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Hallo Zusammen,

nachdem ich über google nichts vergleichbares finden konnte dachte ich mir ich probiere es hier. :)

Ich habe für den November 2019 eine Pauschalreise nach Thailand für 2 Personen gebucht. der Ursprüngliche Hinflug ging von Frankfurt nach Honkong und weiter nach Koh Samui - jeweils mit Cathay Pacific.

Vor zwei Wochen kam die erste Umbuchung, die Strecke Frankfurt Hongkong sollte nun einen Tag früher geflogen werden wodurch ein 36 Stunden aufenthalt in HKG nötig wäre. Auf Nachfrage beim Veranstalter hiess es ich solle warten und Sie kümmern sch.

Gestern nun eine weitere Mail: Umbuchung auf Frankfurt - London Heathrow - HongKong - Koh Samui. GENAU diese Kombination, also zwei mal umsteigen, habe ich beim buchen bewusst vermieden und einen AUfpreis i.H.v. 600,- € für eine Anreise mit 1 Stopp in Kauf genommen...

Kann ich eine "zumutbarere" Anreise verlangen oder den Reisepreis mindern?

Danke für eure Hilfe und viele Grüße

Dodi
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Hallo Dodi,

du hast eine Reise nach Thailand gebucht. Diese umfasste auch die Flüge von Frankfurt nach Koh Samui über Hongkong. Die Flüge sollten von Cathay Pacific durchgeführt werden. Jedoch wurdet ihr mehrmals umgebucht, und sollt jetzt zusätzlich über London fliegen, was einen zusätzlichen Umstieg und damit eine Änderung der Reiseroute bedeutet. 

Nun fragst du dich, ob dir Ansprüche zustehen. Meines Erachtens greift hier die  Fluggastrechteverordnung nicht.

Denn laut Geltungsbereich des Art. 3 gilt die Verordnung nur für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten oder sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Cathay Pacific Airways hat ihren Sitz jedoch in Hongkong. Damit ist schon der Geltungsbereich der Verordnung nicht eröffnet. 

Da du jedoch eine Pauschalreise gebucht hast, können dir Ansprüche gegen den Reiseveranstalter zustehen. Die Ansprüche leiten sich aus dem Reisevertragsrecht des BGB - § 651 a ff her. Bei einer Pauschalreise haftet der Reiseveranstalter zumeist für die Fehler bzw. Schäden seiner „Erfüllungsgehilfen“, d. h. der Leute, mit dessen Hilfe er seine Dienste erfüllt. 

Noch bis vor kurzem durften Reiseveranstalter die Änderung der Flugzeiten oder des Flughafens noch relativ kurz vor dem Reisebeginn vornehmen. Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2013 (Akz. X ZR 24/13) müssen sich die Reiseveranstalter an die in der Reisebestätigung angegebenen, voraussichtlichen Flugzeiten- und Orte im Wesentlichen halten. Im Wesentlichen bedeutet, dass eine geringfügige Verschiebung von 3-4 Stunden ohne Störung der Nachtruhe als bloße Unannehmlichkeit entschädigungslos hinzunehmen ist. Eine Ankündigung, die bis spätestens zwei Wochen vor Reisebeginn bei Ihnen eingeht, oder besser gesagt die angekündigte Änderung ist zu akzeptieren.

Du hast nun geschrieben, dass du dich extra für die ursprüngliche Flugroute entschieden hast, und dafür sogar mehr bezahlt hast. Dir war wichtig, dass ihr nur einmal umsteigen müsst. Das kann ich verstehen, das geht mir auch immer so. In meinen Augen stellt das mehr, als nur eine Unannehmlichkeit dar, sodass Sie Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß § 651 m BGB haben könnten.

Ein interessantes Ergebnis ist im Urteil des AG München vom 06. Mai 2009 (noch vor dem BGH-Urteil) zu finden (Akz. 212 C 1623/09). Hier geht es um eine Pauschalreise nach Thailand, bei der auch die Abflugzeit um circa 5 Stunden vorverlegt wurde. Daraufhin trat der Reisenden vom Vertrag zurück und verlangte die geleistete Anzahlung wieder. Das Gericht argumentierte, dass eine 5-stündige Erhöhung der gesamten Flugzeit gerade bei Langstreckenflügen nicht unerheblich ist.

Da der Abflugflughafen ein Bestandteil des Reisevertrages war, stellt dessen Änderung einen Reisemangel dar. 

Wenn ein Reiseveranstalter der Vertragspartner ist, dann wird die Flugverspätung nicht nach der Verordnung 261/2004 ausgeglichen, sondern als Reisemangel eingestuft und entsprechend den Umständen mit der Minderung des Reisepreises entschädigt. So würde ich das beurteilen, jedenfalls geht aus dem Sachverhalt nicht hervor, dass sich die Flugzeit insgesamt verlängert hat.

Beantwortet von (2,520 Punkte)
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Sie haben eine Pauschalreise nach Thailand gebucht. Nun wurde Ihre Flugroute jedoch erheblich verändert und Sie fragen nach Ihren Ansprüchen.

Bei einer Pauschalreise ergeben sich die Ansprüche aus dem Reisevertragrecht des BGB, welches in den §§ 651 a-y BGB geregelt ist. 

Ab einem gewissen Grad der Beeinträchtigung stehen dem Reisenden verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft. 

In Ihrem Fall wurde die Reiseroute erheblich verlängert und zwei weitere Zwischenstopps eingefügt. Sie geben an, dass Sie die ursprüngliche Reiseroute ausdrücklich und für einen Mehrpreis von 600 EUR gebucht haben. Daher gehe ich davon aus, dass die Reiseroute, wie sie gebucht wurde, auch Bestandteil des Reisevertrags geworden ist und eine solche erhebliche Abweichung einen Reisemangel darstellt.

Dazu auch folgendes Urteil: 

AG München, Urt. v. 06.05.2009, Az: 212 C 1623/09 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 212 C 1623/09 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Bei einer Änderung der Reisezeiten handelt es sich um wesentliche Vertragsbedingungen, um derentwillen der Vertrag geschlossen wurde. Werden sie geändert, kann das für den Reisenden unzumutbar sein.

Falls ein Reisemangel vorliegen sollte, ergeben sich die Gewährleistungsrecht aus § 651 i Abs. 3 BGB. 

Sie könnten dann bspw. gem. § 651 k BGB vom Veranstalter Abhilfe verlangen. Wird Ihnen vom Reiseveranstalter keine Abhilfe verschafft, dann besteht nach Nr. 2 die Möglichkeit selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. 

Sie könnten außerdem die Reise zu den geänderten Konditionen antreten und dann eine Reisepreisminderung für die Dauer des Mangels verlangen gem. § 651 m BGB

Sie könnten außerdem gem. § 651l BGB wegen Mangels kündigen. Dafür ist allerdings ein erheblicher Mangel erforderlich und erst dann zulässig, wenn der Reiseveranstalter Ihnen innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe gewährleistet hat. 

Beachten Sie jedoch, dass dieser Beitrag nur eine Rechtsmeinung darstellt. Wegen der Komplexität des Sachverhalts könnte es daher sinnvoll sein, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten. 

Beantwortet von (14,180 Punkte)
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