3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,813 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun

3 Antworten

0 Punkte
Nein, ist doch egal! Die Klage könnt ihr auch am Abflugs- Ankunftsort einreichen, dann natürlich auf Deutsch!! Ich gehe davon aus, dass ihr auch von Deutschland aus geflogen seid. Grundsätzlich würde ich aber abraten, selber eine Klage zu verfassen. Wenn man da etwas falsch macht, bleibt man doch plötzlich auf den ganzen Kosten sitzen.. Dann lieber gleich zu einem RA!

So oder so, viel Erfolg!!
Beantwortet von (700 Punkte)
0 Punkte
+1 Punkt

Sehr geehrter Fragesteller!

Je nachdem, welche Gesetzesgrundlage in Ihrem Fall relevant wäre, ergeben sich unterschiedliche Möglichkeiten.

(1) Ansprüche aus der Verordnung (EG) 261/2004

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Fluggesellschaft, die nicht in einem EU-Staat ansässig ist, auch in Deutschland in Anspruch nehmen. Dafür muss der Abflugort in Deutschland sein. Darüber hinaus muss die Verspätung/Annullierung/Nichtbeförderung auf dem Hinflug passiert sein, da der Hin- und Rückflug getrennt betrachtet werden, jeweils als eine unabhängige Flugleistung. Beim Rückflug aus der Türkei nach Deutschland wäre die türkische Fluggesellschaft für Ansprüche aus der Verordnung nicht zu belangen, da der Anwendungsbereich der Verordnung in einem solchen Fall nicht eröffnet wäre, wobei hier auch andere Meinungen vertretbar sind und vertreten werden. So urteilte das AG Frankfurt am Main am 24. August 2006 (Akz.: 31 C 1457/06-17), dass einzelne Flugsektoren auch als ein zusammenhängender Flug betrachtet werden können, sofern etwas anderes nicht eindeutig aus dem Flugvertrag hervorkommt. Für die zusammenhängende Betrachtung spricht auch der Wortlaut der Verordnung, dazu im Entscheidungsgrund 9 des Urteils:

„Hätte man nur den Abflug von EU-Flughafen erfassen wollen, hätte man formulieren müssen: „Die Verordnung findet Anwendung nur für den Abflug von einem Flughafen eines Mitgliedstaats …“ oder ähnlich. Die Auslegung wird auch vom Sinn der Verordnung getragen.“

(2) Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen

Das Montrealer Übereinkommen gilt für jede internationale Beförderung gegen Entgelt. Internationale Beförderung im Sinne des Übereinkommens ist eine Beförderung zwischen zwei Vertragsstaaten, einem Vertragsstaat mit einer Zwischenlandung in einem Drittstaat und mittelbar durch die Verordnung (EG) 2027/97 auch innerhalb von Deutschland bzw. einzelnen Mitgliedsstaaten/Vertragsstaaten. Das Montrealer Übereinkommen hat klare Formulierungen bezüglich des Gerichtsstandes: entweder am Ort, wo die Fluggesellschaft ihre Hauptniederlassung hat, oder am Bestimmungsort. Der Bestimmungsort bei Nur-Hinflug wäre der Zielort. Bei einer zusammenhängender Betrachtung eines Fluges als Rundflug (Also Hin- und Rückflug) ist es der Abflugort.

Bei Codesharing-Flügen gilt im Prinzip dasselbe – der Anspruchsgegner ist diejenige Fluggesellschaft, die den Flug oder einen Flugabschnitt tatsächlich ausgeführt hat oder ausführen sollte.

Beantwortet von (6,750 Punkte)
+1 Punkt
0 Punkte
Hallo,

Tailwind hat, soweit mir bekannt, noch nie ohne Urteil gezahlt, meist treiben sie es bis zur Zwangsvollstreckung.

Zuständig in diesem Fall ist das Amtsgericht des Abflughafens.

Die Klage, natürlich auf Deutsch, richtet sich gegen den deutschen Rechtsvertreter der Fa. Tailwind, das ist die Fa. Involatus Carrier GmbH, Peter Müller Str. 10, 40468 Düsseldorf.

Ohne Anwalt geht bei Tailwind nichts, bei mir hat das Gerichtsverfahren ein Jahr gedauert, Tailwind erschien nicht, auch kein Anwalt, keine Stellungnahme gegenüber dem Gericht. Das Amtsgericht erließ ein sog. Versäumnisurteil. Gezahlt wurde dann ein Jahr später, nachdem der Gerichtsvollzieher ein Flugzeug in Düsseldorf durch Pfändung stillgelegt hat.

Gruß und viel Glück!
Beantwortet von (140 Punkte)
0 Punkte
vielen Dank an alle, ihr habt mir sehr geholfen
Ich muss dich noch mal was fragen, wie sehen keinen Zusammenhang, warum sich gerade gegen die Fa. Involatus die Klage als Recthtsvertreter richten soll. Kannst mir sagen, bei welchem Gericht du Klage eingereicht hast und eventuell dein Aktenzeichen bekannt geben. Wir kommen nicht weiter, weil wir die Klage nicht zustellen können. Wir seit ihr denn auf die Firma Involaus gekommen? Hast du dort gebucht? Wäre schön, wenn du mir weiterhelfen könntest
http://www.tailwind.com.tr/site/dynamicpageCategory.asp?categoryID=22&tabID=20
Das ist der angegebene Ansprechpartner auf der offiziellen Seite
...