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Ich bin am 30.12. mit IBERIA von Frankurt nach Madrid geflogen- mein Koffer ist allerdings in Deutschland geblieben und erst 2 Tage später angekommen. Ich habe auf der Homepage gelesen, dass ich eigentlich ein Basic Care Set hätte bekommen sollen, hab ich aber nicht. Auch bezüglich der Rückerstattung habe ich bisher fast keinerlei Informationen gefunden. Ich nehme an, dass ich Belege aller Art per Post nach Madrid an die Zentrale schicken muss, aber eine genau Adresse konnte ich noch nicht finden.
Hilfreich wäre es zudem, wenn mir jemand den genauen Paragraph nennen könnte, damit ich meiner Forderung ein wenig Nachdruck verleihen kann ;)

Vielen Dank!

Ps: Und wird so etwas nach Tag berechnet?
Gefragt in Gepäckverspätung von
wieder getaggt von
+8 Punkte

11 Antworten

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Guten Tag,

 

Ansprüche wegen einer Gepäckverspätung sind durch das Montrealer Übereinkommen (MÜ) international geregelt.

 

Art. 19 MÜ setzt fest, dass Airlines für verloren gegangenes oder verspätetes Gepäck haften müssen. Damit Sie einen Anspruch gegen IBERIA haben können, muss Ihnen ein Schaden durch die Verspätung entstanden sein. Das bloße Warten auf das Gepäck reicht nicht aus.

Überprüfen Sie daher: Mussten Sie durch das Fehlen Ihres Koffers notwendige Gegenstände nachkaufen (z.B. Kleidung)? Wenn das der Fall ist und Sie begründen können, dass die Einkäufe tatsächlich notwendig waren, dann können Sie diese Kosten bis zu einem Wert von etwa 1300€ von IBERIA ersetzt bekommen.

Berufen Sie sich daher auf Art. 19 des Montrealer Übereinkommens, sofern ein Schaden entstanden ist.

 

Möglich ist auch, dass Sie das Basic Care Set erhalten können. Zumindest zum Teil würde dies die Bedürfnisse für zwei Tage abdecken können. Ein entsprechendes Gesetz hierzu gibt es nicht, Sie müssten sich dann auf den Vertrag mit IBERIA (vermutlich auf deren AGB) berufen. Da das Care Set diese Bedürfnisse dann zumindest nachträglich abdeckt, entfällt dann Ihr Anspruch nach dem MÜ weitestgehend, denn das Care Set ersetzt damit quasi Ihre Ausgaben.

 

Eine Berechnung nach Tagen erfolgt nicht. Es geht ausschließlich darum, ob ein Schaden entstanden ist – vermutlich durch Ihre persönlichen Einkäufe, um den vorübergehenden Kofferverlust auszugleichen – und in welcher Höhe dieser Schaden vorliegt. Es ist natürlich wahrscheinlicher, dass ein entsprechender Schaden größer wird, je länger Sie auf Ihr Gepäck warten müssen, da Sie sich dann auch für mehr Tage ausstatten müssen.

 

Sofern Ihnen ein Schaden entstanden ist, sollten Sie diesen bei IBERIA anzeigen, d.h. Sie schicken den Beleg Ihres Schadens (etwa Quittungen über notwendige Einkäufe) sowie entsprechende Belege über Ihren Flug und den zweitägigen Verlust Ihres Koffers an IBERIA. Versuchen Sie es am besten über diese Adresse.

 

Fazit: Sofern ein Schaden vorgelegen hat, können Sie ihn nach Art. 19 MÜ ersetzt bekommen, das bloße Warten zählt jedoch nicht als Schaden. Ob Sie das Care Set stattdessen bekommen können ist eine Frage Ihres Vertrages.

