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Hallo!

Mangels genauer Beschreibung gehen wir alle möglichen Varianten durch.

(1)      Anspruch auf eine Ausgleichszahlung

Sofern Sie ausschließlich einen Flugbeförderungsvertrag abgeschlossen haben, könnten Sie einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gegen Tailwind haben. Bei dieser Entfernung zwischen den beiden Flughäfen könnte Ihnen gem. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) Verordnung Nr. 261/2004 eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro pro Person zustehen.

Der Anspruch ist gem. Art. 5 Abs. 3 Verordnung 261/2004 zu verneinen, wenn Tailwind nachweisen kann, dass die Verspätung aufgrund von außergewöhnlichen Umständen passiert ist, die sie auch beim Ergreifen von zumutbaren Maßnahmen nicht hätte verhindern können.

Technische Defekte am Flugzeug werden von Gerichten äußerst selten als außergewöhnliche Umstände haftungsbefreiend anerkannt. Man argumentiert, dass Wartung und Instandhaltung der Flugzeuge der direkten Verantwortung und Einflusssphäre einer jeden Fluggesellschaft unterliegen, sodass jegliche technische Fehler rechtzeitig entdeckt werden können und sollen, ohne dass sie zu Verspätungen oder Annullierung führen (z.B. AG Frankfurt, Urt. v. 02.12.2011, Az: 32 C 1923/11 (72), KG Berlin, Urt. v. 30.04.2009, Az: 8 U 15/09, AG Rüsselsheim, Urt. v. 21.01.2011, Az: 3 C 1392/10 (31)). Auch seltene technische Defekte und Fehler sowie solche, die trotz ordnungsgemäßer Wartung nicht entdeckt wurden, gelten meist nicht als außergewöhnliche Umstände (z.B. AG Frankfurt, Urt. v. 24.06.2011, Az: 31 C 961/11 (16), AG Rüsselsheim, Urt. v. 11.08.2010, Az: 3 C 774/10 (31), AG Frankfurt, Urt. v. 28.09.2010, Az: 30 C 1048/10 (32)).

Eine Ausnahme von dieser Ansicht ist dann denkbar, wenn eine Störung durch Umstände hervorgerufen wurde, die die Fluggesellschaft nicht beherrschen kann (LG Darmstadt, Urt. v. 23.07.2014, Az: 7 S 126/13 - hier Fremdkörper in der Turbine).

(2)      Anspruch auf eine Reisepreisminderung

Die Lage sieht anders aus, sofern Ihr Flug ein Bestandteil einer von Ihnen gebuchten Pauschalreise dar. Hier könnte die Abflugverspätung einen Reisemangel darstellen und die Ansprüche sind gegen den Reiseveranstalter zu stellen. Auch im Rahmen einer Pauschalreise hat der Reiseveranstalter die vereinbarten Abflugzeiten einzuhalten. Geringfügige Verspätungen bis zu 5 Stunden werden jedoch oft nicht als Reisemangel anerkannt und begründen keinen Anspruch auf eine Reisepreisminderung (AG Rostock, Urt. v. 04.04.2012, Az: 47 C 299/11).  

Sprechen Sie am besten mit einem Anwalt für Reiserecht über die Anspruchsdurchsetzung und die Höhe der möglichen Entschädigung.

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Sie haben einen Flug wahrgenommen, bei dem Sie mit einer Verspätung von 4 Stunden an Ihrem Zielflughafen angekommen sind.

Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Solche kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. 

AG Düsseldorf, Urt. v. 25.02.2011, Az: 27 C 5060/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „Az: 27 C 5060/10 reise-recht-wiki“)

Bei einer großen Verspätung steht dem Fluggast wie bei einer Annullierung des Fluges ein Anspruch auf eine Ausgleichzahlung nach Art. 7 EG-VO Nr. 261/2004 zu, sofern er sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht

Da Sie mit einer Verspätung von 4 Stunden an Ihrem Zielflughafen angekommen sind, könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Es ist jedoch zu beachten, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Ursache für die Verspätung nicht von der Fluggesellschaft hätte vermieden werden können.  

Fraglich ist, ob ein technischer Defekt einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Dazu folgende Urteile: 

AG Frankfurt, Urt. v. 02.12.2011, Az: 32 C 1923/11 (72) (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 32 C 1923/11 (72) reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Flugreisender musste wegen eines technischen Defekts an der Maschine seines Anschlussfluges 26 Stunden Verspätung hinnehmen. Er erhielt 600 Euro, denn technische Defekte sind im Luftverkehr keine ungewöhnlichen Ereignisse.

KG Berlin, Urt. v. 30.04.2009, Az: 8 U 15/09 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 8 U 15/09 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Fluggesellschaft wurde auf Schadensersatz verklagt, weil die Reise durch einen technischen Defekt am Flugzeug nicht pünktlich stattfinden konnte.

Das KG in Berlin hat den Klägern eine Schadensersatzauszahlung zugesprochen und entschied, dass ein technischer Defekt am Flugzeug keine höhere Gewalt darstellt und somit vermeidbar ist.

AG Rüsselsheim, Urt. v. 08.11.2006, Az: 3 C 821/06 (31) (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 3 C 821/06 (31) reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

 Ein technischer Defekt am Flugzeug stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar.

Den Urteilen lässt sich entnehmen, dass ein technischer Defekt in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand ist. Sie haben meines Erachtens daher einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegenüber der Fluggesellschaft. 

Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

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