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Wir hatten bei Air France einen Flug nach Punta Cana (in die Dominikanische Republik) gebucht. War als Paket von einem Reisebüro (mit 5 Sterne Hotel). Der Hinflug sollte über Paris Charles-de-Gaulle gehen. Wir sind mit einer kleinen Verspätung von 55 Minten abgehoben, aber dadurch konnte die Verspätung nicht mehr aufgeholt werden. Wir sind dann in Charles-de-Gaulle noch zum anderen Gate gerannt, aber der Flieger konnte nicht mehr auf uns warten, weil die Flugverspätung zu groß war. Wir wurden dann von Air France auf einen Flug am nächsten Tag nach Punta Cana umgebucht und in ein Hotel gebracht. Die Service war in Ordnung.

Am nächsten Tag sind wir dann mit 22 Stunden Verspätung in Punta Cana gelandet. Ich habe jetzt schon sher viel im Internet gelesen, werde aber nicht ganz schlau: Haben wir jetzt einen Geldanspruch auf Entschädigung über 2400 Euro (wir waren 4 Personen)? Der erste Flug (Zubringerflug) war ja keine 3 Stunden, sondern nur knapp eine Stunde verspätet. Aber dadurch konnten wir den Anschlussflug am Umsteigeflughafen Paris-Charles-de-Gaulle nicht bekommen. Zählt jetzt die Verspätung in Paris oder die am Urlaubsort Punta Cana?

Danke für eure Antworten.
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7 Antworten

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Guten Tag,

 

ein Anspruch kann sich für Sie aus der EU-Fluggastrechteverordnung ergeben.

 

Am wichtigsten zu wissen ist zunächst, dass für Sie nur die Verspätung von Bedeutung ist, die Sie an Ihrem letzten Ziel hatten. Die eigentliche Verspätung mag geringer gewesen sein, wenn diese jedoch dazu geführt hat, dass Sie letztendlich verspätet an Ihrem Ziel angelangt sind, reicht auch die geringere ursprüngliche Verspätung aus, um eine Ausgleichszahlung erhalten zu können. Nur die Verspätung am letzten Ziel ist bei der Berechnung der Verspätung von Interesse - auch im Sinne der Fluggäste - , nicht etwa die Verspätung an Zwischenlandeorten.

 

Zusätzlich muss geklärt werden, ob die Verspätung durch außergewöhnliche Umstände hervorgerufen wurde, da in diesem Fall Ihr Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nicht bestünde. Außergewöhnliche Umstände können etwa schlechte Wetterbedingungen oder Streiks des Flughafenpersonals sein – bei einer relativ geringen Verspätung gehe ich jedoch nicht von einem außergewöhnlichen Umstand aus. Sie müssen hierzu keine „Nachforschungen“ anstellen, die Beweislast hierbei trägt die Airline.

Sie haben daher einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 2400€ (4 x 600€).

 

Zusätzlich können Sie sich jedoch auch gegen den Reiseveranstalter wenden und eine Reisepreisminderung wegen eines Reisemangels fordern, da Sie wegen der Verspätung einen ganzen Urlaubstag verpasst haben. Die Höhe der Minderung besteht dabei in dem Teilreisepreis für genau diesen verpassten Tag. Hierbei ist völlig unerheblich, warum die Verspätung entstanden ist. Voraussetzung ist dabei jedoch, dass Sie den Reiseveranstalter von dem Mangel in Kenntnis gesetzt haben. Sollten Sie dies noch nicht getan haben, holen Sie es so schnell wie möglich nach.

Hinzu kann ein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude kommen. Dessen Höhe bemisst sich nach der Schwere der Beeinträchtigung durch den verpassten Urlaubstag und lässt sich im Voraus nur schwer bestimmen. Auch hierfür müssen Sie sich an den Reiseveranstalter und nicht an die Airline wenden.

 

Urteile:

 

LG Berlin, Urteil vom 15.10.2013, Az 54 S 22/13

(zu finden über die Google-Suche „54 S 22/13 reise-recht-wiki“)

 

Bei einer Verspätung von mindestens drei Stunden haben Passagiere – sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen – ein Recht auf eine Ausgleichszahlung von der Airline. Dies gilt auch dann, wenn ein Flug zwar nur wenig verspätet ist, dadurch aber ein Anschlussflug verpasst wird und letztendlich eine große Verspätung entsteht. Denn entscheidend ist nicht die Verspätung beim Abflug oder an Orten einer Zwischenlandung, sondern die Verspätung am für den Fluggast interessanten Endziel.

