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Sehr geehrte Damen und Herren,

vielleicht können Sie mir bei folgender Frage weiter helfen:

Ich habe vor 6 Wochen 5 Flüge für den März 2020 mit LH nach Costa Rica gebucht. Letzte Woche wurde mir von der LH mitgeteilt, dass mein Flug storniert wurde und ich wurde auf einen Flug 24h vorher gebucht. Dieser Flug ist aber nicht mit unseren Reiseplänen vereinbar. Der Flug 48h später wäre realisierbar. Allerdings verweigert die LH dies mit der Begründung, dass meine Tarifklasse auf diesem Flug ausgebucht sei...Also es gibt auch aktuell auf diesem Flug buchbare Economy-Plätze, allerdings zu einem höheren Preis als den den ich bezahlt habe. Auch eine Umbuchung auf einen anderen Carrier, 24h später fliegt z.B. Swiss, wird abgelehnt.

Muss ich das so tolerieren? Mir wurde eine kostenlose Stornierung angboten...
Gefragt in Flugannullierung von
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Sie haben einen Flug mit Lufthansa nach Costa Rica für März 2020 gebucht. Nun wurde Ihnen jedoch mitgeteilt, dass Ihr Flug annulliert wurde und Sie auf einen Flug 24 Std vorher umgebucht wurden. Diese Verlegung passt Ihnen jedoch nicht und Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen.

Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Solche kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. In einem solchen Fall können ergeben sich dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ihr Flug wurde annulliert. 

Die Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)

Sie könnten also zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 haben. Dieser ist ein pauschalisierter Entschädigungsanspruch, der sich nach der Entfernung der Flugstrecke bemisst. 

Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung entfällt jedoch gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i) der VO Nr. 261/2004 , wenn der Fluggast früher als 2 Wochen vor Abflug über die Änderung informiert wurde. Diese Frist wurde in Ihrem Fall eingehalten, daher haben Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung.

Allerdings begründet Artikel 5 der Verordnung noch andere Ansprüche. Hier ist Artikel 8 der Verordnung entscheidend:

 (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Danach habt Sie einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung.

Sie können also entweder den Flug stornieren und erhaltet den Preis für die Tickets zurück, dann könnten Sie selbstständig neu buchen. Oder Sie fordern die Fluggesellschaft auf, Ihnen einen Alternativflug zu vergleichbaren Bedingungen anzubieten. Die Fluggesellschaft kann sich also nicht darauf berufen, dass ein anderer Flug zu Ihnen besser passenden Zeiten eine andere Beförderungsklasse hat oder von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt werden müssten. Sie sollten daher meines Erachtens unter Bezug auf Art. 8 VO Nr. 261/2004 noch einmal die Lufthansa kontaktieren und diese auffordern, Ihnen eine für Sie passende alternative Beförderung anzubieten.

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts. 

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Hallo Dirk,

du hast bei Lufthansa Flüge nach Costa Rica gebucht. jetzt wurde dein Flug storniert, und du wurdest auf einen Flug umgebucht, der 24 Stunden früher abfliegt. Jetzt fragst du, welche Ansprüche dir gegen Lufthansa zustehen. 

Deine Ansprüche richten sich hier nach der europäischen Flugastrechteverordnung. Vor allem Dingen liegt in deinem Fall eine Annullierung des ursprünglichen Fluges vor. 

Bei einer Annullierung richten sich deine Ansprüche nach Artikel 5 der Verordnung. 

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen 

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten, 

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und 

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn, 

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder 

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder 

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen

Wie du siehst, steht dir jedoch kein Ausgleich zu, weil du mehr als 2 Wochen vor dem Flug informiert wurdest. Viel wichtiger in deinem Fall sind jedoch die Betreuungsleistungen nach Artikel 8 der Verordnung. 

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen 

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit – einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt, 

b)anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder 

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze. 

Danach hast du einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung.

Du kannst also entweder den Flug stornieren und erhälst den Preis für die Tickets zurück, dann kannst du selbstständig neu buchen. 

Forder aber lieber Lufthansa dazu auf, dir einen neuen Flug zu geben. Die Lufthansa kann sich also nicht darauf berufen, dass ein anderer Flug zu dir besser passenden Zeiten eine andere Beförderungsklasse hat oder von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt werden müsste. Du solltest daher meines Erachtens unter Bezug auf Art. 8 VO Nr. 261/2004 noch einmal die Lufthansa kontaktieren und diese auffordern, dir eine für dich passende alternative Beförderung anzubieten.

Das ist jedoch nur meine persönliche Meinung. Bei einer solchen Konstellation kann ich dir nur raten, dich an einen Fachanwalt für Reiserecht zu wenden. Dazu kannst du gerne einmal hier schauen:

http://flugrechte.eu/453/hamburg-spezialisiert-fluggastrechte-luftverkehrerecht?show=453#q453

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