 

 

Urteile:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84

(zu finden unter der Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)

Bei einer Gepäckverspätung haben Passagiere ein Anrecht auf den Ersatz ihres dadurch entstehenden Schadens, welcher alle dabei notwendigen finanziellen Belastungen umfasst. Da sich dieser Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen herleitet, gilt dies nur für Mitgliedsstaaten dieses Abkommens (Deutschland und Spanien gehören jeweils dazu).

 

AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19)

(zu finden unter der Google-Suche „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)

Der erwähnte Anspruch nach dem Montrealer Übereinkommen umfasst alle notwendigen Ausgaben, um die Gepäckverspätung „aufzufangen“. Es muss jedoch jeweils begrüdet werden können, warum die Anschaffungen notwendig waren, Ausgaben darüber hinaus werden nicht erstattet.

 

 

 

 

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Hallo,

Verspätetes Gepäck kann Ausgleichzahlungen nach sich ziehen. Die Flugpassagiere müssen dabei die rechtzeitige Anzeigepflicht von 7 Tagen beachten.  Die Fluggesellschaft muss nun gegebenen falls Ihre Neueinkäufe per Ausgleichszahlung bezahlen. Gemindert kann diese Zahlung nur aufgrund der aufzuzeigenden Außergewöhnlichen Umstände der Fluggesellschaft werden. 

Für Passagiere, die mit der Fluggesellschaft einen Luftbeförderungsvertrag geschlossen haben, sind überwiegend die Regelungen vom Montrealer Übereinkommen relevant. Dieses setzt in Art. 19 MÜ fest, dass der Luftfrachtführer für alle Schäden aufkommt, die der Passagier durch die Gepäckverspätung erleidet, sofern kein Fall von Haftungsausschluss vorliegt. Die Beweislast für diese Schäden trägt der Reisende. Er muss darlegen, dass eine erhebliche Gepäckverspätung bestand und ihm durch diese auch Zusatzkosten entstanden. Die Beweislast wiederum für das Vorliegen Haftungsausschließender Gründe wie Wetterlage und Personenstreik trägt der Luftfrachtführer.

 

BGH, Urteil v. 03.06.2008, XI ZR 319/06

Die Darlegungs- und Beweislast für einen im Rahmen des Mitverschuldens gemäß §254 Abs. 2 BGB anzusiedelnden Verstoßes des Anspruchsinhabers gegen seine Schadens-minderungspflicht trifft nämlich stets den Schadensersatzpflichtigen. (einfach zu googlen unter "reise-recht-wiki.de XI ZR 319/06)

 

AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht. (einfach zu googlen unter "reise-recht-wiki.de 4 C 7/07)

 

AG Rüsselsheim, Urteil v. 27.11.2003, 3 C 981/03 (32)

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung des ihr entstandenen Schadens durch den behaupteten Verlust verschiedener Gegenstände aus dem als Reisegepäck beförderten Koffer sowie die Beschädigung der als Reisegepäck beförderten Reisetasche gemäß Art. 18 Warschauer Abkommen nicht zu, da sie die entsprechenden Schäden nicht rechtzeitig innerhalb der Frist von sieben Tagen gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Warschauer Abkommen schriftlich angezeigt hat. (veraltet, aber Urteil trifft auch auf das neue Montrealer Übereinkommen zu)

(einfach zu googlen unter "reise-recht-wiki 3 C 981/03 (32))

 

Weiteres können Sie HIER nochmal nachlesen.

 

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@Valentine
@Calvados

Ich habe auch vorher im Internet nachgesehen und versucht, rauszufinden, wie ich an die Entschädigung von Condor komme, ohne gleich zum Rechtsanwalt gehen zu müssen. Keine Chance. Die Condor macht es immer gleich: Wer selbst dort antanzt (egal ob mit tollem Musterschreiben oder nicht), wird immer abgewimmelt. Standardantwort: tut uns Leid, aber die Verkehrszentrale sagt unzumutbarer Flugsicherheitsmangel.

Klar, ist das einfallslos von Condor. Aber es scheint ja zu funktionieren. Ich möchte nicht wissen, wie viele Betroffene sich davon blenden lassen.

