegenden vertraglichen Pflichtverletzung gleichwohl eine Schadensposition im Sinne der §§ 631, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 249 BGB sein (Palandt, 73. A., § 249, Rn. 56; Einf. v. § 631, Rn. 17e; § 634, Rn. 8; BGH NJW 2003, 3766). Es handelt sich regelmäßig um erforderliche und zweckdienliche Kosten der Rechtsverfolgung (Palandt, 73. A., § 249, Rn. 57; Woitkewitsch MDR 2012, 500 m.w.N.). Denn der Fluggast steht als Verbraucher einem international agierenden Unternehmen (hier: Ryanair Ltd. aus Irland) gegenüber; die materielle Rechtslage - neu gesetztes EU Recht - befindet sich in stetiger Rechtsfortbildung. Somit bedarf der Anspruchsteller anwaltlicher Unterstützung. Die infolge der Mandatierung freiwillig getätigten Aufwendungen stellen sich als zurechenbar veranlasste Schadensposition dar.

  2. AG Bremen, Urteil vom 12.06.2014, Aktenzeichen: 9 C 72/14 (Urteil gegen Ryanair Ltd.)
    Urteil einfach googeln: "AG Bremen 9 C 72/14 Reise-Recht-Wiki.de"

    Der Anspruch auf Erstattung von angefallenen Rechtsanwaltskosten gem. RVG besteht unabhängig davon, ob der Fluggast die Fluggesellschaft vor Einschaltung des Rechtsanwalts in Verzug gesetzt hat oder nicht.

     

    Nach Ansicht des erkennenden Gerichts sind vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nicht erst ab dem Zeitpunkt der wirksamen Inverzugsetzung erstattungsfähig (a.A.: Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 18.07.2013, 3 C 219/12Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 21.01.2014, 3 C 2973/13 (32)AG Charlottenburg, Urteil vom 17.01.2014, 234 C 237/13Amtsgericht Hannover, Urteil vom 03.07.2013, 564 C 267/13Amtsgericht Geldern, Urteil vom 06.05.2014, 4 C 117/14AG Köln, Urteil vom 09.05.2014, 147 C 60/14 n.v.: Anspruch nur gemäß § 286 BGB). Zw

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So sehen es auch die Gerichte in Deutschland:

 

  1. AG Bremen, Urteil vom 12.06.2014, Aktenzeichen: 9 C 72/14 (Urteil gegen Ryanair Ltd.)
    Urteil einfach googeln: "AG Bremen 9 C 72/14 Reise-Recht-Wiki.de"

    Zwar folgt der Zahlungsanspruch aus einer gesetzlichen Verordnung (so argumentativ das AG Köln, Urteil vom 09.05.2014, 147 C 60/14 n.v.). Da alle Sekundäransprüche aus dem Gesetz folgen, ist dieser Umstand jedoch unerheblich. Entscheidend ist, dass die Entschädigungszahlung auf einer Vertragsverletzung beruht. Denn das Luftfahrtunternehmen schuldet die Beförderung zu den vereinbarten Zeiten; die planmäßige Ankunft ist als werkvertraglich geschuldeter Leistungserfolg zu klassifizieren (vgl. Palandt, 73. A., Einf. v. § 631, Rn. 17a m.w.N.). Auch wenn die pünktliche Ankunft im Sinne eines absoluten Fixgeschäfts nicht geschuldet sein sollte (vgl. BGH NJW 2009, 2743) zeigt die Existenz der Fluggastrechteverordnung in ihrer Interpretation durch den EuGH – große Kammer - (NJW 2013, 1291), dass die erhebliche Ankunftsverspätung am Zielort zweifelsfrei als vertragliche Pflichtverletzung zu bewerten ist.

    An sich müsste ein gegen die Vorschriften der Fluggastrechteverordnung verstoßendes Luftfahrtunternehmen von sich aus Ausgleichszahlung leisten oder zumindest auf die entsprechenden Rechte des schlecht beförderten Kunden hinweisen. Würde ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten erst nach ergebnisloser Mahnung zugesprochen, setzte man - fälschlicherweise - einen präzise informierten und an sich nicht schutzbedürftigen Fluggast voraus. Denn der Fluggast könnte - ohne anwaltliche Hilfe - das Luftfahrtunternehmen nur dann in Verzug setzen, wenn er die EG Verordnung 261/2004 und die Rechtsprechung des EuGH zur Gleichstellung von Annullierung und Verspätung im Detail kennen würde; überdies würde dem Fluggast abverlangt, den Kontakt zu der – international agierenden – Fluglinie, die ihren Sitz regelmäßig im Ausland unterhält, herzustellen. Der Verbraucher weiß nach einer Schlechtleistung in der Regel aber nur, dass ihm gewisse Rechte zustehen könnten; um diese konkret prüfen und ggf. beziffern zu lassen, sucht er anwaltliche Hilfe.

