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+3 Punkte
Bei 7 Tage Urlaub in dei Türkei mit Air Berlin sind unsere Koffer 27 Stunden zu spät im Hotel abgegeben worden.

Wir mussten uns das Notwendigste neu kaufen, Bikini, Schwimmshorts , T-Shirts, etc  100,-€

Wie und wo jetzt am besten vorgehen?

Beleg, Lost and Fond, Einkäufe, Kofferlieferungsquittung vorhanden.

 

Dankeschön.
Gefragt in Gepäckverspätung von (150 Punkte)
wieder getaggt von
+3 Punkte

7 Antworten

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Lieber Fragensteller,

in Ihrem Fall ergeben sich mögliche Ansprüche aus dem Übereinkommen von Montreal bzw. aus dem Reisevertragsrecht des BGBs, wenn der betreffende Flug als Teil einer Pauschalreise gebucht wurde. Im Übereinkommen von Montreal regelt der Art. 19 Ansprüche aus Gepäckverspätung. Voraussetzung für die Geletensmachung solcher Ansprüche ist, dass 1. eine Verspätung des Gepäcks gegeben ist, 2. der Luftfrachtführer dafür die Schuld zu tragen hat, 3. dem Reisenden daraus ein Schaden entstanden ist und 4. das Vorliegen einer Schadensanzeige. 

Eine haftungsbegründende Verspätung ist immer dann gegeben, wenn die geplante Ankunftszeit des Gepäcks mit der tatsächlichen Ankunftszeit nicht übereinstimmt und diese Abweichung erheblich ist. D.h. nicht jede Abweichung von der geplanten Ankunftszeit löst Schadenersatzansprüche wegen Gepäckverspätung aus, sondern nur in den Fällen, in denen zur Überschreitung der geplante Ankunftszeit auch noch der Ablauf einer gewissen Toleranzgrenze hinzukommt. Wo diese Toleranzgrenze zu ziehen ist, kann leider nicht pauschal beantwortet werden, da sie von verschiedenen Faktoren, wie z.B. der Flugroute, der Streckenlänge und den Umständen des Einzelfalls abhängig ist. 

Ob in Ihrem Fall eine Gepäckverspätung von ca. 1 Tag dazu geeignet ist, diese Toleranzgrenze zu überschreiten, ist schwierig zu beurteilen. Würde diese Frage Gerichten vorgelegt, ist davon auszuegehen, dass die verschiedenen Gerichte zu verschiedenen Beurteilungen kommen würden. Eine zweifelsfreie Überschreitung dieser Grenze würden nämlich erst bei einer Gepäckverspätung von 2 Tagen vorliegen; vergleiche: AG Frankfurt, Urt. 13.06.2013 – 29 C 2518/12 (19), zu finden unter google "29 C 2518/12 reise-recht-wiki". Allerdings geht der ADAC in seiner Broschüre zum Thema "Ihr Recht auf Reisen" davon aus, dass bereits eine Gepäckverspätung von 3 Stunden genügt, um die Toleranzgrenze zu überschreiten. Nach dieser Ansicht wäre in Ihrem Fall eine Gepäckverspätung gegeben. Dass eine Gepäckverspätung in Ihrem Fall vorlag, sollten Sie der Airline durch Lost and Found und die Kofferlieferungsquittung nachweisen.

Weitere Voraussetzung ist es, dass die Fluggesellschaft auch das Verschulden für die Gepäckverspätung trifft. Dies ist dann nicht der Fall, wenn sie nachweisen kann, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den Verspätungsschaden abzuwenden. Kann sie das nicht, ist von einem Verschulden auszugehen. Daher ist es wichtig zu wissen, was der Grund für die Gepäckverspätung war. 

Außerdem muss Ihnen aus der Gepäckverspätung ein Schaden entstanden sein. Der typische Schaden bei Gepäckverspätung besteht wie in Ihrem Fall darin, dass Ersatzbekleidung und Kosmetika gekauft werden mussten. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass die Fluggesellschaft nur die Kosten zu ersetzten hat, die durch die Anschaffung von angemessener und notwendiger Ersatzbekleidung und anderen Dingen entstanden sind. Hierzu zählen z.B. jeweils 1 Satz Unterwäsche, Oberbekleidung, Badebekleidung und Schuhe pro Reisenden, vergleiche : AG Frankfurt, Urt. 13.06.2013 – 29 C 2518/12 (19), zu finden unter google "29 C 2518/12 reise-recht-wiki". Daher sollte es sich bei den von Ihnen gekauften Sachen um angemessene und notwendige Ersatzbekleidung handeln. Die Kosten hierür sollten Sie der Fluggesellschaft durch die Kaufbelege nachweisen.