Ich habe mich lange erkundigt und hab dann die Kanzlei Bartholl Legal Service aus Berlin eingeschaltet. Kann man im Internet finden: Kanzlei Bartholl Legal Service oder Rechtsanwalt Jan Bartholl Berlin.

Die kann ich empfehlen. Die haben unsere Geschichte richtig gut zu Ende gebracht. Sind auf jeden Fall gute Anwälte dort. Meine Erfahrungen mit Rechtsanwalt Jan Bartholl hab ich auch schon hier gepostet.

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Sehr geehrter Fragesteller,

Die Grundlage für Ihre Ansprüche bildet § 19 des Montrealer Übereinkommens:

„Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.“

Um gleich bei den Informationen aus dem Artikel zu bleiben – Fluggesellschaft muss nur dann für den Verspätungsschaden nicht aufkommen, wenn die Gepäckverspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Dies wird nicht anders behandelt, als bei einer Flugverspätung.

Sehr wichtig ist es, gesetzliche Anzeigefristen zu beachten. Art. 31, Abs. 2 MÜ:

„Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muß die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.“

Die Frist bei Verspätungen beträgt also 21 und nicht 7 Tage, wie das bei Gepäckbeschädigung oder Diebstahl/Verlust von Sachen aus dem Gepäck der Fall ist. Dies ist damit zu erklären, dass bei einer Gepäckverspätung der Luftfrachtführer in der Regel vom Verbleib des Gepäcks Kenntnis hat oder haben muss. Bei Beschädigungen oder Verlust von einzelnen Gegenständen aus dem Gepäck werden für die Anzeige von konkreten Schäden am Gepäck die 7 Tage Frist eingeräumt, wobei äußere Schäden am besten sofort zur Anzeige gebracht werden sollten, da es später immer schwieriger werden kann, die Herkunft der Schäden nachzuweisen. Außerdem, wie ein Vorredner bereits erwähnt hat, begründet allein das Warten auf das Gepäck keinerlei Schadensersatzansprüche. Es werden also nur konkrete Schäden bzw. Kosten ersetzt wie Ersatzkleidung oder Verdienstausfall (zum Beispiel weil ein Laptop im Gepäck war).

Ferner müssen Sie beweisen, dass Ihnen ein Schaden durch die Verspätung entstanden ist. Meistens handelt es sich dabei um Käufe von Ersatzkleidung, Kosmetik, Toilettenartikel und andere absolut erforderlichen Gegenstände. Zahlungsbelege sollten dafür ausreichend sein.

Soweit ich weiß müssen Sie nicht (extra) beweisen, dass eine Verspätung vorlag. Zum einen, werden Sie dies sicherlich schon am Flughafen gemacht haben. Zum anderen, wie oben erwähnt, geht man davon aus, dass der Luftfrachtführer schon wissen muss, wo sich das Gepäck befindet.

Die Höhe des Schadensersatzes ist auf circa 1.300,- € begrenzt.

Erstattet werden nur die absolut notwendigsten Ausgaben, Sie sollten also darauf achten, dass Sie keine vermeidbaren Kosten verursachen.

Beantwortet von (6,750 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

eine Rückerstattung Ihrer entstandenen Kosten im Fall der Gepäckverspätung ergibt sich grundsätzlich aus Artikel 19 des Übereinkommens von Montreal. Notwendig hierfür ist, dass

  1. eine haftungsrelevante Gepäckverspätung vorliegt (Im Fall einer Verspätung von 2 Tagen ist dies gegeben, vergl. AG Frankfurt, Urt. 13.06.2013 – 29 C 2518/12 (19)),
  2. IBERIA Airlines diese Verspätung auch zu verschulden hat,
  3. aus der Gepäckverspätung ein Schaden entstanden ist,
  4. eine Schadensanzeige aufgegeben wurde.