    Es ist daher typisch, dass das erste Anspruchsschreiben des Fluggastes von anwaltlicher Seite aus erfolgt. Hat das Luftfahrtunternehmen zum Zeitpunkt der Mandatierung von sich aus keine Zahlung angeboten, hat es bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die entsprechenden Kosten grundsätzlich zurechenbar veranlasst.

    Wertungsmäßig vergleichbar erscheint der Schadens- oder Schmerzensgeldanspruch des durch eine unerlaubte Handlung Geschädigten: Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind nach einem Verkehrsunfall (verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung gemäß § 7 StVG) auch ohne vorangehende Inverzugsetzung regelmäßig erstattungsfähig.

    Ein Luftfahrtunternehmen, das die Erstattung vorgerichtlicher Kosten vermeiden möchte, kann nach einer erheblichen Flugverspätung von sich aus Ausgleichszahlung leisten.

    Das Verschulden der Beklagten wird vermutet (§ 280 I 2 BGB).

  2. TIP: Wer auf Nummer sicher gehen will, setzt die Fluggesellschaft vor Einschaltung des Rechtsanwalts mit einem Schreiben in Verzug. Das ist zwar nicht nötig, schadet aber auch nicht. Dazu kann einfach ein Musterschreiben für Flugverspätung aufgesetzt werden, welches man dann per Einschreiben mit Rückschein (!!! um den Zugang nachzuweisen) an die Fluggesellschaft schickt. Im Schreiben eine Zahlungsfrist setzen (so ungefähr 14 Tage) und nach Ablauf der Frist ist die Fluggesellschaft dann in Verzug und man kann ohne Probleme einen Rechtsanwalt einschalten.

  3.  

    AG Duisburg, Urteil vom 09.04.2014, Aktenzeichen: 52 C 2806/13

    Rechtsanwaltskosten müssen den Fluggästen erstattet werden.

  4. AG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2014, Aktenzeichen: 22 C 374/14

    Die den Fluggästen entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten müssen erstattet werden.

 

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  1.  

    AG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2014, Aktenzeichen: 22 C 374/14

    Die den Fluggästen entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten müssen erstattet werden.

     

    AG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.03.2014, Aktenzeichen: 30 C 3855/13 (68)

     

    Die vorgerichtliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs mit Rechtsanwaltsschreiben war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich, gerade weil die Beklagte zuvor auf das Schreiben der Kläger hin eine Zahlung abgelehnt und die Schadensregulierung verzögert hatte (Palandt/Grüneberg, BGB (73. Aufl. 2014), § 249 Rn. 57). Trotz der Zahlungsverweigerung der Beklagten war die vorgerichtliche Geltendmachung auch erfolgversprechend, da die Geltendmachung durch einen Rechtsanwalt mit rechtlichen Ausführungen zur Begründetheit des Anspruchs ein anderes Gewicht und größere Überzeugungskraft hat als die Geltendmachung durch einen Laien. Für die Erfolgsaussichten der vorgerichtlichen Geltendmachung durch einen Rechtsanwalt streitet auch, dass der Anspruch aus den oben genannten Gründen begründet war.

     

    AG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.01.2014, Aktenzeichen: 30 C 2462/13 (68)

    Die vorgerichtliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs mit einem Rechtsanwaltsschreiben war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich (§ 249 BGB), nachdem die Beklagte zuvor auf das Schreiben hin nicht reagiert und die Schadensregulierung verzögert hatte (Palandt/Grüneberg, BGB [71. Aufl.] 2012, § 249 BGB Rn. 57). Es war unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erwarten, dass der Versuch einer außergerichtlichen Regulierung mit Hilfe eines vorgerichtlichen Rechtsanwaltsschreibens Erfolg bieten würde (so OLG Hamm, Urt. v. 31.10.2005 – 24 W 23/05, NJW-RR 2006, 242).

     

    AG Hamburg, Urteil vom 10.01.2014, Aktenzeichen: 36a C 251/13

    Der Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten steht der Klägerin zu 1) zu. Der Anspruch folgt als Verzugsschadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Die Beklagte hatte den Anspruch mit ihrem Schreiben ernsthaft und endgültig zurückgewiesen und war damit gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Verzug geraten. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts durch die Klägerin zu 1) war eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung.

     

    AG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2013, Aktenzeichen: 53 C 6463/13

    Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten stehen dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß § 280 Abs. 2, 286 BGB zu.

 

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