 

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.01.2009, Az 2-24 S 177/08

(zu finden über die Google-Suche „2-24 S 177/08 reise-recht-wiki“)

 

Führt eine Flugverspätung auf einer Pauschalreise dazu, dass ein Reisetag verloren geht (hiervon ist bei einer Verspätung von nahezu einem Tag auszugehen), dann können Reisende den Reisepreis um den Betrag für diesen Tag mindern und diesen bereits gezahlten Betrag zurückfordern. Zusätzlich steht Reisenden unter Umständen ein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude zu.

 

 

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Kleinere Flugverspätungen sind im alltäglichen Flugverkehr ganz normal. Wenn dadurch aber fast ein ganzer Urlaubstag verloren geht, stellt dies ein sehr unangenehmes Unterfangen dar, wogegen Sie durchaus gewisse Ansprüche aufgrund 1)der Verspätung des Fluges erheben können und wohl möglich eine 2)eine Reisepreisminderung verlangen können.

1) Flugverspätung

Ihre ergeben sich aus der EG-Verordnung 261/2004 für europäische Fluggastrechte.
Am Startflughafen sind Sie zwar nur mit einer Verspätung von weniger als einer Stunde los geflogen, zählen tut allerdings nur die endgültige Verspätung am Urlaubsziel. (Dies gilt auch bei Code-Sharing)
Somit sind sie insgesamt 22 Stunden und einen Tag später als erwartet gelandet, was eindeutig ausreicht, um Ausgleichszahlungen in Höhe von 600€ pro Person zu verlangen.
Zudem muss Air France Sie über die Wartezeit mit Getränken, Essen und gegebenenfalls einer Hotelübernachtung versorgen, was in Ihrem Fall ja auch rechtmäßig geschehen ist.

Dies gilt allerdings nur, solange keine außergewöhnlichen Umstände am Startflughafen vorlagen, die die Fluggesellschaft von Ihrer Zahlungspflicht befreien könnten. Außergewöhnliche Umstände sind Ereignisse, die von der Airline nicht zu erwarten waren und denen auch mit allen möglichen Mitteln nicht entgegen zu wirken sind. Darunter fallen beispielsweise Wetterbedingungen oder Personenstreiks. Lagen solche vor, muss Ihnen die Airline keine Entschädigung zukommen lassen. Allerdings trägt hier das verantwortliche Flugunternehmen die Beweislast, das heißt, dass Air France auch eindeutig beweisen muss, dass außergewöhnliche Umstände vorlagen und Sie alles mögliche versucht haben, um der Verspätung entgegenzuwirken.

2) Reisepreisminderung

Zudem könnte auch noch eine Reisepreisminderung, aufgrund entgangener Urlaubsfreude, in Betracht kommen. Anspruchsgegner ist hier allerdings nicht Air France, sondern der jeweilige Reiseveranstalter, bei dem die Pauschalreise gebucht wurde.

Wie hoch die Minderung ausfällt ist schwer zu sagen, da dies immer abhängig von den gegebenen Umständen vor Ort ist.


 

Urteile:

EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az. C-402/07

Passagiere haben wie bei einer Annullierung auch bei einer großen Verspätung einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Die Verspätung muss hierbei mindestens drei Stunden am Zielort betragen. Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach der insgesamt zurückgelegten Flugstrecke und beträgt zwischen 250 und 600€.


 

AG Dortmund, Urteil vom 04.03.2008, Az 431 C 11621/07

(einfach zu googlen „431 C 11621/07 reise-recht-wiki“)

Nach der EU-Fluggastrechteverordnung muss ein Luftfahrtunternehmen einem Passagier eine Hotelübernachtung finanzieren, wenn eine Übernachtung wegen eines Flugausfalles notwendig wurde. Tut ein Unternehmen dies nicht und mietet der Passagier deswegen auf eigene Faust ein Hotelzimmer, so kann er die Kosten dafür ersetzt verlangen.


 

EuGH, Urteil v. 19.11.2009, C-402/07 und C-432/07
(einfach zu googlen "C-402/07 reise-recht-wiki.de" und "C-432/07 reise-recht-wiki.de")

Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt. Ein technischer Defekt des Flugzeugs zählt nicht als „Außergewöhnlicher Umstand“.


 

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Lieber Fragesteller,

die unterschiedlichen Aussagen im Internet beruhen sicherlich auf den unterschieldichen Urteilen, die zu dem Thema "Anschlussflug verspätet" gesprochen wurden.

