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Hallo,

mein Fluganbieter hat mich darüber informiert, dass mein für den 31.10.2019 gebuchter Flug von Berlin über Rom nach Buenos Aires sich beim Flug Berlin - Rom um 6 Stunden nach vorn verschiebt. Statt 1:40 Std. Aufenthalt in Rom hätte ich jetzt 7:40 Std.

Einen Ersatzflug mit einer aneren Airline will man mir nicht anbieten. Man hat mir nur ein Storno angeboten. Neben der langen Aufenthaltszeit brauche ich nun noch einen Tag zusätzlich Urlaub. Welche Rechte habe ich?

AZ429 (Alitalia) TXL (Tegel Airport - Germany) / FCO (Fiumicino Arpt - Italy) 31/10/2019 18h00
AZ423 (Alitalia) TXL (Tegel Airport - Germany) / FCO (Fiumicino Arpt - Italy) 31/10/2019 12h05
AZ680 (Alitalia) FCO (Fiumicino Arpt - Italy) / EZE (Ministro Pistarini - Argentina) 31/10/2019 21h45

Danke Uta
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Hallo Uta,

ihre Reise sollte Sie von Berlin über Rom nach Buenos Aires führen. Und Alitalia sollte den Flug ausführen. Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Danach können Ihnen Ansprüche im Fall einer Annulierung zukommen.

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung. (EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“))


Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt. (AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden für Sie, wenn Sie bei Google eingeben: AG Hannover Az.: 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de))

Ihr Flug wurde um ca 6 Stunden vorverlegt, und überschreitet deshalb nicht die 10 Stunden Marke. Ich denke, dass daher eher keine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges durch Alitalia vorliegt. Sie haben daher wahrscheinlich leider keine Ansprüche gegen Alitalia.

Anders läge es jedoch, wenn sie eine Pauschalreise gebucht hätten. Dann könnte ein Reisemangel vorliegen. Sollte dies der Fall sein, könnte es auch helfen, sich an einen Fachanwalt zu wenden, da ich hier nur meine Meinung wiedergegeben habe. 

Beantwortet von (2,520 Punkte)
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Sie haben einen Flug von Berlin über Rom nach Buenos Aires für Oktober 2019 gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass sich der Flug Berlin - Rom um 6 Stunden nach vorn verschiebt und Sie statt 1:40 Std. Aufenthalt in Rom 7:40 Std. Aufenthalt haben. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen. 

Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Solche kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. In einem solchen Fall können ergeben sich dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO. In Ihrem Fall könnte eine Annullierung vorliegen: 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ein Indiz für eine Annullierung ist immer die Änderung der Flugnummern. Diese deutet daraufhin, dass es sich im vorliegenden Fall um einen neuen Flug handelt. Daher gehe ich davon aus, dass eine Annullierung vorliegt. 

Die Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)

Sie könnten also zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 haben. Dieser ist ein pauschalisierter Entschädigungsanspruch, der sich nach der Entfernung der Flugstrecke bemisst. 

Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung entfällt jedoch gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i) der VO Nr. 261/2004 , wenn der Fluggast früher als 2 Wochen vor Abflug über die Änderung informiert wurde. Diese Frist wurde in Ihrem Fall eingehalten, daher haben Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung.

Allerdings begründet Artikel 5 der Verordnung noch andere Ansprüche. Hier ist Artikel 8 der Verordnung entscheidend:

 (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Danach habt Sie einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung.

Sie können also entweder den Flug stornieren und erhaltet den Preis für die Tickets zurück, dann könnten Sie selbstständig neu buchen. Oder Sie fordern die Fluggesellschaft auf, Ihnen einen Alternativflug zu vergleichbaren Bedingungen anzubieten. Die Fluggesellschaft kann sich also nicht darauf berufen, dass ein anderer Flug zu Ihnen besser passenden Zeiten eine andere Beförderungsklasse hat oder von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt werden müssten. Sie sollten daher meines Erachtens unter Bezug auf Art. 8 VO Nr. 261/2004 noch einmal die Lufthansa kontaktieren und diese auffordern, Ihnen eine für Sie passende alternative Beförderung anzubieten.

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts. 

Beantwortet von (14,180 Punkte)
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