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Hallo - ich bitte dringenst um eure Hilfe!!!

Ich bin von Samstag bis Sonntag von Sydney nach Stuttgart geflogen, mit Etihad, über Abu Dhabi und Düsseldorf. Irgendwo auf dem Weg ist wohl mein Koffer verloren gegangen.
Direkt am Flughafen STR war ich beim Baggage Claim (wo ich NICHTS erhalten habe!!!), um die Gepäckverspätung aufzugeben.

Ich hatte dort 2h Aufenthalt und musste dann einen Zug weiter nach Bern nehmen, wo ich ab Montag Früh EINE NEUE ARBEITSSTELLE angefangen habe!
Zur Zeit bin ich vollkommen hilflos - ich habe mir gestern erst mal notfallmässig Unterwäsche, einen Pulli und Shampoo etc. gekauft (Rechnungen aufgehoben), weil ich hier ja neu bin und keine Sachen hier habe. Nachdem ich eben arbeiten muss, brauche ich ungedingt Kleidung... wie ist es denn mit Entschädigung? Wie viel steht einem denn pro Tag Verspätung zu? Ich habe auf der Etihad-Webseite gesucht, aber nichts gefunden

Bisher wurde ich von den Ground Services in Stuttgart auch noch nicht kontaktiert (die sagten mir, ich werde per SMS informiert, wenn mein Koffer da ist), obwohl auf einer Etihad-Suchseite steht, dass der Koffer im Flughafen eingetroffen wäre. Telefonisch konnte ich den Baggage Claim heute nicht erreichen... also habe ich diesem Baggage Claim Stuttgart jetzt mal eine Mail geschrieben.

Was kann ich denn sonst tun? Soll/Muss ich auch Etihad kontaktieren? Und wen da am besten? Ich kenne mich auf deren Homepage null aus!

Danke schon mal im Voraus!
Simone

 

Aktualisierung: Ich habe gerade eine Antwort vom Baggage Claim Stuttgart erhalten, dass mein Gepäck an den Flughafen Bern weitergeleitet wurde und dass ich von denen kontaktiert werde. Ich habe versucht, dort in Bern anzurufen, aber um diese Zeit geht da anscheinend niemand mehr ans Telefon...

Gefragt in Gepäckverspätung von
wieder getaggt von
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11 Antworten

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Hallo, Bei einer solchen Gepäckverspätung steht Ihnen ein Anspruch aus Art. 19 Montrealer Übereikommen zu. Dieser besagt, dass der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen hat, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen. Wie hoch der Schadensersatz ist, bestimmt sich nach Art. 22 Abs. 1 MÜ: Für Verspätungen im Sinne des Artikels 19 haftet der Luftfrachtführer bei der Beförderung von Personen nur bis zu einem Betrag von 4.150 Sonderziehungsrechten je Reisenden. Somit würde Ihnen ein Schadensersatz von maximal 4. 150 Sonderziehungsrechten zustehen. Wie hoch genau sich der Betrag bei den dort angegeben Sonderziehungsrechten beläuft wird in Art. 23 Abs. 1 MÜ festgelegt: Die in diesem Übereinkommen angegebenen Beträge von Sonderziehungsrechten beziehen sich auf das vom Internationalen Währungsfonds festgelegte Sonderziehungsrecht. Die Umrechnung dieser Beträge in Landeswährungen erfolgt im Fall eines gerichtlichen Verfahrens nach dem Wert dieser Währungen in Sonderziehungsrechten im Zeitpukt der Entscheidung. Auch die Sachen die Sie sich in Folge der Gepäckverspätung gekauft haben, werden erstattet. Urteile im einzelnen: AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, (zu finden über Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“) AG Frankfurt, Urteil vom 03.02.2011, (bei Google einfach zu finden unter „reise-recht-wiki.de“) AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, (leicht zu finden über "29 C 2518/12(19)reise-recht-wiki.de“) AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, (leicht zu finden über "4 C 7/07reise-recht-wiki.de“)
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