Schließlich ist es unerlässlich eine Schadensanzeige innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Koffers gegenüber Air Berlin zu fertigen. Diese sollte konkrete Angaben zur Verspätung des Gepäcks enthalten. Die Aufgabe eines Suchauftrags allein ist nicht ausreichend. Wird die Frist von 21 Tagen versäumt, erlöschen die Schadenersatzansprüche. Daher ist es unbedingt notwendig, wenn eine solche Anzeige bisher nicht erfolgt ist, dass Sie diese gegenüber Air Berlin vornehmen.

Ansonsten müssen Sie sich lediglich mit Air Berlin in Verbindung setzten und das Vorliegen der 4 Voraussetzungen darlegen, dies mit den entsprechenden Belegen beweisen und den Schaden, der Ihnen entstanden ist, ersetzt verlangen. Hierbei sollten Sie Air Berlin eine Frist zur Zahlung des Schadenersatzes nennen. 

Viel Erfolg!

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Guten Tag,


bei einer Gepäckverspätung können in der Regel Ansprüche aus Art.19 des Montrealer Übereinkommen. Demzufolge müsste der entsprechende Luftfrachtführer für alle Schäden aufkommen, die infolge einer Gepäckverspätung auftreten. Dies bezieht sich vor allem auf notwendige Ersatzkäufe von Kleidung oder Drogerieartikeln. (Quittungen unbedingt behalten!)

Allerdings gelten diese Ansprüche nur bei einer enormen Verspätung. Dies bedeutet, dass man eine kleinere Gepäckverspätung in Abhängigkeit von der Fluglänge durchaus tolerieren muss. Ab welchen Zeitpunkt eine solche als „enorm“ einzustufen ist, ist allerdings nicht genau geregelt.

In Ihrem Fall handelt es sich um eine Verspätung von etwas mehr als einem Tag. Ob dies für Schadensersatz ausreicht, hängt wohl von den Gegebenheiten vor Ort ab. Zudem muss die Notwendigkeit für die gekauften Artikel von Ihnen belegt werden.
Ich rate hierzu sich bei einem Fachanwalt für Reiserecht zu informieren.

 

Generell kann Schadensersatz aller nur verlangen, solange keine außergewöhnlichen Umstände aufgetreten, die Fluggesellschaft den Schaden nicht selbst zu verschulden hat.
 

Generell ist jedoch wichtig, dass Sie die Verspätung so schnell wie möglich melden und alle Schäden spätestens 21 Tage nach dem Erhalt Ihrer Koffer melden, um keine möglichen Ansprüche zu verlieren.
 

Urteile:

AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.
(Google-Suche „4 C 7/07 reise-recht-wiki.de“)


 

OLG Frankfurt a.M. - Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12

Ein Fluggast muss einen Gepäckverlust ausnahmslos bei der Fluggesellschaft anzeigen. Dies gilt auch dann, wenn Gepäck nur teilweise verloren gegangen ist, da das Unternehmen den Verlust auch einzelner Gepäckteile nachvollziehen können muss.
(Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki.de“)


 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19)

Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.
(Google-Suche „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki.de“)

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Vielen lieben Dank für die hilfreichen Antworten.

Ich werde Air Berlin anschreiben, bei Nichtzufriedenstellung geht's dann weiter.

Danke noch einmal.
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@Roadie

@alle

Vielen lieben Dank für eure Tips!

Wir haben es durch eure Hilfe endlich geschafft unsere Entschädigung von Air France zu bekommen yescheeky

Es war echt genauso wie ihr vorausgesagt habt. Zuerst habe ich es alleine mit einer Mustervorlage für Flugverspätungen probiert. Da hat Air France schonmal gar nicht reagiert. Dann habe ich mühsam die Adresse von Air France ausfindig gemacht und ein Einschreiben hingeschickt. Eine Antwort habe ich nicht aus Deutschland, sondern nur aus Paris Cedex Frankreich bekommen. Das war aber auch nur so eine nichtssagende tut-uns-leid-Schreiben.