Bei der Frage nach dem Verschulden der Airline, geht es darum, was der Grund für die Gepäckverspätung war und ob die Airline dies zu verschulden hat. Ein solches Verschulden entfällt nämlich gemäß Artikel 19 Abs. 2 MÜ immer dann, wenn die Airline nachweisen kann, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um den Schaden, der durch eine Verspätung des Gepäcks entsteht, zu verhindern. Daher kommt es in Ihrem Fall darauf an, ob IBERIA Airlines eine solche Entlastung gelingt oder nicht. 

Außerdem muss aus der Gepäckverspätung für Sie ein Schaden resultiert sein. Typische Schäden bei Gepäckverspätung sind u.a. Kosten für die Beschaffung von Ersatzkleidung oder Kosmetikartikeln, Kosten für Telefonate oder Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit der Gepäckverspätung stehen.

Wichtig ist außerdem, dass Sie innerhalb von 21 Tagen, nachdem Sie ihr Gepäck erhalten haben, bei der Airline eine Schadensanzeige aufgeben. Diese muss zum einen konkrete Angaben zur Gepäckverspätung , als auch genau die einzelnen Schadensposten enthalten. 

Da der Reisende verpflichtet ist, in einem solchen Fall zu beweisen, dass es zu einer Gepäckverspätung gekommen ist und dass und in welcher Höhe ihm daher ein Schaden entstanden ist, sollten Sie IBERIA Airlines sämtliche Belege über die Zusatzkosten in Form von Quittungen, EC-Karten-Belegen oder Ähnlichem und eventuell vorhandene Belege für einen Suchauftrag des Gepäcks oder Bestätigungen der Verspätung zukommen lassen.

War der betreffende Flug Teil einer Pauschalreise (Reisebuchung über Reiseveranstalter, incl. Übernachtung ect.) können Sie neben einem Anspruch nach Artikel 19 MÜ auch alternativ einen Anspruch auf Erstattung der Kosten einer Selbstabhilfe gem. § 651 c Abs. 3 BGB gegen ihren Reiseveranstalter geltend machen. Dieser Anspruch ist im Prinzip auf die Erstattung der selben Kosten wie bei Artikel 19 MÜ gerichtet. Daher ist zu beachten, dass Sie eventuelle Schäden immer nur 1 Mal ersetzt verlangen können, entweder gem. Artikel 19 MÜ oder gem. § 651 c Abs. 3 BGB.

Eine Berechnung nach Reisetagen erfolgt lediglich bei einem Anspruch auf Minderung des Reisepreises gem. § 651 d BGB. Einen solchen Anspruch haben Sie jedoch auch nur dann, wenn der Flug Teil einer Pauschalreise war.

Bezüglich der Adresse der Airline finden Sie Angaben zum Sitz (Adresse ect.) üblicherweise in Ihren Reiseunterlagen, wie z.B. in Ihrer Flugbestätigung.

Beantwortet von (6,840 Punkte)
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Guten Tag Fragesteller,

Bei einer Gepäckverspätung können Sie Ihre Rechte aus dem Montrealer Übereinkommen(MÜ) geltend gemacht.

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Gemäß Art.19 des Montrealer Übereinkommens hat der entsprechende Luftfrachtführer für alle Schäden aufzukommen, die der Reisende durch das verspätete Gepäck erleidet. Dieser Schaden stellt jegliche materiellen Einbußen dar, also alle möglichen Mittel, mit denen Sie sich in der Zeit ohne Gepäck versorgen mussten. Darunter fallen vor allem notwendige Ersatzkleidung und Drogerieartikel. Die Beweislast für die Notwendigkeit der Artikel tragen allerdings Sie selbst.
Generell gibt es eine maximale Ausgleichszahlung von 1300€. Wie hoch diese Zahlung genau bei Ihnen ausfallen wird, hängt in der Regel von den gegeben Umständen vor Ort ab.

Falls allerdings haftungsausschließende Gründe in Form von außergewöhnlichen Umständen vorliegen, muss das Luftfahrtunternehmen keine Ausgleichszahlungen vornehmen.

