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Hallo

Folgendes Problem ist aufgetreten:

Am 08.09.2019 haben wir auf der Garuda-Indonesia Webseite in einer Buchung und zu einem Preis einen Flug von Amsterdam nach Perth gebucht. Abflug (GA089) Amsterdam am 12.10.19 um 12Uhr05, Ankunft Perth am 13.10.19 um 16Uhr00. Eine Zwischenlandung in Jakarta war am 13.10.19 für 06Uhr55 vorgesehen. Ebenso ein Flugzeugwechsel. Der Weiterflug nach Perth (GA724) ist für 10Uhr20 geplant gewesen.

Am 22.09.19 erreichte uns eine Email von Garuda, in welcher uns mitgeteilt wurde das der Flug von Amsterdam jetzt mit einem Tankstop irgendwo in Indonesien erst nach Denpasar, Bali, fliegt, Landung am 13.10.19 um 11Uhr05 und dann um14Uhr30 weiter nach Jakarta, wo wir um 15Uhr35 landen sollen. Da ist der Flieger nach Perth schon in Perth. Unter Zuhilfenahme der Garuda Buchungsseite stellten wir schnell fest das es zwar am Abend auch noch Flüge nach Australien gibt, allerdings nur mit ein bis zwei Zwischenlandungen und Reisedauer von 12 bis 25 Stunden. Der gleiche Flug (GA724) startet erst am 15.10.19 wieder. Da wir am 14.10.19 um13Uhr00 vor Ort in Perth sein müssen, denken wir das Garuda nicht in der Lage sein wird uns gemäß der geplanten Buchung irgendwie zeitnah ins Ziel zu bringen. Kontaktaufnahme via Email brachte keine Lösungsvorschläge, außer dem Hinweis das wir ja auch früher oder später fliegen könnten. Eine Stornierung wurde auch nicht angeboten, die hätten wir natürlich angenommen. Da es ein sehr günstiges Angebot war (776,50€ p.P.), haben wir uns überlegt ob da Methode hintersteckt und die Sache jetzt aussitzen möchte. Der Flug würde mit Kreditkarte sofort bezahlt. Neubuchung wird natürlich teurer, die vorangehende Übernachtung am Flughafen Amsterdam (190€) eventuell überflüssig.

Welche Möglichkeiten haben wir um wenigstens unser Geld schnell zurück zu bekommen.

Herzlichen Dank für alle folgenden Bemühungen.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Sie haben einen Flug mit Garuda Indonesia von Amsterdam über Jakarta nach Perth gebucht. Nun wurde der Flug von Amsterdam nach Jakarta jedoch so umgebucht, dass Sie den Weiterflug nach Perth nicht mehr wahrnehmen können. Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie wegen dieser Flugverlegung haben.

Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Fraglich ist, ob diese überhaupt anwendbar ist. Der Anwendungsbereich der Verordnung ergibt sich aus Art. 3 VO Nr. 261/2004:

"Artikel 3 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten."

Da Sie den Flug in Amsterdam antreten, ist die Fluggastrechteverordnung anwendbar. 

Ansprüche könnten sich dadurch ergeben, das eine Annullierung Ihres Fluges vorliegt. Dazu folgendes Urteil: 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: „C-83/10 reise-recht-wiki.de“ bei Google eingeben):
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ihre Flugzeiten wurden so geändert, dass Sie mit Ihrer ursprünglich gebuchten Verbindung nicht mehr an Ihrem Zielflughafen ankommen. Ich denke, dass man daher von einer Annullierung ausgehen kann. 

Welche Ansprüche ein Reisender aufgrund einer Annullierung hat, ergibt sich aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)

Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung entfällt jedoch, wenn der Fluggast früher als 2 Wochen über die Änderung informiert wurde. Diese Frist wurde in Ihrem Fall eingehalten. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i) der VO Nr. 261/2004 haben Sie also leider keinen Anspruch auf die Ausgleichszahlung.

Allerdings begründet Artikel 5 der Verordnung noch andere Ansprüche. Hier ist Artikel 8 der Verordnung entscheidend:

 (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Danach habt Sie einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung.

Sie können also entweder den Flug stornieren und erhaltet den Preis für die Tickets zurück, dann könnte Sie selbstständig neu buchen. Oder Sie fordern Garuda Indonesia  auf, Ihnen einen Alternativflug zu vergleichbaren Bedingungen anzubieten. Sollte Garuda Indonesia Ihnen keinen Flug innerhalb einer angemessenen Frist bereitstellen, können Sie selbst Abhilfe schaffen und die Differenz des Ticketpreises erstattet verlangen.

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts.

Beantwortet von (14,180 Punkte)
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Hallo Nicole&Stefan,

Sie haben einen Flug mit Garuda Indonesia von Amsterdam über Jakarta nach Perth gebucht. Nun wurde der Flug von Amsterdam nach Jakarta  umgebucht, daher können sie den Weiterflug nach Perth nicht mehr wahrnehmen. Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie wegen dieser Flugverlegung haben.

In Ihrem Fall kommt eine Annullierung Ihres Fluges in Frage. Dazu folgendes Urteil: 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ihre Flugzeiten wurden so geändert, dass Sie mit Ihrer ursprünglich gebuchten Verbindung nicht mehr an Ihrem Zielflughafen ankommen. Ich denke, dass man daher von einer Annullierung ausgehen kann. 

Welche Ansprüche ein Reisender aufgrund einer Annullierung hat, ergibt sich aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)

Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung entfällt jedoch, wenn der Fluggast früher als 2 Wochen über die Änderung informiert wurde. Diese Frist wurde in Ihrem Fall eingehalten. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i) der VO Nr. 261/2004 haben Sie also leider keinen Anspruch auf die Ausgleichszahlung.

Allerdings begründet Artikel 5 der Verordnung noch andere Ansprüche. Hier ist Artikel 8 der Verordnung entscheidend:

 (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Danach haben Sie einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung.

Sie können also entweder den Flug stornieren und erhaltet den Preis für die Tickets zurück, dann könnte Sie selbstständig neu buchen. Oder Sie fordern Garuda auf, Ihnen einen Alternativflug zu vergleichbaren Bedingungen anzubieten. Sollte Garuda Ihnen keinen Flug innerhalb einer angemessenen Frist bereitstellen, können Sie selbst Abhilfe schaffen und die Differenz des Ticketpreises von Garuda erstattet verlangen.

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts. 

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