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Hallo,

habe für März 2020 einen Flug von LAX nach HNL als Nonstop Flug gebucht.

Heute bekomme ich die Info, dass der Flug nicht Nonstop sein wird, sondern über SEA geht.

Die Flugnummern haben sich geändert, hab ich ein Rücktrittsrecht oder kann ich eine Entschädigung verlangen.

Gebucht bei Alaska Airlines.

Besten Dank im Voraus

AG
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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2 Antworten

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Sehr geehrter Fragesteller,

Sie haben einen Flug von Los Angeles nach Hawaii gebucht, der ursprünglich ein Non-stop-Flug sein sollte, nun aber über Seattle geht. Der Start- und der Zielort sowie der Ort der Zwischenlandung befinden sich ausschließlich in den USA.

Damit stehen Ihnen leider die üblichen Rechte, die den Flugreisenden in Europa meistens zustehen, leider nicht zu.

In der EU werden Fluggästen Ansprüche auf Grundlage der Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 eingeräumt. Die Verordnung gilt in folgenden Fällen:

„[...]a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

 

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten. [...]

Das heißt, Ihr Flug muss irgendwo innerhalb der EU starten. Wenn dem nicht so ist, muss der Flug jedenfalls irgendwo in der EU landen und von einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU durchgeführt werden. Bei allen anderen Flügen gilt die Verordnung nicht.

Das heißt natürlich nicht, dass Fluggäste außerhalb der EU keine Rechte haben, nur eben nicht auf Grundlage der Verordnung Nr. 261/2004. Ich habe versucht, nach den Fluggastrechten in den USA zu googeln, und die USA scheint tatsächlich nicht so ein Regelwerk zu Fluggastrechten zu haben. Laut dem U.S. Department of Transportation gibt es nicht einmal feste Vorschriften dazu, welche Leistungen (i.e. Verpflegung, ggf. Hotelübernachtungen) an Fluggäste verspäteter Flüge zu erbringen sind.

Nach dem EU-Recht würde man die Änderung an Ihrem Flug als eine Flugannullierung einstufen. Sie hätten in einem solchen Fall zumindest den Anspruch auf eine Stornierung des Fluges und vollständige Rückerstattung des Flugscheinpreises gehabt. Eine entsprechende Regelung scheint es in den USA nach meinem Kenntnis- und Recherchestand leider nicht zu geben.

Beantwortet von (6,750 Punkte)
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Sie haben einen Flug mit Alaska Airlines von Los Angeles nach Honolulu gebucht. Dieser wurde nun jedoch dahingehend geändert, dass er kein Non-Stop-Flug mehr ist, sondern eine Zwischenlandung beinhaltet.  Außerdem hat sich auch die Flugnummer geändert. Sie fragen nun, ob Sie ein Rücktrittsrecht bzw einen Anspruch auf eine Entschädigung haben.

Mögliche Ansprüche sind immer gegen die Fluggesellschaft zu richten, also Alaska Airlines. 

Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechte Verordnung EG-VO 261/2004 in Betracht. 

Fraglich ist jedoch , ob die VO Nr. 261/2004 in Ihrem Fall überhaupt Anwendung findet. Der Anwendungsbereich wird in Art. 3 der Verordnung geregelt: 

Art. Anwendungsbereich. (1) Diese Verordnung gilt

a)  für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b)  sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten

Der Startflughafen müsste also entweder in der EU liegen oder der Flug müsste von einer europäischen Fluggesellschaft durchgeführt werden. Sie starten Ihren Flug aus Los Angeles, also außerhalb der EU und der Flug wird auch nicht durch eine Fluggesellschaft der Gemeinschaft durchgeführt. Daher stehen Ihnen leider keine Ansprüche aus der VO Nr. 261/2004 zu. So auch der BGH: 

BGH, Urt. v. 13.11.2012, Az: X ZR 14/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: X ZR 14/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist nur innerhalb der Europäischen Union anwendbar.

Es kommen also keine Ansprüche aus der VO Nr. 261/2004 in Betracht. Mögliche Ansprüche richten sich daher wahrscheinlich nach amerikanischen Recht. Mit diesem kann ich Ihnen aber leider nicht weiterhelfen, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Anwalt für Reisrecht hinzuzuziehen.

Beantwortet von (12,200 Punkte)
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