Wichtig ist, die Verspätung so schnell wie möglich bei der Airline zu melden und den Schaden spätestens nach 21 Tagen Erhalt Ihres Gepäcks ebenfalls melden.

 


 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19)

(zu finden über Google-Suche „29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki“)

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84

(zu finden über Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Bei uns war es so, dass Iberia nicht nur den Koffer erst vertrödelt hat, sondern wir ihn auch noch vom Flughafen nach über 3 Wochen Bangen und Warten selber abholen mussten. Absolut lächerlicher Service. Erst verschludern die unseren Koffer und dann kümmern die sich wirklich null. Absolut nichts. angry Wir mussten dort jeden Tag anrufen und nachfragen, ob der Koffer denn jetzt gefunden worden ist oder nicht. Es hat alles nichts gebracht.

Wir haben dann zum Glück recht schnelle einen Fachanwalt eingeschaltet, weil wir den Koffer unbedingt brauchten. Erst als unser Anwalt der Iberia Dampf gemacht hat, kam Bewegung in die Sache. Nach 3 Tagen hat dann die Iberia angerufen und gesagt, dass der Koffer morgen zum Flughafen gefolgen würde. Weil die es nicht gebacken bekommen haben, habe ich ihn dann selbst vom Flughafen abgeholt. War klar, dass der dann auch noch aufgerissen war und einige Sachen fehlten. Der Koffer war ganz klar geöffnet und durchwühlt.

Unser Anwalt hat dann 1500 EUR für uns bei Iberia für den ganzen Stress rausgeholt was für uns OK war. Ich kann euch sagen, dass die Fluggesellschaften sich absolut nicht drum kümmern was mit eurem Gepäck geschieht. Das ist denen völlig egal. Daher kann man auch die ganzen nervenaufreibenden Anrufe bei den völlig inkompetenten und ahnungslosen Servicehotlines lassen. Das beste ist man schaltet schnell einen Fachanwalt ein, der ordentlich Druck macht. Anders verstehen die Fluggesellschaften nicht. Leider crying Dann bekommt man wenigstens eine Entschädigung. 1500 EUR Entschädigung war eigentlich gar nicht so schlecht für uns, weil die Tickets soviel gar nicht gekostet hatten und wir erst dachten dass wirt viel weniger bekommen. Aber die Anwälte wissen Bescheid wieviel euch zusteht.

 

Beantwortet von (4,510 Punkte)
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Iberia hat uns das schöne Märchen aufgebunden, dass unsere wirklich ärgerliche Flugverspätung in Madrid auf einen Streik zurückzuführen wäre. Ich hatte das erst geglaubt. Erste Zweifel kamen dann auf, nachdem andere Reisende am Flughafen nach 4 Stunden warten erneut nachgefragt hatten, warum es nicht weitergeht. Plötzlich war von Streik nicht mehr die Rede, sondern es hieß an der Maschine läge ein technischer Defekt vor, der erst behoben werden müsste. Sehr seltsam. Es war sehr ärgerlich, den ganzen Tag am Flughafen verbringen zu müssen.

Als wir aus dem Urlaub wiederkamen hat mir ein anderer Reisender eine mail zugeschickt und gesagt, er wird von der Iberia 600 € Entschädigung wegen der Flugverspätung verlangen. Da Iberia uns wirklich nicjt gut behandelt hat, habe ich mich dem angeschlossen und auch für mich und meine Frau 1200 € Entschädigung angefordert. Iberia hat nichts gemacht. Ich habe dann nochmal mit einem Einschreibebrief gemahnt: wieder nichts. Fast hätte ich die Sache aus den Augen verloren, zum Glück habe ich dann nach 8 Monaten nochmal dran gedacht und meine Frau  und ich haben uns dann entschlossen, einen Anwalt einzuschalten. 