Habe dann lange nach einem guten Rechtsanwalt gesucht, der das für uns machen kann. Wir hatten dann die Auswahl zwischen der Kanzlei Klein (die unsere Rechtsschutzversicherung vermittelt hatte) oder der Kanzlei Bartholl. Wir haben uns dann für die Kanzlei Bartholl entschieden (weil die fast überall als beste Kanzlei genannt wurden).

Wir mussten leider über 3 Monate warten, aber letzte Woche hat uns der Rechtsanwalt geschrieben. Air France zahlt endlich. 2400 Euro!! yessmiley Geduld hat es echt gekostet.

Jetzt sind wir erstmal zufrieden. Mit dem Geld können wir für unseren nächsten Urlaub im Herbst sogar Business fliegen wink Air France sei Dank!

Für alle Unentschlossenen empfehle ich es wie es alle hier schon geschrieben haben. Ein kurzes Schreiben an Air France, am besten gleich ne Frist setzen. Die melden sich eh nicht, also gleich einen Anwalt raussuchen, dem die Sachen schicken und dann abwarten. 

Ich kann die Kanzlei Bartholl aus Berlin empfehlen. Die Anwältin, die unsere Sache bearbeitet hat, war sehr nett. Mit Herrn Bartholl persönlich habe ich nicht gesprochen, aber alle Leute, die ich dort gesprochen habe, waren freundlich und immer hilfsbereit. Und wenn man Top Anwälte schon einschalten kann und nicht mal bezahlen muss, ist es doch das schönste.

 

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Lieber Fritz Fröhlich,
 
 
Ihr Gepäck wurde 27 Stunden zu spät gebracht. Sie stellen die konkrete Frage, wie und wo bei einer Gepäckverspätung vorzugehen ist.
 
 
Zunächst ist es wichtigb für Sie zu wissen, dass Ihnen bei Gepäckverspätung tatsächlich ein Schadensersatzanspruch zusteht. Den sich für Sie ergebenden Anspruch können Sie dem Montrealer Übereinkommen entnehmen (MÜ). 
 
In Art. 19 Montrealer Übereinkommen ist Folgendes geregelt:
 
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
 
In dem von Ihnen geschilderten Fall würde Ihnen somit Schadensersatz für die  Gepäckverspätung zustehen, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.
 
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (bei Google einfach zu finden unter „reise-recht-wiki.de“)
 
Bei einer Gepäckverspätung haben Passagiere ein Recht auf den Ersatz ihres dadurch entstehenden Schadens, welcher alle dabei notwendigen finanziellen Belastungen beinhaltet.
 
 
Um diesen Anspruch geltend zu machen, bedarf es einer fristgerechten Schadensanzeige. Die Voraussetzungen der Schadensanzeige sind in Art. 31 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen geregelt: 
 
Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.
 
Damit wäre die Frage nach dem "Wie" geklärt. Weiterhin muss noch die Frage "Wo" geklärt werden. Damit ist wohl gemeint, gegen wen die Ansprüche geltend gemacht werden können. 
Alle Ansprüche müssen bei Gepäckverspätung gegen den Luftfrachtführer- im vorliegenden Fall "Air Berlin" geltend gemacht werden.
 
 
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12
 
 
Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
(zu finden über Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)
 
 
 
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84
 
Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
(zu finden über Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)
 
 
 
AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07
 
Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht. 
(leicht zu finden über Google-Suche „4 C 7/07 reise-recht-wiki.de“)

 

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Lieber Fritz Fröhlich,

in dem von dir geschilderten Fall handelt es sich um eine Gepäckverspätung von 27 Stunden. Aus diesem Grund ist das Montrealer Übereinkommen anwendbar. Zunächst ist jedoch der Art. 19 Montrealer Übereinkommen ausschlaggebend. 

 

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verpätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
 
Auf welche Summe genau Sich der Schadensersatz beläuft, regelt Artikel 22 Montrealer Übereinkommen.
 
Art. 22 Montrealer Übereinkommen
 
Für Verspätungen im Sinne des Artikels 19 haftet der Luftfrachtführer bei der Beförderung von Personen nur bis zu einem Betrag von 4.150 Sonderziehungsrechen je Reisenden.
 