In der etwas älteren Rechtsprechung wurde nur die Verspätung des Zubringers gemessen und die Flüge wurden einzeln betrachtet. Dieses führte dazu, dass Ausgleichszahlungen regelmäßig nicht zu zahlen waren und die Fluggäste ohne Ersatz dastanden (vgl. z.B. LG Berlin, Urt. v. 20.09.2011, 85 S 113/11; AG Wedding, Urt. v. 31.03.2011, 8a C 10/10). 

Nach der neueren Rechtsprechung und auch höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt es nicht mehr auf die einzelnen Flüge an, sondern auf die gesamte Flugreise (vgl. BGH, Urt. v. 07.05.2013, X ZR 127/11).

Wichtig dabei ist, dass allein die Verspätung am Endziel der Reise zählt. Wo die Verspätung entstanden ist, ist nicht relevant (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 13.12.2011, 29 C 655/12 (11)).

Zu beachten gilt es, was auf dem Flugschein steht. Wenn die Reise einheitlich gebucht wurde, so kann der Ausgleichsanspruch gegenüber. Bei einem einheitlich gebuchten Flug schuldet das Luftfahrtunternehmen bei einer Umsteigeverbindung auch die Weiterbeförderung mit dem Anschlussflug. Ein Luftfahrtunternehmen hat Umsteigeverbindungen, die bei einheitlichem Flugschein in mehreren Abschnitten erfolgen, so anzubieten, dass grundsätzlich genügend Zeit zum Umsteigen bleibt. Wenn es zeitlich knapp wird, hat das Luftfahrtunternehmen Vorkehrungen zu treffen, dass der Fluggast seinen Anschlussflug noch erreichen kann. Dieses kann beispielsweise einen beschleunigten Transfer oder ein länger offenes Boarding realisiert werden (vgl. LG Leipzig, Urt. v. 10.11.2008, 6 S 319/08).

Wurde die Reise nicht einheitlich gebucht, so hat das Unternehmen die Verspätung am Endreiseziel zu verschulden, die den Zubringer verspätet durchgeführt hat (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 21.12.2007, 32 C 1003/07-22).

Zu diesem Thema empfehle ich folgenden Beitrag auf der Website passagierrechte.org:

http://passagierrechte.org/Anschlussflug_verpasst_-_Rechte

Viel Erfolg!

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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihr Flug mit Air France von Paris nach Punta Cana wurde, wegen einer Verspätung auf Ihrem Hinflug nach Paris von 55 Minuten, auf den darauffolgenden Tag umgebucht. Sie hatten deshalb eine Verspätung von 22 Stunden bei Ihrer Ankunft in Punta Cana.

Ihre Fragen beziehen sich auf die Ihnen möglicherweise zustehenden Entschädigungen.

> Ausgleichszahlungen bei verpasstem Anschlussflug

Ihnen könnten Ausgleichszahlungen gemäß der Fluggastrechteverordnung 261/2004 zustehen.

Der Flug von Ihrem Startpunkt und Paris hatte lediglich etwa eine Stunde Verspätung. Bei einer solch geringen Verspätung können Sie wohl eher keine Ausgleichszahlungen geltend machen.

Doch anders könnte es bei Ihrem umgebuchten Weiterflug und der dann folgenden Verspätung von 22 Stunden am Zielort in Punta Cana sein.

Dazu folgende Urteile:

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013, Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az.: C-11/11 (einfach zu finden über Google unter ”reise-recht-wiki”

Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 […]ist dahin auszulegen, dass auf seiner Grundlage dem Fluggast eines Fluges mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in Art. 6 der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte, eine Ausgleichszahlung zusteht, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der in Art. 6 aufgeführten Voraussetzungen abhängt.

Es ist folglich allein Ihre Verspätung am Endziel maßgeblich, und Ihnen könnten Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 der EU-VO zustehen.

Ihre möglichen Ausgleichsleistungen stellen sich dann wie folgt dar:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft allerdings befreien. Und zwar wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft. Diesbezüglich konnte ich Ihrer Nachricht aber keine Informationen entnehmen.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 Euro (pro Fluggast) haben. In Ihrem Fall wären das Ihrer Rechnung nach dann für 4 Fluggäste zutreffend 2400 Euro.

> Anspruch auf Unterstützungsleistungen und Betreuungsleistungen gemäß Artikel 8 und 9 der EU-VO in Anspruch nehmen, wie Mahlzeiten, Erfrischungen und eine Hotelunterbringung. Eine Unterbringung in einem Hotel wurde Ihrer Nachricht nach von Air France ja bereits übernommen.

> Reisepreisminderung

Bei Ihrer Buchung handelt es sich um eine Pauschalreise. Deshalb haben Sie wahrscheinlich außerdem die Möglichkeit eine Reisepreisminderung oder Schadensersatzforderung, aufgrund von entgangener Urlaubsfreude, gegenüber Ihrem jeweiligen Reiseveranstalter geltend zu machen.

