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Wir haben über einen Reiseveranstalter eine Pauschalreise gebucht. Wir hatten bis zum 16.09.19 die Mitteilung, das wir auf den Flug IB XX32 um 16:35 Uhr gebucht sind.

Jetzt haben wir eine Mitteilung erhalten, das wir mit der Maschine IBXX88 um 20:40 Uhr gebucht sind.

Das bedeutet 4h5Minuten mehr Wartezeit in Madrid. Auf meine Nachfrage, warum wir auf eine andere Maschine umgebucht wurden, wurde bisher noch nicht reagiert. Denn nach meinen Recherchen fliegt die IB XX32 um 16:35 Uhr und wurde nicht storniert oder so. Alleine mit 2 Kleinkindern am Urlaubsort erst Mitten in der Nacht anzukommen, nachdem wir dann insgesamt (incl. Wartezeit) 11h unterwegs sind, gefällt mir gar nicht.

Gibt es irgendeine Möglichkeit doch noch in die frühere Maschine zu kommen?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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2 Antworten

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Hallo,

Sie haben eine Pauschalreise bei einem Reiseveranstalter für gebucht. Nun haben Sie jedoch erfahren, dass der Rückflug um 4 Stunden verschoben wurde, und sie auf einen anderen Flug von Iberia mit einer anderen Flugnummer umgebucht wurden. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen.

Die Änderung der Flugzeiten nach Buchung ist zwar in einem bestimmten Rahmen hinzunehmen. Allerdings darf der Reiseveranstalter die Reisezeiten nicht willkürlich nach Belieben verändern. Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft. 

Ob die Flugzeitenverschiebung in Ihrem Fall einen Reisemangel begründen, kann anhand von verschiedenen Urteilen ermittelt werden: 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Aus den Urteilen lässt sich entnehmen, dass ein Reisemangel grundsätzlich ab einer Flugzeitenverschiebung von 8 Stunden angenommen werden kann. Natürlich muss aber jeder Einzelfall für sich gesehen betrachtet werden. Ich kann Ihnen daher nicht mit Sicherheit sagen, ob ein Reisemangel i.S.v. § 651 i BGB vorliegt. Dafür spricht jedoch, dass sie mit zwei Kleinkindern unterwegs sind, und durch den späteren Flug die Nachtruhe massiv gestört wird. Daher denke ich, dass ein Reisemangel vorliegt. 

Falls ein Reisemangel vorliegt ergeben sich die Gewährleistungsrechte dann aus § 651 i Abs. 3: 

(3) Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist,

1. nach § 651k Absatz 1 Abhilfe verlangen,
2. nach § 651k Absatz 2 selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3. nach § 651k Absatz 3 Abhilfe durch andere Reiseleistungen (Ersatzleistungen) verlangen,
4. nach § 651k Absatz 4 und 5 Kostentragung für eine notwendige Beherbergung verlangen,
5. den Vertrag nach § 651l kündigen,
6. die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§ 651m) ergebenden Rechte geltend machen und
7. nach § 651n Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben. 

Beantwortet von (2,520 Punkte)
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Hallo,

 Du hast eine Pauschalreise bei einem Reiseveranstalter für gebucht und nun wurde dir mitgeteilt, dass der Rückflug um 4 Stunden verschoben wurde, und du auf einen anderen Flug von Iberia mit einer anderen Flugnummer umgebucht wurden. Jetzt fragst du dich, welche Ansprüche dir gegen Iberia zustehen. 

Bei einer Nur-Flug-verbindung greifen regelmäßig die Rechte, die sich aus der EG-Fluggastrechteverordnung ergeben. Zunächst müsste allerdings geprüft werden, ob sich dein Flug auch im Anwendungsbereich befindet. Dies ergibt sich aus Art. 3 der Verordnung.

Sie gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten (bspw. dein Hinflug)

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Iberia ist ein Unternehmen der Gemeinschaft, somit ist auch der Anwendungsbereich eröffnet.

Der Geltungsbereich müsste eröffnet sein; so könnte man nun überlegen, ob du eventuell weitere Ansprüche aus der VO hast. Ausgleichszahlungen, wie sie in Art. 7 EG-VO geschildert sind, kommen allerdings nicht in Betracht, da du weit im Voraus über die Annullierung informiert wurdest.

Aus der VO ergibt sich auch ein Anspruch aus Art. 8 VO.

Dabei kannst du wählen zwischen

-        der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseab- schnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit  oder einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,  

-        anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

-        anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Die Airline hat dir bereits einen früheren Flug angeboten, den du ja auch bereits bestätigt hast. Insofern ergeben sich da keinerlei Ansprüche. Du solltest nochmal mit dem Reisebüro in Verbindung treten. Eventuell können die sich mit der Airline in Kontakt setzen und nochmal umbuchen, sollte der spätere Rückflug tatsächlich noch verfügbar sein.

 

Urteile:


AG Bremen, Urteil vom 18.01.2013, Az. 4 C 0516/11

Grundsätzlich müssen sich Fluggäste wegen ihrer Ansprüche immer an das Unternehmen wenden, welches den betroffenen Flug tatsächlich durchgeführt hatte. Dies ist jedoch dann anders, wenn das tatsächlich ausführende Unternehmen von einer anderen Airline hierzu beauftragt worden war – in solchen Fällen müssen Passagiere ihre Forderungen gegen das beauftragende Unternehmen richten (so auch AG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.03.2012, Az. 31 C 2809/12(78)).

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")

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