Wie genau Sonderziehungsrechte zu verstehen sind, wird in Art. 23 Montrealer Übereinkommen erläutert. 
 
Art. 23 Montrealer Übereinkommen
 
Die in diesem Übereinkommen angegebenen Beträge von Sonderziehungsrechten beziehen sich auf das vom Internationalen Währungsfonds festgelegte Sonderziehungsrecht. Die Umrechnung dieser Beträge in Landeswährungen im Fall eines gerichtlichen Verfahrens nachdem wert dieser Währungen in Sonderziehungsrechten im Zeitpukt der Entscheidung.
 
Wichtig ist, dass Sie eine fristgerechte Schadensanzeige machen müssen, um die oben genannten Ansprüche überhaupt geltend machen zu können. Die Voraussetzungen für eine fristgerechte Schadensanzeige finden Sie im Art. 31 Montrealer Übereinkommen.
 
Art. 31 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen
 
Im Fall einer Beschädigung muss der Empfäner unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen 21 Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.
 
Für den vorliegenden Fall, sind die folgenden Urteile relevant:
 
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84
 
Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
(zu finden über Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)
 
 
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19)
 
Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.
Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

 

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Lieber Fragensteller,

In disem Fall kommen Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen für die Gepäckverspätung in Betracht. 

I. Anspruchsgrundlage

Als Anspruchsgrundlage liegt in Ihrem Fall Artikel 19 MÜ auf der Hand, denn dieser besagt, dass der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen hat, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht.  

Die Fluggesellschaft ist außerdem dazuverpflichtet Ihnen bei einer mehrtägigen Gepäckverspätung die entstehenden Kosten für die nötige Ersatzgarderobe zu ersetzten. Darunter fällt die Grundausstattung (Über- und Unterkleidung; diverse Kosmetika), nicht jedoch Luxusgüter sowie die Kosten für andere übermäßige Ausgaben. 

II. Schadensersatz

Für den Schadensersatz gibt es eine Haftungsobergrenze von 1131 Sonderziehungsrechte, was umgerechnet ungefähr 1.350,00 € entspricht. Dies gilt ledigleich pro geschädigter Person und nicht pro Gepäckstück.

 

Wichtig ist hier die Fristgerechte Schadensanzeige gemäß Artikel 31 Absatz 2 MÜ, ansonsten erlischt Ihr Schadensersatzanspruch.

Artikel 31 Absatz 2

Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen. 

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Bei einer Gepäckverspätung können Sie einen Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen geltend machen. Dieser richtet sich nach Art. 19 des Montrealer Übereinkommens.

 

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

 

Ihnen würde somit Schadensersatz für die Gepäckverspätung zustehen. Dieses gilt jedoch nur, solange beim Flug keine außergewöhnlichen Umstände aufgetreten sind, also die Fluggesellschaft den Schaden nicht selbst zu verschulden hat. Von einem solchen Umstand ist in Ihrem Fall zwar nicht auszugehen, dieses sollte jedoch mit der Airline abgeklärt werden.

 

AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (einfach zu finden bein Google unter "4 C 7/07 reise-recht-wiki")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

 

 

Um den Anspruch geltend zu machen, müssen Sie eine fristgerechte Schadensanzeige nach Art. 31 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen machen. Sie müssen die Gepäckverspätung innerhalb von 21 Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, bei dem Flugunternehmen anzeigen.

 

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13 (einfach zu finden bei Google unter " Az. 9 C 244/13 reise-recht-wiki")

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

 

Gem. Art. 22 des Montrealer Übereinkommens ist der Anspruch auf Schadensersatz bei der Beförderung von Reisegepäck auf 1131 Sonderziehungsrechts pro Reisenden begrenzt. Hierbei handelt es sich um eine künstliche Währung. 1131 Sonderziehungsrechte entsprechen derzeit etwa 1350€. Sie können Ihren Schadensersatz also maximal bis zu dieser Höhe geltend machen. Wichtig ist, dass der Schaden hierbei belegt werden kann. Sie sollten also alle Belege und ähnliches aufbewahren. Die Ausgleichszahlung umfasst alle Anschaffungen, die sie wegen Fehlen des Gepäcks tätigen mussten. Zum Beispiel neue Kleidung, Kosmetika usw.

 

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (einfach zu finden bei Google unter "Az. 29 C 2518/12 reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

 

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

 

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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