Dazu folgendes Urteil:

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.01.2009, Az 2-24 S 177/08

(einfach zu finden über die Google-Suche „Az.: 2-24 S 177/08 reise-recht-wiki“)

Führt eine Flugverspätung auf einer Pauschalreise dazu, dass ein Reisetag verloren geht (hiervon ist bei einer Verspätung von nahezu einem Tag auszugehen), dann können Reisende den Reisepreis um den Betrag für diesen Tag mindern und diesen bereits gezahlten Betrag zurückfordern. Zusätzlich steht Reisenden unter Umständen ein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude zu.

 

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Lieber Fragesteller,

Sie haben einen Flug mit Air France in die Dominikanische Republik gebucht. Der Zubringerflug nach Paris startete etwas verspätet und dadurch hatten Sie dort eine Verspätung von ungefähr 55 Minuten. Durch die Verspätung des Zubringerfluges haben Sie Ihren den Anschlussflug nach Punta Cana verpasst.

Der Europäische Gerichtshof in Brüssel hat am 26 Febuar 2013 in einem Urteil die Passagierrechte deutlich gestärkt. Demnach haben Reisende nun auch Recht auf Entschädigungszahlung durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben.

Laut Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss. Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden. Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges unter einer Verspätungszeit von drei Stunden konnten Fluggäste bis zu dem Urteil vom 26. Februar 2013 keine Rechte geltend machen – auch wenn die Verspätung am Endziel wegen des verpassten Anschlussfluges erheblich war, sprich mehr als drei Stunden. Die verspätete Landung am Endziel war also nicht relevant für einen Entschädigungsanspruch.

Es ist demnach alleine die Verspätung am Endziel beachtenswert und diese beträgt in Ihrem Fall 22 Stunden. Damit steht Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zu. Air France muss Ihnen die Flugentschädigung nach der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 auch zahlen, wenn der Hinflug nur 55 Minuten Verspätung hatte und dadurch aber der Weiterflug verpasst wurde.

Dazu auch das folgende Urteil:

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und einer entsprechenden Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung und der Verspätung-wie folgt:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Damit würde Ihnen tatsächlich ein Anspruch in Höhe von 600 Euro je Fluggast zustehen

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Hallo,

Sie sind mit einer kleinen Verspätung von 55 Minten abgehoben, aber dadurch konnte die Verspätung nicht mehr aufgeholt werden. Sie sind dann in Charles-de-Gaulle noch zum anderen Gate gerannt, aber der Flieger konnte nicht mehr auf Sie warten, weil die Flugverspätung zu groß war. Sie wurden dann von Air France auf einen Flug am nächsten Tag nach Punta Cana umgebucht und in ein Hotel gebracht.

Am nächsten Tag sind Sie dann mit 22 Stunden Verspätung in Punta Cana gelandet.

Sie haben richtug gelsen, dass sich dem Fluggast im Falle einer Verspätung ein Anspruch aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung auf Ausgleichszahlungen ergeben kann. Dafür muss in der Tat zumindest eine Verspätung von drei Stunden vorliegen.

Jedoch hat der Europäische Gerichtshof in Brüssel (EuGH) hat am 26. Februar 2013 in einem Urteil die Passagierrechte deutlich gestärkt.

Demnach haben Reisende nun auch Recht auf Entschädigungszahlung durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben.

Laut Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge (also z.B. Zubringerflug von Berlin nach Frankfurt und nachfolgende Langstrecke von Frankfurt nach New York) eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss. Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden.

Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges unter einer Verspätungszeit von drei Stunden konnten Fluggäste bis zu dem Urteil vom 26. Februar 2013 keine Rechte geltend machen – auch wenn die Verspätung am Endziel wegen des verpassten Anschlussfluges erheblich war, sprich mehr als drei Stunden. Die verspätete Landung am Endziel war also nicht relevant für einen Entschädigungsanspruch.

 

Auch in Ihrer Situation hatte Ihr Zubringerflugzeug nur eine geringe Verspätung von 55 Minuten. Auf Grund von dieser Verspätung haben Sie aber Ihren Anschlussflug nicht geschafft. Entscheidend ist hier laut dem Urteil nur die Verspätung am Endziel und diese beträgt 22 Stunden.

Folglich haben Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

Deren Höhe bemisst sich wie folgt:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

 

Landgericht Frankfurt (Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12) (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " LG Frankfurt 2-24 S 47/12 reise-recht-wiki.de")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

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