Es war in unserem Fall so wie alle anderen hier auch schreiben. Erst hat die Iberia einfach nichts gemacht, als unser Anwalt dann für uns gegen Iberia vorging, gab es innerhalb von einem Monat die Zusage, dass 1200 € sofort gezahlt werden und nach einigen weiteren Wochen hatten wir dann den Scheck von der Iberia im Briefkasten.

Iberia Flugverspaetung

Ich weiß heute dass ich irgendwelchen Aussagen der Iberia keinen Glauben mehr schenken würde. Die Fluggesellschaften scheinen ihre Mitarbeiter darauf zu trimmen, Verbrauchern Sand in die Augen zu streuen und gezielt irgendwelche Ausreden zu verbreiten. Ziel ist es immer, die Verbraucher in die Irre zu führen, damit auch ja niemand auf die Idee kommt und die gesetzlich festgeschriebene EU-Gesetz Entschädigung bei Flugverspätungen einklagt. Schade, dass dxie so mit Kunden umgehgen.

Beantwortet von (2,140 Punkte)
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Lieber Fragesteller,
 
 
da ihr Koffer 2 Tage später in Madrid angekommen ist, als Sie selbst, handelt es sich um einen Fall der Gepäckverspätung.
 
Wie ein Fall der Gepäckverspätung zu bewerten ist, lässt sich dem Art. 19 Monrealer Überinkommen (auch abgkürzbar MÜ) entnehmen.
 
  • Art. 19 Montrealer Übereinkommen
 
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
 
In dem von Ihnen geschilderten Fall würde Ihnen somit Schadensersatz für die  Gepäckverspätung zustehen, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.
 
  • Art. 22 Abs. 1 Montrealer Übereinkommen
 
Für Verspätungen im Sinne des Artikels 19 haftet der Luftfrachtführer bei der Beförderung von Personen nur bis zu einem Betrag von 4.150 Sonderziehungsrechten je Reisenden.
 
Nach diesem Artikel bestimmt sich der Betrag für jeden Reisenden. Wie hoch genau sich der Betrag bei den dort angegeben Sonderziehungsrechten beläuft wird in Art. 23 Abs. 1 MÜ festgelegt.
 
  • Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Montrealer Übereinkommen
 
Die in diesem Übereinkommen angegebenen Beträge von Sonderziehungsrechten beziehen sich auf das vom Internationalen Währungsfonds festgelegte Sonderziehungsrecht. Die Umrechnung dieser Beträge in Landeswährungen erfolgt im Fall eines gerichtlichen Verfahrens nach dem Wert dieser Währungen in Sonderziehungsrechten im Zeitpukt der Entscheidung.
 
 
 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (bei Google einfach zu finden unter „reise-recht-wiki.de“)

Bei einer Gepäckverspätung haben Passagiere ein Recht auf den Ersatz ihres dadurch entstehenden Schadens, welcher alle dabei notwendigen finanziellen Belastungen beinhaltet.
 
 
 
Beachten Sie bitte vor allem, dass eine fristgerechte Schadensanzeige notwendig ist, um die oben genannten Ansprüche überhaupt geltend machen zu können. Die Voraussetzungen für eine fristgerechte Schadensanzeige finden Sie im Art. 31 des MÜ.
 
  • Art. 31 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen
 
Im Falleiner Beschädigung muss der Empfäner unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. ImFall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.
 
 
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84
 
Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
(zu finden über Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)
 
 

 

Beantwortet von (8,030 Punkte)
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Bei einer Gepäckverspätung ergeben sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ). Vor allem ist dabei Art. 19 MÜ zu beachten.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Somit würde auch Ihnen Schadensersatz für die Gepäckverspätung zustehen, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.

Bei einer Gepäckverspätung haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro.

Die Fluggesellschaft muss also für alle Anschaffungen haften, die Sie in der Zeit aufgrund des Fehlen Ihres Gepäcks tätigen mussten. Dazu die folgenden Urteile:

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "4 C 7/07 reise-recht-wiki")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingeben: "Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

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