Sie haben eine Pauschalreise nach Mallorca gebucht. Nun haben Sie jedoch erfahren, dass der Hinflug um 11 Stunden verschoben wurde. Sie fragen sich, ob Sie diese Änderung akzeptieren müssen.
Die Änderung der Flugzeiten nach Buchung ist zwar in einem bestimmten Rahmen hinzunehmen. Allerdings darf der Reiseveranstalter die Reisezeiten nicht willkürlich nach Belieben verändern. Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:
(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,
| 1. | wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten |
| 2. | wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. |
Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.
Ob die Flugzeitenverschiebung von 11 Stunden und die Änderung der Fluggesellschaft einen Reisemangel begründet, kann anhand von verschiedenen Urteilen ermittelt werden:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.
AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)
Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)
Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
Aus den Urteilen lässt sich entnehmen, dass ein Reisemangel grundsätzlich ab einer Flugzeitenverschiebung von 8 Stunden angenommen werden kann. In Ihrem Fall wurde der Flug um 7 Stunden verlegt, sodass die Verschiebung alleine nach im Rahmen des Zumutbaren liegen könnte. Allerdings wurde zusätzlich noch der Flughafen geändert. Dazu folgende Urteile:
AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98
Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.
AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)
Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.
AG Hamburg-Altona, Urt. v. 05.02.2001, Az: 319 C 451/00 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 319 C 451/00 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Landet ein Flug nicht wie gebucht in Hamburg, sondern in München, so ist dies eine erhebliche Abweichung und ein Reisemangel.
Ich gehe daher davon aus, dass in Ihrem Fall durch die Kombination aus Flugzeitenverschiebung und Verlegung des Flughafens definitiv ein Reisemangel vorliegt.
Die Gewährleistungsrechte ergeben sich dann aus § 651 i Abs. 3. Da Sie die Reise ja nicht stornieren wollen, scheint für Sie das Abhilfeverlangen und die Reisepreisminderung am interessantesten.
Sie so könnten also zunächst einmal gem. § 651 k BGB vom Veranstalter Abhilfe verlangen. Der Mangel muss dann vom Veranstalter beseitigt werden. Allerdings steht diesem in gewissen Fällen auch ein Verweigerungsrecht zu, z.B. wenn die Abhilfe unmöglich ist oder die Abhilfe mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Liegt eine solche Ausnahme nicht vor und wir nicht Abhilfe verschafft, dann besteht nach Nr. 2 die Möglichkeit selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Ihnen bereits ein Mietwagen angeboten wurde.
Sie könnten außerdem die Reise zu den geänderten Konditionen antreten und dann eine Reisepreisminderung für die Dauer des Mangels verlangen gem. § 651 m BGB. Nun wurde Ihnen bereits eine Rückerstattung von 150 EUR Angebote. Fraglich ist, ob diese eine angemessene Reisepreisminderung darstellt. Die Reisepreisminderung ist schwer zu pauschalisieren und muss für jeden Einzelfall bestimmt werden. Ich kann Ihnen daher nicht sagen, ob die 150 EUR angemessen sind, allerdings erscheint mir eine Reisepreisminderung von 4,5 % für Flugzeiten- und Flughafenverschiebung doch sehr gering.
Für eine genauere Einschätzung könnten Sie darüber nachdenken, ob Sie nicht einen Anwalt für Reiserecht einschalten wollen.